Ein Ehevertrag ist weit mehr als ein juristisches Vorsorgedokument – er ist ein zentrales Instrument zur Vermögenssicherung, besonders für Unternehmer, Erben und vermögende Privatpersonen. Der gesetzliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung mag oft genügen, zeigt jedoch im Trennungs- oder Scheidungsfall schnell seine Grenzen. Wirtschaftliche Interessen, familiäre Verpflichtungen und emotionale Spannungen geraten dann leicht in Konflikt.
Ein praxisnaher Fallbezug soll einleitend veranschaulichen, welche erheblichen Konsequenzen das Fehlen güterrechtlicher Regelungen nach sich ziehen kann, insbesondere im Trennungs- oder Scheidungsfall und wie gezielte ehevertragliche Vereinbarungen dazu beitragen können, rechtliche und wirtschaftliche Risiken wirksam zu minimieren.
Ein reicher Schweizer Unternehmer, 58 Jahre alt und mit zwei erwachsenen Kindern aus geschiedener erster Ehe, heiratet eine 25-jährige Influencerin. Die beiden schliessen keinen Ehevertrag. Er ist Alleininhaber eines erfolgreichen Industrie-KMU‘s, hält mehrere Liegenschaften in der Schweiz und im Ausland und verfügt über ein breit diversifiziertes Wertschriftendepot. Sie hat auf Social Media eine beachtliche Reichweite aufgebaut, verfügt jedoch über kein nennenswertes eigenes Vermögen. Sie lebt während der Ehe einen luxuriösen Lebensstil, den er finanziert. Nach nur drei Jahren Ehe folgt die Scheidung. Die rechtlichen Folgen sind dramatisch: Die Ehefrau beansprucht die Hälfte der Errungenschaft, inklusive Immobilienanteile und eine Beteiligung am Unternehmenswert. Seine Kinder aus erster Ehe sind damit nicht einverstanden.
Um es vorwegzunehmen: Die Ehefrau kann die Hälfte der Errungenschaft, inkl. des Wertzuwachses von Immobilien und Beteiligungen am Unternehmen oder auch an Aktien beanspruchen. Denn rechtlich betrachtet fallen ohne Ehevertrag wesentliche Vermögensbestandteile, insbesondere Unternehmenswertsteigerungen, Mieterträge aus Immobilien sowie Erträge aus Kapitalanlagen, unter die Errungenschaft im Sinne von Art. 197 ZGB, sofern sie während der Ehe entstanden sind. Diese unterliegt bei der Auflösung des Güterstandes der hälftigen Teilung (Art. 215 ZGB). Nur klar bezeichnetes und dokumentiertes Eigengut im Sinne von Art. 198 ZGB bleibt davon ausgenommen. Ein gezielt gestalteter Ehevertrag, etwa durch die Wahl der Gütertrennung gemäss Art. 247 ZGB oder eine modifizierte Errungenschaftsbeteiligung, hätte den Zugriff der Ehefrau auf das Geschäftsvermögen verhindert. Auch eine klare Trennung von Privat- und Geschäftsvermögen hätte zur Vermeidung von Streit beigetragen. Weiter unten werden konkrete Gestaltungsmöglichkeiten näher erläutert.
Insbesondere macht der Fall deutlich, welche weitreichenden Konsequenzen sich aus dem Fehlen ehevertraglicher Regelungen oder vorsorglicher vermögensrechtlicher Massnahmen ergeben können, etwa im Hinblick auf güterrechtliche Auseinandersetzungen, den Zugriff auf Geschäftsvermögen oder die Abgrenzung von Eigengut und Errungenschaft. Wenn Kinder aus erster Ehe involviert sind, stellen sich zusätzlich Fragen der Firmen- bzw. Vermögensnachfolge. Wie lässt sich vermeiden, dass die güterrechtlichen Ansprüche einer neuen Ehepartnerin das Familienvermögen gefährden oder gar die Unternehmensnachfolge beeinträchtigen? Nur durch einen konkreten Vertrag.
Dieser Fall illustriert zentrale Problemstellungen des schweizerischen Eherechts. Er zeigt exemplarisch auf, welche rechtlichen und praktischen Herausforderungen entstehen können, wenn Ehegatten keine ausreichenden Vorkehrungen treffen, um ihr Vermögen im Falle einer Trennung oder Scheidung zu schützen.
Rechtliche Grundlagen
Im schweizerischen Eherecht werden die vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen Ehegatten durch das System der Güterstände geregelt. Diese sind im Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) in den Artikeln 181 bis 251 ZGB geregelt. Grundsätzlich unterscheidet das Gesetz zwischen dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung sowie den beiden ausserordentlichen Güterständen, nämlich der Gütergemeinschaft und der Gütertrennung. Letztere können durch Ehevertrag vereinbart werden. Fehlt ein solcher, kommt von Gesetzes wegen die Errungenschaftsbeteiligung zur Anwendung (Art. 181 ZGB). Zu erwähnen gilt, dass der einmal gewählte Güterstand die Ehegatten nicht während der ganzen Dauer der Ehe verpflichtet, er kann geändert werden.
Im Weiteren wird detailliert dargestellt, wie die wesentlichen Elemente der einzelnen Güterstände ausgestaltet sind, welche vermögensrechtlichen Aspekte sie erfassen und in welchem Verhältnis sie zueinanderstehen und wie de Güterstand im Fall einer Scheidung die güterrechtliche Auseinandersetzung beeinflusst.
Ordentlicher Güterstand: Die Errungenschaftsbeteiligung nach Art. 181 ZGB
Bei der Errungenschaftsbeteiligung bleibt das Vermögen beider Ehegatten grundsätzlich getrennt. Jeder Ehegatte verfügt über zwei Vermögensmassen: die Errungenschaft und das Eigengut. Zum Eigengut fallen vor allem Gegenstände, die einem Ehegatten ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen und Werte, die ihm schon zu Beginn des Güterstandes gehört haben oder ihm später durch Erbgang, Schenkung oder sonstwie unentgeltlich zukommen (wie z.B. Versicherungsgelder aus einer Todesfallversicherung) (Art. 198 ZGB). Die Errungenschaft umfasst demgegenüber alles, was während der Ehe entgeltlich erworben wurde, insbesondere Arbeitseinkommen, Renten, Erträge aus Eigengut sowie Ersatzanschaffungen für Errungenschaft (Art. 197 ZGB).
Die Besonderheit der Errungenschaftsbeteiligung zeigt sich erst bei der Auflösung, denn hier erfolgt ein wertmässiger Ausgleich der Errungenschaft, die jeder Ehegatte während der Ehe erworben hat. Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung werden die Errungenschaften beider Ehegatten bilanziert, nach Abzug allfälliger Schulden saldiert und schliesslich zu gleichen Teilen zwischen den Ehegatten aufgeteilt. Das Eigengut bleibt unberührt.
Die Errungenschaftsbeteiligung wird aufgelöst durch den Tod eines Ehegatten, durch Scheidung, Trennung, Ungültigerklärung der Ehe, den Wechsel in einen anderen Güterstand oder durch gerichtliche Anordnung der Gütertrennung (vgl. Art. 204, 185 und 189 ZGB). Erfolgt die Auflösung infolge Todes oder durch vertragliche Vereinbarung eines anderen Güterstandes, so fallen das Auflösungsereignis und der Zeitpunkt der Auflösung zusammen (Art. 204 Abs. 1 ZGB). Bei einer Auflösung aufgrund von Scheidung, Trennung, Ungültigerklärung oder gerichtlicher Anordnung der Gütertrennung wird der Stichtag hingegen rückwirkend auf das Datum der Einreichung des entsprechenden Begehrens festgelegt (Art. 204 Abs. 2 ZGB).
Gütergemeinschaft nach Art. 221 ff. ZGB
Die Gütergemeinschaft als Güterstand kann ausschliesslich durch einen öffentlich beurkundeten Ehevertrag begründet werden. Anders als bei der Errungenschaftsbeteiligung oder der Gütertrennung steht bei der Gütergemeinschaft ein Teil des Vermögens beiden Ehegatten gemeinsam im Sinne von Gesamteigentum zu. Das eheliche Vermögen gliedert sich dabei in das Gesamtgut und das jeweilige Eigengut beider Ehegatten (Art. 221 ZGB).
Gemäss Art. 222 Abs. 2 und 3 ZGB gehört das Gesamtgut beiden Ehegatten ungeteilt. Es besteht somit keine individuelle Verfügungsmacht eines Ehegatten über einen ideellen Anteil am Gesamtgut. Das Gesetz definiert den Umfang des Gesamtgutes nicht abschliessend, sondern räumt den Ehegatten im Ehevertrag Gestaltungsspielraum ein. Sie können zwischen der allgemeinen Gütergemeinschaft (Art. 222 Abs. 1 ZGB), der Errungenschaftsgemeinschaft (Art. 223 ZGB) oder einer anderen, individuell ausgestalteten Form der Gütergemeinschaft wählen (Art. 224 ZGB).
Bei der allgemeinen Gütergemeinschaft fällt sämtliches Vermögen und Einkommen der Ehegatten ins Gesamtgut, mit Ausnahme jener Vermögenswerte, die von Gesetzes wegen als Eigengut gelten (Art. 222 Abs. 1 ZGB). Die Errungenschaftsgemeinschaft dagegen zum Vergleich beschränkt das Gesamtgut auf die Errungenschaft beider Ehegatten (Art. 223 Abs. 1 ZGB), wobei der Begriff der Errungenschaft sich nach Art. 197 ZGB richtet.
Art. 224 Abs. 1 ZGB erlaubt es den Ehegatten zudem, im Ehevertrag bestimmte Vermögenswerte oder Vermögensarten – etwa Liegenschaften – ausdrücklich von der Gemeinschaft auszuschliessen. Vermögenswerte, die nicht ins Gesamtgut fallen, gelten als Eigengut des jeweiligen Ehegatten. Dieses Eigengut kann aufgrund vertraglicher Vereinbarungen, durch Zuwendungen Dritter (z.B. Schenkungen oder Erbschaften) oder kraft Gesetzes entstehen (Art. 225 Abs. 1 ZGB). Nach Art. 225 Abs. 2 ZGB umfasst das gesetzliche Eigengut insbesondere Gegenstände, die dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten dienen, sowie Genugtuungsansprüche im Sinne von Art. 47 und 49 OR.
Im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung sind zunächst das Eigengut jedes Ehegatten sowie das Gesamtgut voneinander abzugrenzen. Für die Zuordnung einzelner Vermögenswerte ist – wie bei der Errungenschaftsbeteiligung – der Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes massgeblich (Art. 236 ZGB).
Erfolgt die Auflösung infolge des Todes eines Ehegatten oder durch vertragliche Vereinbarung eines anderen Güterstandes, steht grundsätzlich jedem Ehegatten beziehungsweise dessen Erben die Hälfte des Gesamtgutes zu. Eine abweichende Regelung der Teilung kann jedoch durch Ehevertrag getroffen werden (Art. 241 ZGB).
Kommt es hingegen zu einer gerichtlichen Auflösung der Ehe oder zum Eintritt des ausserordentlichen Güterstandes – etwa durch gerichtliche Anordnung der Gütertrennung –, so nimmt jeder Ehegatte aus dem Gesamtgut jene Vermögenswerte zurück, die bei einer Errungenschaftsbeteiligung seinem Eigengut zuzuordnen wären. Das verbleibende Gesamtgut wird – sofern keine abweichende Vereinbarung besteht – zu gleichen Teilen zwischen den Ehegatten aufgeteilt (Art. 242 ZGB).
Gütertrennung nach Art. 247 ff. ZGB
Gleich wie die Gütergemeinschaft wird die Gütertrennung ebenfalls durch Ehevertrag begründet. Die Gütertrennung kann nicht nur vertraglich vereinbart werden, sondern tritt in bestimmten Fällen auch kraft Gesetzes oder durch gerichtliche Anordnung ein. In solchen Konstellationen spricht man vom ausserordentlichen Güterstand.
Kennzeichnend für die Gütertrennung ist die konsequente Trennung der Vermögensmassen der Ehegatten. Anders als bei der Errungenschaftsbeteiligung besteht keine gegenseitige Teilhabe am Vorschlag, d. h. an dem während der Ehe entgeltlich erworbenen Vermögen des jeweils anderen. Während der Ehe kommen grundsätzlich die gleichen Bestimmungen zur Anwendung wie bei der Errungenschaftsbeteiligung. Allerdings ist bei der Gütertrennung im Unterschied dazu keine Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich, wenn ein Ehegatte über seinen Anteil an gemeinsamem Eigentum verfügen möchte (vgl. Art. 646 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 201 Abs. 2 ZGB). Gemäss Art. 247 ZGB verwaltet, nutzt und verfügt jeder Ehegatte eigenverantwortlich über sein Vermögen im Rahmen der gesetzlichen Schranken. Solche Schranken ergeben sich insbesondere aus den allgemeinen Wirkungen der Ehe – etwa der Zustimmungspflicht bei der Veräusserung der ehelichen Wohnung (Art. 169 ZGB) oder einer gerichtlichen Einschränkung der Verfügungsbefugnis (Art. 178 ZGB). Selbstverständlich kann ein Ehegatte die Verwaltung seines Vermögens freiwillig dem anderen überlassen (Art. 195 Abs. 1 ZGB). Lässt sich nicht feststellen, welchem Ehegatten ein Vermögenswert zuzuordnen ist, wird gesetzlich vermutet, dass Miteigentum besteht (Art. 248 ZGB).
Hinsichtlich der Haftung für Verbindlichkeiten gilt, wie bei der Errungenschaftsbeteiligung, das Prinzip der Einzelhaftung: Jeder Ehegatte haftet ausschliesslich für seine eigenen Schulden, unabhängig davon, aus welchem Rechtsgeschäft sie stammen (Art. 249 ZGB). Wird beispielsweise ein Darlehen nur von einem Ehegatten unterzeichnet, kann der andere daraus nicht verpflichtet werden. Eine Ausnahme gilt jedoch für Verpflichtungen, die ein Ehegatte im Rahmen des täglichen Familienbedarfs oder mit ausdrücklicher Ermächtigung des anderen eingeht (Art. 166 ZGB).
Gestaltungsmöglichkeiten des Ehevertrags
Im eingangs beschriebenen Fall hätte ein gezielt ausgestalteter Ehevertrag einen wesentlichen Beitrag dazu leisten können, die dramatischen finanziellen Folgen der Scheidung zu vermeiden. Ein solcher Vertrag bietet zahlreiche rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten, die individuell auf die Lebensverhältnisse und Schutzbedürfnisse der Ehegatten abgestimmt werden können. Ein solcher Vertrag muss öffentlich beurkundet und idealerweise durch Inventare ergänzt werden, die das Eigengut klar dokumentieren. Die Rechtsprechung stellt hohe Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit, insbesondere wenn Vermögensmassen vermischt wurden.
Zu den konkreten möglichen Gestaltungsspielräumen: Eine der wirksamsten Massnahmen wäre die Wahl des Güterstandes der Gütertrennung gewesen. Bei dieser Regelung bleibt das Vermögen beider Ehepartner vollständig getrennt und es erfolgt im Scheidungsfall keine Teilung der Errungenschaft. Gerade für Unternehmer, die den Wert ihres Unternehmens nicht dem Risiko einer güterrechtlichen Teilung aussetzen wollen, bietet diese Lösung ein hohes Mass an Schutz. Der Ehemann hätte so verhindern können, dass der während der Ehe erzielte Wertzuwachs seines Unternehmens zur Hälfte an seine Ehefrau ausbezahlt werden muss.
Alternativ hätte auch der gesetzliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung beibehalten und innerhalb eines Ehevertrags gezielt modifiziert werden können. So hätte etwa vereinbart werden können, dass bestimmte Vermögenswerte – wie das Unternehmen, Immobilien oder Kapitalanlagen – als Eigengut qualifiziert werden, auch wenn sie während der Ehe erworben oder weiterentwickelt wurden. Ebenso wäre es möglich gewesen, die Beteiligung am Vorschlag ganz oder teilweise auszuschliessen oder konkrete Bewertungsverfahren für Unternehmensbeteiligungen vertraglich festzulegen. Eine solche Bewertungsklausel hätte etwa den Buchwert, eine vereinbarte Pauschale oder ein multiples Bewertungsverfahren vorsehen können, um Unsicherheiten und Streitigkeiten im Scheidungsfall zu vermeiden.
Besondere Bedeutung kommt bei Eheverträgen mit unternehmerischem Hintergrund auch der klaren Trennung von Geschäfts- und Privatvermögen zu. Der Ehevertrag hätte regeln können, dass Zuwendungen aus dem Unternehmen an die Ehefrau, etwa die Finanzierung von Immobilien oder Luxusgütern, nicht als Errungenschaft zugeschlagen werden, sondern in das Eigengut fallen. Auch eine Qualifikation als Schenkung ist denkbar. Die Qualifikation als Schenkung hat zur Folge, dass die Zuwendung gemäss Art. 198 Ziff. 2 ZGB Eigengut der beschenkten Person ist und somit im Scheidungsfall nicht in die Vorschlagsberechnung der Errungenschaftsbeteiligung einfliesst. Ebenso wäre es möglich gewesen, Rückkaufsrechte, Vorkaufsrechte oder Nutzniessungslösungen für Immobilien festzulegen, um eine ungewollte Übertragung an die Ehefrau oder Dritte zu verhindern.
Kombination mit weiteren Verträgen
Darüber hinaus können Eheverträge auch mit erbrechtlichen Vereinbarungen kombiniert werden insbesondere, wenn Kinder aus früheren Ehen bestehen. Die neue Ehefrau könnte im Rahmen eines Erbvertrags teilweise oder ganz auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten. Alternativ wäre es möglich gewesen, ihr eine Nutzniessung statt Volleigentum einzuräumen oder die Unternehmensnachfolge zugunsten der Kinder vertraglich abzusichern. Immerhin können Pflichtteile von nicht gemeinsamen Kindern nicht eingeschränkt werden.
Nicht zuletzt besteht die Möglichkeit, Vermögenszuwendungen an die Ehefrau ausserhalb des Ehevertrags durch separate, klar dokumentierte Schenkungsverträge vorzunehmen. Auf diese Weise kann der Ehemann grosszügig handeln, ohne dass diese Zuwendungen im Rahmen des güterrechtlichen Ausgleichs berücksichtigt werden. Der Grund: Schenkungen während der Ehe gelten rechtlich als Eigengut der begünstigten Person und fallen damit nicht in die Errungenschaft.
Fazit
Der Praxisfall zeigt eindrücklich, wie folgenreich das Fehlen güterrechtlicher Regelungen sein kann, insbesondere bei wirtschaftlich ungleichen Partnern. Ohne Ehevertrag drohen im Scheidungsfall erhebliche Vermögensverschiebungen: Unternehmenswerte, Kapitalerträge oder Immobiliengewinne fallen in die Errungenschaft und unterliegen der hälftigen Teilung. Das kann nicht nur private Vermögen gefährden, sondern auch die Unternehmensnachfolge und familiäre Interessen beeinträchtigen. Ein gezielt gestalteter Ehevertrag hätte im geschilderten Fall weitreichende Schutzmechanismen bieten können, sei es durch Wahl der Gütertrennung oder gezielte Modifikationen innerhalb der Errungenschaftsbeteiligung. Eheverträge sind kein Zeichen von Misstrauen, sondern ein Mittel verantwortungsvoller Vorsorge. Wer sie unterlässt, riskiert im Streitfall eine gesetzlich angeordnete Vermögensverteilung mit weitreichenden Konsequenzen.
Der Notar spielt bei der Ausgestaltung eines Ehevertrags eine zentrale Rolle, nicht nur als Beurkundungsorgan, sondern auch als qualifizierter Berater. Eine sorgfältige Analyse der individuellen Vermögensverhältnisse, familiären Konstellationen und langfristigen Lebensplanung bildet die Grundlage für eine rechtssichere und ausgewogene vertragliche Regelung. Ein erfahrener Notar wird dabei nicht nur auf gesetzliche Gestaltungsspielräume hinweisen, sondern aktiv auf mögliche Risiken und Zielkonflikte aufmerksam machen und gemeinsam mit den Ehegatten eine massgeschneiderte Lösung erarbeiten. Dieses Fachwissen sollte frühzeitig eingebunden und gezielt genutzt werden, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden und das Vermögen rechtlich abgesichert in die gemeinsame Zukunft zu führen.