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Das am 10.06.2021 vom Bundestag verabschiedete Transparenzregister und Finanzinformationsgesetz (TraFinG Gw) ist bereits am 01.08.2021 in Kraft getreten. Seitdem hat sich gezeigt: Gravierendste und damit praxisrelevanteste Änderung ist das Entfallen der Mitteilungsfiktion (§ 20 Abs. 2 GwG a.F.), nach der Unternehmen nach altem Recht nicht meldepflichtig waren, soweit sich die notwendigen Informationen aus anderen öffentlichen Registern – wie etwa dem Handelsregister – ergaben.

Dies hat zur Folge, dass jetzt nahezu alle Unternehmen zur Mitteilung zum Transparenzregister verpflichtet sind. Gem. § 20 Abs. 1 S.1 GwG erfordert diese Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten, wie etwa Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses und sämtliche Staatsangehörigkeiten. Hierfür wurden den Unternehmen in Abhängigkeit zu ihrer Rechtsform verschiedene Übergangsfristen eingeräumt.

Wer ist nun mitteilungspflichtig?

Unternehmen müssen prüfen, ob sie von den Regelungen zur Mitteilungspflicht betroffen sind und eine entsprechende Mitteilung gegenüber dem Transparenzregister erfolgen muss. Grundsätzlich gehören gem. § 20 Abs. 1GwG juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften zu den transparenzpflichtigen Gesellschaften. Hierzu gehören sowohl Kapitalgesellschaften wie die GmbH, AG und die KGaA als auch Personengesellschaften wie die OHG, KG und rechtsfähige Stiftungen, Vereine, Genossenschaften sowie Partnerschaftsgesellschaften. Die Transparenzpflichtigkeit entfällt in der Regel (noch) für die GbR und die sogenannten Nichtkaufmänner. Nach § 21 GwG sind auch nichtrechtsfähige Stiftungen, wenn der Stiftungszweck aus Sicht des Stifters eigennützig ist, Trusts und vergleichbare Rechtsgestaltungen als transparenzpflichtige Rechtseinheiten einzuordnen.

Wer oder was ist der wirtschaftlichen Berechtigten

Die ominöse Figur des wirtschaftlich Berechtigten ist der Dreh- und Angelpunkt des Transparenzregisters: Sie ist in § 3 GwG legal-definiert als eine natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine juristische Person oder eine Transaktion bzw. Geschäftsbeziehung letztlich steht. Bei Unternehmen, welche nicht an einem organisierten Markt gehandelt werden, zählt zu den wirtschaftlich Berechtigten wer mittel- oder unmittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile oder Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle über die Gesellschaft ausübt. Mittelbare Kontrolle liegt unter anderem dann vor, wenn über Holdingstrukturen erst am Ende von mehrgliederigen Beteiligungsketten eine natürliche Person steht, der aber sämtliche Unterbeteiligung zugerechnet werden können.

Ist – auch nach Durchführung umfassender Prüfungen – kein tatsächlich wirtschaftlich Berechtigter ermittelbar, so gilt nach umfassender Prüfung der gesetzliche Vertreter der juristischen Person gem. § 3 Abs. 2 S.5 GwG als (fiktiver) wirtschaftlich Berechtigter. Dies ist zum Beispiel der/die Geschäftsführer:in oder die Mitglieder des Vorstands. Diese müssen nach den gleichen Vorgaben wie tatsächliche wirtschaftlich Berechtigte gemeldet werden – natürlich nur, soweit letztere nicht ermittelbar sind.

Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten

Soweit die wirtschaftlich Berechtigen ermittelt werden konnten, muss dies dem Transparenzregister auf elektronischem Weggemeldet werden. Veränderungen dieser Angaben muss die Geschäftsführung des betroffenen Unternehmens ebenfalls mitteilen.

Die erforderlichen Mitteilungen zum wirtschaftlich Berechtigten werden in § 19 Abs. 1 GwG abschließend aufgelistet. Sie erfassen

  • den Vor- und Familiennamen,
  • Geburtsdatum,
  • Wohnort,
  • Art- und Umfang des wirtschaftlichen Interesses sowie
  • sämtliche Staatsangehörigkeiten

und müssen dem Transparenzregister vollständig und wahrheitsgemäß mitgeteilt werden. Dabei ist auf die stetige Aktualisierung des Transparenzregisters zu achten. Deswegen müssen Veränderungen ab Kenntnisnahme unverzüglich mitgeteilt und das Transparenzregister fortlaufend aktualisiert werden.

Wegfall der Mitteilungsfiktion

Bisher entfiel die Mitteilungspflicht durch die bis zum 31.07.2021 geltende Mitteilungsfiktion nach § 20 Abs. 2 GwG aF. Sie griff ein, wenn die erforderlichen Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten bereits in anderen öffentlichen Registern oder einsehbaren Quellen vorhanden und dort elektronisch abrufbar waren.

Jetzt gilt: Selbst wenn sich alle erforderlichen Informationen aus anderen Registern ergeben bedarf es einer Mitteilung und entsprechenden Eintragung zum und in das Transparenzregister. Die davor geltende Mitteilungsfiktion entfällt als wesentliche Neuregelung durch das TraFinG Gw. Dahinter steckt das Ziel der EU, das Transparenzregister zum Vollregister aufzuwerten und fortan als einheitliches Register zur flächendeckenden Geldwäscheprävention zu nutzen – hier stießen die nationalen Register bislang an ihre Grenzen. Aus diesem Grund ist der Verweis auf ebendiese nationalen Register jetzt nicht mehr ausreichend.

Für Unternehmen die unter die bisherige Mitteilungsfiktion gefallen sind heißt dies, dass der wirtschaftlich Berechtigte nun zum Transparenzregister gemeldet werden muss. Dabei wurden den Unternehmen in Abhängigkeit zu ihrer Rechtsform folgende Übergangsfristen:

  • eine bislang nicht mitteilungspflichtige AG, SE oder KGaA bis zum 31.3.2022
  • eine bislang nicht mitteilungspflichtige GmbH, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft (SCE) oder Partnerschaft bis 30.6.2022
  • alle sonstigen bislang nicht zur Mitteilung verpflichteten Rechtsträger bis 31.12.2022.

Für Unternehmen, die ohnehin nicht von der  Mitteilungsfiktion profitieren konnten sowie Unternehmen, welche nach Inkrafttreten des Gesetzes gegründet wurden, gelten die Mitteilungspflichten unbeschadet der Neuerungen fort.

Für alle gilt jedoch: Bei Pflichtversäumnissen können hohe Bußgelder verhängt werden.

Entlastung für Vereine durch automatische Eintragung

Zur Entlastung der nach der Änderung auch mitteilungspflichtig gewordenen eingetragenen Vereine i.S.d. § 21 BGB wurde der neue § 20a GwG geschaffen, welcher vorsieht, dass die registerführende Stelle auf Grundlage der im Vereinsregister hinterlegten Daten eine automatische Eintragung für den Verein in das Transparenzregister vornimmt. Nach § 3 Abs. 2 S. 5 GwG werden die Vorstandsmitglieder des Vereins gemäß den in § 19 Abs. 1 GwG genannten Angaben als fiktiv wirtschaftlich Berechtigte eingetragen.

Fazit: Rechtzeitig den wirtschaftlich Berechtigten melden!

Mit dem TraFinG Gw müssen nun beinahe alle Unternehmen in Deutschland die Meldung eines wirtschaftlichen Berechtigten vornehmen. Auf eine etwaige Mitteilungsfiktion kann nicht mehr zurückgegriffen werden. Insbesondere bei Neugründungen muss die Meldepflicht von Anfang an beachtet werden. Für bestehende Unternehmen oder juristische Personen greifen die oben genannten Pflichten und Fristen.

Unrichtige oder unvollständige Angaben können mit einem Bußgeld von 50 bis 100.000 EUR – je nach Schwere des Verstoßes – geahndet werden. Ist ein tatsächlicher wirtschaftlich Berechtigter nicht zu ermitteln, so genügt es, wenn ein fiktiver wirtschaftlich Berechtigter ermittelt wird. Es ist jedoch zwingend erforderlich jedenfalls einen – wenn auch fiktiven – wirtschaftlich Berechtigten zu melden.