Data Navigator: Data Act by Design
Die Schweizer Bundesverfassung sagt: Die Freiheit der Kunst ist gewährleistet. Das heißt aber nicht, dass sie sich im rechtsfreien Raum bewegt, auch, wenn es sich vielleicht oft so anfühlen mag. Künstler:innen und auch Modeunternehmen müssen beispielsweise das geistige Eigentum, das Wettbewerbsrecht sowie den Kulturgüter- und Datenschutz beachten. Wer sich hier nicht auskennt, kann oft auf dünnes Eis gelangen.
Die Registrierung einer Marke oder eines Designs ist eine Grundvoraussetzung für die Sicherung Ihres geistigen Eigentums. In den sehr förmlichen Anmeldeverfahren kann man viele Fehler machen. Wir finden die passgenauen Strategien, übernehmen die Anmeldungen und begleiten das weitere Verfahren.
Wir haben jahrzehntelange Erfahrung in der Verteidigung von geistigen Eigentumsrechten. Wir setzen für unsere Mandanten Ansprüche im Falle der Verletzung von Marken- und anderen geistigen Eigentumsrechten durch.
Viele Absprachen werden in der Kreativbranche informeller getroffen, als dies in übrigen Geschäftsfeldern übrig ist. Wir helfen dabei, Vertragsbeziehungen klar und rechtssicher zu regeln – vom model release bis zur AGB.
Wer geistige Eigentumsrechte vermarkten will, kommt um Kooperationen mit Dritten nicht herum. Wir beraten und unterstützen Sie, wenn IP-Rechte übertragen bzw. lizenziert werden sollen. Dabei suchen wir die besten Verwertungsmöglichkeiten für Sie.
Künstler:innen und Modeschaffende müssen umfangreiche Compliance-Vorschriften beachten, von Textilkennzeichnung und Lieferkettenverfolgung bis Geldwäsche. Wir helfen, den Überblick zu behalten.
Wer seine Marken nicht pflegt, schwächt sich selbst. Die Registrierung ähnlicher oder identischer Marken durch Dritte verwässert das eigene Markenrecht. Eine regelmäßige Überwachung der Register steuert dem entgegen. Meist lassen sich Kollisionen unkompliziert vermeiden. Wir bieten Überwachungsdienste an.
Ein Unternehmen zu gründen, ohne vorab nach einschlägigen älteren Rechten Dritter zu suchen, kann unangenehme Folgen haben. Es droht der Totalverlust aller Investitionen in die Markenentwicklung. Wir recherchieren nach älteren Rechten und machen Risikoanalysen – bereits vor der Anmeldung.
Kunstschaffende müssen Persönlichkeitsrechte anderer beachten. Dazu gehört das Recht am eigenen Bild und die DSGVO. Auch bei der Vertragsabwicklung sind datenschutzrechtliche Bestimmungen einzuhalten.
Wir erstellen Rechtsgutachten zu allen Fragen im Zusammenhang mit geistigem Eigentum, Wettbewerbsrecht, Vertriebsrecht und prüfen Geschäftskonzepte auf Machbarkeit.
Der Beitrag von Hans Caspar von der Crone und Keivan Mohasseb analysiert den Stand der Aktienrechtsrevision nach der ständerätlichen Beratung vom Juni 2019 und beleuchtet die wichtigsten politischen und rechtlichen Weichenstellungen des Reformprojekts. Anhand von zehn zentralen Themen – darunter Kapitalband, Generalversammlung im Ausland, statutarische Schiedsklauseln, Vergütungsregeln und Loyalitätsaktien – zeigen die Autoren die wesentlichen Differenzen zwischen National- und Ständerat auf. Die Darstellung verbindet eine Übersicht über die parlamentarischen Beschlüsse mit einer kritischen Würdigung ihrer praktischen Auswirkungen. Der Beitrag bietet damit eine kompakte Orientierung zu den damals entscheidenden Entwicklungen des schweizerischen Aktienrechts.
Die Publikation von Keivan Mohasseb und Hans Caspar von der Crone analysiert einen Entscheid des Bundesgerichts zur Frage: Können einmal ausgeübte Gestaltungsrechte nachträglich widerrufen werden? Ausgehend von einem Streit über die verspätete Erstellung einer Stockwerkeigentumswohnung untersuchen die Autoren die dogmatischen Grundlagen von Gestaltungsrechten und die Tragweite des Grundsatzes ihrer Unwiderrufbarkeit. Der Beitrag zeigt auf, unter welchen Voraussetzungen ein Wechsel zwischen verschiedenen Rechtsbehelfen dennoch zulässig sein kann, und ordnet die bundesgerichtlichen Erwägungen in den allgemeinen Kontext des Vertragsrechts ein.
Der Beitrag analysiert ein Urteil des Handelsgerichts Zürich zur gerichtlichen Durchsetzung des aktienrechtlichen Auskunftsrechts von Minderheitsaktionären. Im Mittelpunkt stehen die Voraussetzungen, Grenzen und Modalitäten der Auskunftserteilung sowie die klageweise Durchsetzung nach Art. 697 OR. Keivan Mohasseb und Hans Caspar von der Crone ordnen den Entscheid in das geltende Aktienrecht ein und beleuchten zugleich die Auswirkungen der damals bevorstehenden Aktienrechtsrevision. Der Beitrag bietet damit wertvolle Orientierung für die Praxis im Spannungsfeld zwischen Informationsinteressen der Aktionäre und den Geheimhaltungsinteressen der Gesellschaft.
In Folge 44 des Data Navigator Podcast geht es um FRAND im Data Act, also die Frage, zu welchen Bedingungen Dateninhaber IoT-Daten an Dritte herausgeben müssen und was sie dafür verlangen dürfen. Martin Schirmbacher und Hubertus von Rönne erläutern die Einzelheiten der neuen gesetzlichen Regelung. Ausgangspunkt ist das bekannte Dreieck: Ein Nutzer (z.B. Windparkbetreiber) weist den Hersteller (z.B. Vestas) an, Betriebsdaten direkt an einen Dritten (z.B. das Startup Turbit) zu schicken. Dafür muss zwischen Hersteller und Drittem ein Vertrag geschlossen werden (siehe Art. 8 Data Act), und die Vergütung richtet sich nach Art. 9 DA, das alles zu FRAND-Bedingungen. Der Nutzer darf die Daten dagegen ohne Entgelt herausverlangen. Martin und Hubertus gehen im Detail durch, welche Kosten der Hersteller verlangen darf (Bereitstellungskosten, Onboarding, ggf. Marge und Investitionskosten – letztere aber zum Beispiel nicht gegenüber KMU), welche Abrechnungsmodelle die Draft Guidelines der Kommission vorsehen und was „non-discriminatory" in der Praxis bedeutet. Zentraler Grundsatz: Der Wert der Daten selbst darf nicht bepreist werden . Das Fazit: Die Vergütungsfragen werden sich sektorspezifisch unterschiedlich entwickeln. Aktuell scheitert es oft noch an Grundlegendem: Welche Daten fließen überhaupt, wie sind sie zuzuordnen? Das Petitum bleibt: Hersteller, Nutzer und Datenempfänger müssen sich sektorintern zusammensetzen und auch über die Konditionen der Datenbereitstellung sprechen.
Der Bundestag hat am 26. März 2026 das Gesetz zur Durchführung der Datenverordnung (DADG) beschlossen, am 29. Mai wurde es im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Damit hat Deutschland – mit deutlicher Verspätung – den nationalen Rechtsrahmen geschaffen, den der EU Data Act den Mitgliedstaaten abverlangt. Nachfolgend geben wir einen Überblick über Hintergrund, Inhalt und die Bußgeldregelungen des neuen Gesetzes.
In Unternehmen wird KI längst in vielen Bereich genutzt: in HR, Marketing, Softwareentwicklung, Customer Service, Legal, Einkauf oder Management. Das mag häufig große Effizienzgewinne oder bessere Ergebnisse versprechen, nicht selten gehen damit aber auch Shadow-AI, ungeklärte Tool-Freigaben, Datenschutzrisiken, urheberrechtliche Fragen und Unsicherheiten bei den Mitarbeitenden einher. Gleichzeitig konkretisiert sich die gesetzliche Regulierung. Die KI-VO verlangt nicht nur eine Einschätzung der rechtlichen Risiken, sondern schreibt je nach Risikoklasse dokumentierte Entscheidungen, belastbare Prozesse, klare Rollen und KI-Kompetenz im Unternehmen vor.
Zugangskontrollen per Gesichtsscan, Altersklassifizierung im E-Commerce, Stimmerkennung im Kundenservice oder Analyse von Emotionen in Video-Calls – Anwendungsfälle von biometrischen Systemen gibt es in der Unternehmenspraxis viele. Künstliche Intelligenz (KI) macht viele dieser Systeme besser, schneller und effektiver. Aber der Einsatz von KI unter Nutzung biometrischer Daten ruft nicht nur die Datenschützer auf den Plan – vor dem Hintergrund der KI-Verordnung (KI-VO) stellt sich für viele Unternehmen die Frage: Welche biometrischen Anwendungen sind nach der KI-VO verboten, welche gelten als Hochrisiko und wann greifen „nur“ Transparenzpflichten?
Zunächst (00:38) sprechen Dr. Stefan Brink und Prof. Niko Härting über den Koalitionsvertrag der neuen Landesregierung Baden-Württembergs, welcher Stellenkürzungen des Landesdatenschutzbeauftragten von bis zu 40 Prozent vorsieht. Begründet wird dies unter anderem mit einer geplanten Zentralisierung bei der Bundesdatenschutzbeauftragten. Linke Tasche, rechte Tasche? Anschließend (11:02) thematisieren Härting und Brink eine Entscheidung des VG Berlin v. 06.05.2026, Az. VG 42 K 73/25, welche die Ausweiskontrollen und die Videoüberwachung bei den Berliner Sommerbädern als rechtmäßig bestätigte. Zum Schluss (21:21) ist die Presse- und die Meinungsfreiheit Thema. Der BGH wies eine Klage des Wettanbieters Tipico gegen den Spiegel ab. Diese wollten sich gegen den Satz wehren: "Vier Männer aus Karlsruhe haben die Firma gegründet und aufgebaut; sie gingen an die Grenzen des rechtlich Erlaubten und darüber hinaus". Brink begegnet der Entscheidung mit einem Störgefühl, Härting hält sie hingegen für gut vertretbar.
Die diesjährige Urheberrechtstagung des Schweizer Forums für Kommunikationsrecht, die am 16. Juni 2026 in Bern stattfindet, steht unter dem Leitthema „Vom Urheberrecht zur Medienregulierung?“ und beleuchtet die zunehmende regulatorische Verdichtung im digitalen Umfeld. Während das klassische Urheberrecht traditionell auf Ausschliesslichkeitsrechte und individuelle Rechtsdurchsetzung setzte, zeigen aktuelle Entwicklungen eine deutliche Verschiebung hin zu konkreten Verhaltens- und Handlungspflichten für digitale Intermediäre.
Art. 50 der KI-VO sieht ab August 2026 vor, dass bestimmte Inhalte mit KI-Bezug gekennzeichnet werden müssen (mehr dazu erfahren Sie hier). Viel Unsicherheit besteht mit Blick auf die Frage, was kennzeichnungspflichtige „Deepfakes“ sind.