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GEMA klagt gegen das KI - Musiktool von Suno Inc wegen unzulässigerer Verarbeitung von geschützten Musikwerken
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Das LG Köln hat in seinem Urteil vom 26.10.2023 entschieden, dass eine Suchmaschine die Suchtreffer aus ihrem Index nur dann löschen muss, wenn die verlinkte Webseite offensichtlich rechtswidrige Inhalte aufweist.
Das OLG Hamburg entschied, Unternehmen haften nicht wettbewerbsrechtlich für Aussagen, welche ihre Mitarbeiter rein privat auf Social-Media-Plattformen trafen.
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Mit dem Urteil vom 1.8.2023 erweitert das OLG Nürnberg (3 U 2910/22 ) die Haftung von Plattformbetreibern auf von Dritten eingestellte urheberrechtswidrige Inhalte, wenn der Plattformbetreiber nicht unverzüglich tätig wird nach Kenntnis von rechtswidrigen Angeboten.
BGH: Suchmaschinenbetreiber müssen fragwürdige Artikel aus den Ergebnislisten löschen, wenn Betroffene Falschangaben nachweisen.
Das OLG Hamm hat in seinem Urteil vom 30.3.2023 entschieden, dass eine Verletzung des allgemeinen (Unternehmens-) Persönlichkeitsrechts vorliegt, wenn ein Unternehmen Abbildungen für Werbezwecke nutzt auf denen ein Flugzeug abgebildet wird, dessen Halter aufgrund des zu erkennenden Luftfahrzeugkennzeichens (ggf. i.V.m. der Farbgebung) eindeutig identifizierbar ist. Für den Fall, dass die Fotografien ohne entsprechende Einwilligung des betroffenen Unternehmens genutzt werden, sei die Befugnis des Unternehmens verletzt, selbst darüber zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen der Namen des Unternehmens für Werbezwecke anderer zur Verfügung gestellt wird (OLG Hamm, Urteil vom 30.3.2023, Az.: 4 U 130/21)
Im Rahmen des Free Open Air Workshops der Clubcommission halten Philipp Schröder-Ringe und Tjade Elix am einen Vortrag zu den rechtlichen Grundlagen von Open Air Veranstaltungen
Martin Schirmbacher und Philipp Schröder-Ringe sprechen in Folge 30 HÄRTING.fm mit Pamela Schobeß.
Der BGH hat in seinem Urteil vom 13.7.2022 entschieden, dass beim Online-Kauf von Eintrittskarten über eine Vorverkaufsstelle, welche als Kommissionärin des Veranstalters handelt, kein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB besteht. Es greift im vorliegenden Fall die Ausnahmeregelung des § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB.