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Ein Softwaredownload über die Grenze, eine elektronische Rechnung, ein digital unterzeichneter Vertrag: Was technisch längst funktioniert, stösst rechtlich noch immer auf unterschiedliche nationale Regeln. Das E-Commerce-Abkommen soll solche Hindernisse abbauen. Die Schweiz hat dazu die Vernehmlassung eröffnet. Entscheidend für Unternehmen ist, welche Erleichterungen tatsächlich vorgesehen sind – und welche rechtlichen Hürden bleiben.

E-Commerce-Abkommen Schweiz im Überblick

Am 14. Oktober 2026 hat der Bundesrat die Vernehmlassung zum plurilateralen Abkommen über den elektronischen Geschäftsverkehr eröffnet. Das E-Commerce Agreement (ECA) soll gemeinsame Regeln für digitale Handelsbeziehungen schaffen. Die Frist für Stellungnahmen endet am 28. Januar 2027. Für Schweizer Onlinehändler, Softwareanbieter und international tätige Unternehmen geht es dabei um mehr als weniger Papier: Gemeinsame Regeln sollen verhindern, dass grenzüberschreitende digitale Geschäfte an vermeidbaren rechtlichen und administrativen Hürden scheitern.

 

Die Verhandlungen wurden 2024 in der Substanz abgeschlossen. Weil einzelne WTO-Mitglieder die Aufnahme in den WTO-Rechtsrahmen blockieren, haben nach Angaben des Bundesrates 67 Mitglieder im März 2026 einen Weg über Interimvereinbarungen vereinbart. Eine Teilnahmeabsicht ist jedoch von der rechtlichen Bindung zu unterscheiden. Das ECA tritt für die ersten annehmenden Mitglieder am 30. Tag nach Hinterlegung der 45. Annahmeurkunde in Kraft, für später annehmende Mitglieder jeweils am 30. Tag nach Hinterlegung ihrer eigenen Annahmeurkunde. Die Schweizer Vernehmlassung allein setzt das Abkommen nicht in Kraft.

 

Wie bereits in unserem Beitrag zum Digitalabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Singapur Beitrag zum Digitalabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Singapur  erläutert, können Handelsabkommen digitale Geschäftsmodelle rechtlich besser absichern. Das ECA verfolgt diesen Ansatz mit einem grösseren Teilnehmerkreis. Daraus entsteht allerdings kein weltweit einheitliches E-Commerce-Recht: Entscheidend bleibt, zwischen welchen Parteien das Abkommen gilt und welche Verpflichtung im konkreten Fall greift.

 

Zollverbot: Planungssicherheit für digitale Lieferungen

Ein zentraler Bestandteil ist das Verbot von Zöllen auf elektronische Übermittlungen zwischen Personen verschiedener Vertragsparteien. Erfasst wird auch der übermittelte Inhalt. Das kann etwa für digital gelieferte Software oder digitale Publikationen relevant sein. Interne Steuern, Gebühren und andere Abgaben bleiben unter den Voraussetzungen von Art. 11 ECA möglich. Eine umfassende Abgabenbefreiung ist damit nicht verbunden.

 

Die Regelung gewinnt durch das Ende des bisherigen allgemeinen WTO-Zollmoratoriums an Bedeutung: Dieses ist mangels Konsenses am 30. März 2026 ausgelaufen. Das ECA soll hierfür eine eigenständige vertragliche Absicherung zwischen seinen Parteien schaffen. Aus dem Auslaufen des Moratoriums folgt umgekehrt nicht, dass bereits überall neue Zölle erhoben werden. Der wirtschaftliche Wert liegt damit vor allem in der Absicherung gegen künftige Zollschranken. Wer digitale Produkte international vertreibt, braucht eine belastbare Grundlage für Preise und Vertragskonditionen. Das Zollverbot soll verhindern, dass eine zusätzliche Belastung der elektronischen Übermittlung diese Kalkulation verändert. Es garantiert dagegen weder unveränderte Steuern noch einen insgesamt abgabenfreien Vertrieb.

 

Art. 11 ECA sieht eine Überprüfung im fünften Jahr nach Inkrafttreten und anschliessend in regelmässigen Abständen vor. Das ist keine Befristung: Die Überprüfung lässt das Zollverbot nicht automatisch entfallen.

 

Für die Geschäftspraxis empfiehlt sich eine klare Trennung zwischen elektronischer Übermittlung, steuerlicher Behandlung und physischer Warenlieferung. Ein online bestelltes Paket wird durch seine digitale Bestellung nicht zur elektronischen Übermittlung. Das Zollverbot erfasst deshalb nicht schon sämtliche Waren, die über einen Onlineshop verkauft werden.

 

Papierlose Abläufe: Entscheidend ist die rechtliche Anerkennung

Das Abkommen fördert elektronische Rechnungen, digitale Handelsdokumente und die Interoperabilität elektronischer Verfahren. Hinzu kommen Regeln zu elektronischen Verträgen und Authentifizierung. Der praktische Nutzen liegt dort, wo Unternehmen heute digitale Abläufe unterbrechen müssen, weil eine Behörde oder ein Geschäftspartner rechtlich weiterhin Papier verlangt. Allerdings haben die Bestimmungen unterschiedliche Verbindlichkeit. Das ECA enthält sowohl konkrete Anerkennungsvorgaben als auch Bemühenspflichten zur besseren Zusammenarbeit und technischen Kompatibilität. Gesetzliche Ausnahmen bleiben teilweise ausdrücklich vorbehalten. Unternehmen können deshalb aus dem Ziel einer papierlosen Abwicklung noch nicht ableiten, dass jedes elektronische Dokument künftig in jedem Vertragsstaat akzeptiert werden muss.

 

Für die Umsetzung reicht es folglich nicht, Papier durch PDF-Dateien zu ersetzen. Ein durchgehend elektronischer Prozess sollte auch nachvollziehbar dokumentieren, wer welche Erklärung abgegeben hat, welche Vertragsfassung vereinbart wurde und wann Dokumente zugegangen sind. Bei einer Umstellung sollten deshalb Einkauf, Vertrieb, Buchhaltung und Rechtsabteilung gemeinsam festlegen, welche Nachweise benötigt und wie diese aufbewahrt werden. Die Prozessvereinfachung bringt wenig, wenn sich im Streitfall der Vertragsschluss oder der Inhalt einer Erklärung nicht zuverlässig nachweisen lässt.

 

Elektronische Signaturen: International einsetzbar heisst nicht überall formgültig

Das ECA fördert die Nutzung elektronischer Signaturen, beseitigt aber nicht sämtliche gesetzlichen Formvorschriften. Auch die gegenseitige Anerkennung von Signaturen wird nicht pauschal angeordnet.

 

Nach Schweizer Recht gilt grundsätzlich Formfreiheit. Wo eine eigenhändige Unterschrift erforderlich ist, stellt Art. 14 Abs. 2bis OR die qualifizierte elektronische Signatur mit qualifiziertem Zeitstempel nach ZertES der eigenhändigen Unterschrift gleich; abweichende gesetzliche oder vertragliche Regelungen bleiben vorbehalten. Eine einfache elektronische Unterschrift erfüllt diese Voraussetzung nicht ohne Weiteres. Zusätzlich muss bei internationalen Geschäften die Anerkennung des verwendeten Zertifikats geprüft werden. Nach den aktuellen Informationen des BAKOM besteht noch kein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung elektronischer Signaturen zwischen der Schweiz und der EU oder einem Drittstaat. Eine ausländische qualifizierte Signatur ist deshalb nicht allein aufgrund ihrer ausländischen Qualifikation einer schweizerischen gleichgestellt.

 

Das praktische Risiko liegt in einer Verwechslung: Eine Signatur kann technisch zuverlässig sein, ohne die für einen bestimmten Vertrag erforderliche Form zu erfüllen. Umgekehrt braucht ein formfreier Vertrag keine qualifizierte elektronische Signatur, um gültig zustande zu kommen. Entscheidend sind deshalb zwei getrennte Fragen: Welche Form verlangt das anwendbare Recht – und welche Nachweise braucht das Unternehmen für einen späteren Streit? Für Vertragsprozesse bedeutet dies: Signaturverfahren sollten nach Vertragsart, anwendbarem Recht und Formanforderung ausgewählt werden. Die blosse Zusicherung eines Anbieters, seine Lösung sei international einsetzbar, beantwortet diese Fragen noch nicht.

 

Datenschutz: Die Teilnahme am ECA ersetzt keine Transferprüfung

Das ECA sieht einen rechtlichen Rahmen zum Schutz der Personendaten von Nutzerinnen und Nutzern des elektronischen Geschäftsverkehrs vor. Daraus folgt jedoch keine automatische Gleichwertigkeit sämtlicher Datenschutzordnungen der teilnehmenden Staaten. Der Vertrag belässt es dabei nicht bei einem allgemeinen Bekenntnis zum Datenschutz. Art. 25 ECA behält Massnahmen zum Schutz von Personendaten und Privatsphäre ausdrücklich vor, auch für grenzüberschreitende Datenübermittlungen. Voraussetzung ist, dass das jeweilige Recht Instrumente vorsieht, die Übermittlungen unter allgemein geltenden Schutzbedingungen ermöglichen. Wirtschaftliche Öffnung und Datenschutz werden damit im Vertrag selbst aufeinander abgestimmt.

 

Für Schweizer Unternehmen bleiben Art. 16 und 17 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) massgeblich. Entscheidend ist zunächst, ob der Bundesrat für den Empfängerstaat einen angemessenen Datenschutz festgestellt hat. Fehlt eine solche Feststellung, kommen insbesondere geeignete Garantien wie anerkannte Standarddatenschutzklauseln oder die gesetzlichen Ausnahmen in Betracht. Bei vertraglichen Garantien sind auch die rechtlichen und tatsächlichen Bedingungen im Empfängerstaat zu berücksichtigen; zusätzliche technische Schutzmassnahmen können erforderlich sein.

 

Ein Unternehmen, das für seinen internationalen Shop einen ausländischen Cloud- oder Supportanbieter einsetzt, sollte deshalb die Empfänger, Bearbeitungsorte und Zugriffsmöglichkeiten konkret erfassen. Dass der Anbieter in einem ECA-Teilnehmerstaat sitzt, beantwortet die datenschutzrechtliche Frage noch nicht. Ebenso wenig ist das Abkommen ein Grund, bestehende vertragliche Datenschutzgarantien zu streichen.

 

Konsumentenschutz: Die Bestellbestätigung ist noch keine Vertragsannahme

Zum vorgesehenen Regelwerk gehören auch der Schutz vor irreführenden und betrügerischen Geschäftspraktiken sowie Massnahmen gegen unerbetene elektronische Werbenachrichten. Dabei richten sich die Verpflichtungen an die Vertragsparteien; die konkreten Anforderungen an ein Unternehmen sind weiterhin anhand des jeweils anwendbaren Rechts zu bestimmen. In der Schweiz verpflichtet Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG Anbieter im elektronischen Geschäftsverkehr unter anderem zu klaren Identitäts- und Kontaktangaben, Informationen über die technischen Schritte des Vertragsschlusses, Korrekturmöglichkeiten für Eingabefehler und einer unverzüglichen elektronischen Bestellbestätigung. Für ausschliesslich individuell per E-Mail oder vergleichbarer Kommunikation abgeschlossene Verträge gilt die gesetzliche Ausnahme.

 

Für Shopbetreiber liegt ein konkreter Prüfpunkt im Zusammenspiel zwischen Benutzerführung, AGB und automatisierten E-Mails. Die gesetzlich verlangte Bestätigung des Bestellungseingangs ist nicht zwingend bereits die Annahme des Vertragsangebots. Ihr Wortlaut kann aber eine entsprechende Erklärung enthalten. Wer sich die Annahme nach Prüfung von Verfügbarkeit oder Bonität vorbehalten will, muss deshalb sicherstellen, dass der Bestellprozess diesen Vorbehalt nicht durch widersprüchliche Zusagen unterläuft. Diese Abstimmung ist bereits heute erforderlich.

 

 

Cybersicherheit: Vernetzte Prozesse brauchen klare Zuständigkeiten

Das ECA setzt bei der Cybersicherheit auf Zusammenarbeit und risikobasierte Ansätze. Es ist daraus keine allgemeine neue Zertifizierungspflicht für jedes Schweizer Unternehmen abzuleiten.

 

Für die Umsetzung bleibt Sicherheit dennoch eine Voraussetzung funktionierender digitaler Handelsabläufe. Werden Bestellung, Rechnung und Lieferung automatisiert miteinander verbunden, können fehlerhafte oder manipulierte Daten mehrere Prozessschritte zugleich treffen. Zu prüfen sind insbesondere Zugriffsrechte, die Absicherung von Schnittstellen sowie die Zuständigkeiten bei Sicherheitsvorfällen. Bei externen Dienstleistern empfiehlt sich eine klare vertragliche Regelung der Mitwirkung im Störungsfall. Entscheidend ist, wer einen betroffenen Ablauf stoppen, den Fehler beheben und den Betrieb wieder aufnehmen kann. Das sind praktische Empfehlungen für die Prozessgestaltung, keine durch die Vernehmlassung neu ausgelösten Pflichten.

 

Was Unternehmen jetzt konkret vorbereiten können

 Eine sinnvolle Vorbereitung beginnt bei den tatsächlichen Hindernissen im eigenen Geschäft: Wo verlangen Absatzmärkte noch Papierdokumente? Welche Rechnungsformate verursachen manuellen Zusatzaufwand? Bei welchen Verträgen ist die grenzüberschreitende Anerkennung der Signatur ungeklärt? An solchen Fragen lässt sich später messen, ob das ECA im jeweiligen Markt eine konkrete Erleichterung bringt.

 

Bestehende Compliance-Prozesse müssen wegen der Vernehmlassung nicht vorsorglich vollständig neu aufgebaut werden. Sinnvoll ist vielmehr, konkrete Hindernisse zu dokumentieren und den weiteren Verlauf der Vorlage zu verfolgen. Unternehmen und Branchenverbände können solche Praxiserfahrungen bis zum 28. Januar 2027 in die Vernehmlassung einbringen.

 

Der Nutzen des ECA wird sich daran zeigen, ob digitale Geschäftsabläufe über Grenzen hinweg tatsächlich einfacher werden. Gemeinsame Regeln können hierfür eine belastbarere Grundlage schaffen. Für Unternehmen entsteht der Vorteil aber erst, wenn die jeweilige Verpflichtung anwendbar ist und sich im konkreten Prozess nutzen lässt. Genau dort sollte die Vorbereitung ansetzen: Bei nachweisbaren Reibungsverlusten im internationalen Geschäft.

 

Quellen