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Ein Vertreter ist zu bezeichnen, wenn die EU DSGVO auf den Non-EU Verantwortlichen oder Auftragsdatenverarbeiter gemäss Art. 3 Abs. 2 EU DSGVO anwendbar ist.

Wann ist ein Vertreter in der EU nach EU DSGVO zu bestellen und welche Voraussetzungen muss dieser erfüllen?

Ausgenommen sind gelegentliche Verarbeitungen, die nicht besondere Datenkategorien gem. Art. 9 Abs. 1 oder 10 EU DSGVO einschliessen, und die unter Berücksichtigung der Art, der Umstände, des Umfangs und der Zwecke der Verarbeitung voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen führt.

Eigenschaften des Vertreters gemäss Art. 27 EU DSGVO

Der Vertreter muss in einem Mitgliedstaat der EU niedergelassen sein. Idealerweise wählt man jemandem aus dem gleichen Sprachraum.Vertreter müssen als solche bezeichnet werden in den entsprechenden Dokumentation d.h. wohl auf der Webseite, Briefpapier, Mailing und AbmahnungenEs ist kann eine administrative Busse ausgesprochen werden, wenn man keinen Vertreter bezeichnet. Bloss wie wird diese wohl vollstreckt?Gemäss Recital 80 kann der Vertreter von jegwelcher Aufsichtsbehörde kontaktiert werden (auch von nicht DSGVO-Aufsichtsbehörden)?

Der Vertreter sollte durch ein schriftliches Mandat beauftragt werden und an Stelle des Verantwortlichen handeln.Die Benennung eines solchen Vertreters soll aber die Verantwortung oder Haftung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters nach Maßgabe dieser Verordnung nicht berühren. Ein solcher Vertreter sollte insbesondere mit den zuständigen Aufsichtsbehörden in Bezug auf Maßnahmen, die die Einhaltung dieser Verordnung sicherstellen zusammenarbeiten.

Die Frage ist, ob der Vertreter einfach nur ein Vertreter ist oder ob ihn irgendwelche Haftung trifft (so wie z.B. den Admin C bei Domain-Namen Registrierungen bei .de Domain) ist wohl die ausschlaggebende. Gemäss Recital 80 soll der Vertreter bei Verstößen des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters „dem Durchsetzungsverfahren unterworfen werden“. Dies bedeutet, dass gegen ihn vollstreckt werden können soll. Damit ist der Vertreter wohl gut beraten, wenn er sich entsprechend absichert.

Wir beraten Sie gerne um zu klären, ob Sie einen Verterer in der EU bezeichnen müssen und kann Ihnen auch Kontakte zu im Datenschutz versierten Rechtsanwälten herstellen, die sich als Vertreter zur Verfügung stellen.

Quellen: