Direkt zum Inhalt wechseln

Auf der Zielgeraden der europäischen Datenschutzreform fordern Verbraucherschützer eine strikte Zweckbindung der Datenverarbeitung. Unternehmen, die personenbezogene Daten zu einem bestimmten Zweck erheben, sollen diese Daten allenfalls im Ausnahmefall zu anderen Zwecken verwenden dürfen.

Der Beitrag von Niko Härting zeigt, dass eine strikte Zweckbindung ein Novum wäre. Denn nach geltendem Recht ist der Grundsatz der Zweckbindung zwar im Verfassungsrecht fest verankert, richtet sich jedoch – anders als das (künftige europäische) Datenschutzrecht – nicht an den Datenverarbeiter, sondern an den Gesetzgeber.

Der Aufsatz ist in folgenden zwei Themen gegliedert:

  • Die Zweckbindung als Leitlinie für den Gesetzgeber
  • Zweckfestlegung und zweckgebundene Daten­verarbeitung nach einfachem Recht

Den Volltext finden Sie in der aktuellen Ausgabe der Neuen Juristischen Wochenzeitschrift (NJW, 25/2015, S. 3284 ff.).