LAG Berlin-Brandenburg: Für den wirksamen Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages reicht ein Unterschriftscan auf dem Vertrag nicht aus
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat in einer aktuellen Entscheidung festgestellt, dass die nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz erforderliche Schriftform für den wirksamen Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages durch eine nur auf den Vertrag gescannte Unterschrift nicht ausreichend ist, so dass stattdessen ein unbefristeter Arbeitsvertrag geschlossen wird (LAG Berlin-Brandenburg vom 16.3.2022, Az. 23 Sa 1133/21).
