Updates zum Mietrecht
Der Kläger, ein mehrfacher Formel-1-Weltmeister, der nach einem schweren Skiunfall Ende 2023 öffentlich persönlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist, hatte die Beklagte, die Zeitschrift „FREIZEIT REVUE“, wegen Teilen einer Presseberichterstattung auf Unterlassung in Anspruch genommen. Anlass der Berichterstattung war der Besuch eines hohen kirchlichen Würdenträgers beim Kläger im Jahr 2016. Das LG Köln (GRUR-RS 2019, GRURRS Jahr 66198) hatte die Beklagte wegen Eingriffs in das Persönlichkeitsrechts des Klägers verurteilt, es zu unterlassen, in Bezug auf den Kläger zu behaupten/behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten/verbreiten zu lassen: „Bevor sich der Geistliche verabschiedete, zeichnete er mit dem Daumen noch ein Kreuzzeichen auf S[…]s Stirn". Das OLG Köln hatte die Berufung gegen das Urteil zurückgewiesen. Die Beklagte habe der Öffentlichkeit einen Einblick in Vorgänge aus dem privaten Rückzugsort des Klägers gegeben („schützende Nest“), die dieser mit der Öffentlichkeit so nicht habe teilen wollen, ohne hierbei eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse erörtert zu haben.
Der BGH entscheidet im Juli über die Frage, ob Aufnahmen einer Drohne von der Panoramafreiheit gedeckt sind. Sollte er seiner bisherigen Linie folgen, wird dies starke Einschränkungen für die Vervielfältigung von Drohnenaufnahmen bedeuten.
Frankreich hat das Loi de vigilance, Deutschland das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz und die EU sollte in dieser Woche eine Lieferkettenrichtlinie bekommen. Mangels Mehrheit im Ministerrat liegt die Abstimmung nun aber zunächst auf Eis.
Am 17.2.2024 trat der „Digital Services Act“ (VO (EU) 2022/2065, kurz „DSA“) vollständig in Kraft. Schon im letzten Jahr haben wir hierzu umfassend berichtet. Auch aus wettbewerbsrechtlicher Sicht hat uns der DSA schon beschäftigt, etwa hinsichtlich notwendiger Werbekennzeichnungen. Dieser Beitrag schließt sich hieran an und behandelt die Regulierung sog. Dark Patterns durch den DSA.
Der BGH hat im Urteil vom 7.12.2023 – I ZR 126/22 entschieden, dass das Konzept, Emotionsschlagwort als Produktnamen zu verwenden, nicht als ein die wettbewerbliche Eigenart eines Produkts mitbestimmendes Element angesehen werden kann.
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