Virtuelle Gerichtsverhandlungen ab 2025
Der BGH hat im Urteil vom 7.12.2023 – I ZR 126/22 entschieden, dass das Konzept, Emotionsschlagwort als Produktnamen zu verwenden, nicht als ein die wettbewerbliche Eigenart eines Produkts mitbestimmendes Element angesehen werden kann.
Das Bundesgericht legt die AGB-Klauseln innerhalb eines Vertragsverhältnisses aus und wendet die Ungewöhnlichkeitsklausel auch im B2B-Verhältnis an.
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Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 06.07.2023 - 20 U 72/22) hat entschieden, dass der Verbraucher bei einer Produktwerbung mit der Angabe „klimaneutral“ nicht im Unklaren gelassen werden dürfe, ob diese Klimaneutralität bereits während des Herstellungsprozess oder doch nur durch kompensatorische Maßnahmen erreicht werde.
Hier die Aufzeichnung vom 31.03.2023 ansehen
In dieser Entscheidung hatte das Verwaltungsgericht die Interessen abzuwägen: Eine Witwe hatte die Einsicht in die Krankenakte ihres verstorbenen Mannes beantragt. Eine eventuelle Entbindung vom Berufsgeheimnis muss durch eine Bewilligung der zuständigen Behörde erfolgen. Es gibt jedoch keine Kriterien für die Erteilung bzw. Verweigerung der Bewilligung.
Das OLG Düsseldorf hat in einem von HÄRTING Rechtsanwälte erstrittenen Urteil vom 23.6.2022 (Az.: I-20 U 325/20) entschieden, dass dem IDO-Verband (IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V.) die Klagebefugnis nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aF fehle, weil es die große Mehrheit seiner Mitglieder von der Willensbildung ausschließt.
Auftakt einer Sommerreihe mit neuen PinG-Podcasts mit Max Valentin Adamek und Prof. Niko Härting zu Themen des Datenschutzes, des Internetrechts und des Verfassungsrechts
Der EuGH hat entschieden, dass Tickethändler kein Widerrufsrecht einräumen müssen.
Philipp Schröder-Ringe erläutert die rechtsmissbräuchlichen Handlungen des IDO (Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V.) und die hohen Vergütungen sowie Abmahnkosten.
Der Beibringungsgrundsatz ist einer der elementaren Prozessmaximen im Zivilverfahren. Danach ist es grundsätzlich Aufgabe jeder einzelnen Partei, die für sie günstigen Tatsachen vorzutragen und zu beweisen. Was ich behaupte, muss ich also im Notfall auch beweisen können.