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Update zum Beitrag „Do you hear the same?“: Die GEMA und das US-amerikanische Unternehmen Suno Inc. haben sich am 9. März den ersten Schlagabtausch vorm Landgericht München I zu der Frage geliefert, inwieweit KI-generierte Musik die Urheberinnen und Urheber geschützter Musikwerke in ihren Rechten verletzt.

Zum Hintergrund

Im Gegensatz zu der vielbeachteten KI-Entscheidung im vergangenen Jahr, in welcher die GEMA – vor demselben Gericht – einen erstinstanzlichen Sieg gegen OpenAI errungen hatte (vgl. LG München I, Endurteil v. 11.11.2025 – 42 O 14139/24), geht es im jetzigen Verfahren nicht um Liedtexte, sondern um Musikstücke als solche.

Suno ermöglicht es Nutzern über seinen „Music AI Generator“ durch einfache Texteingaben (sog. „Prompting“) komplette Songs zu erstellen. Das KI-Tool liefert also nicht nur Texte, sondern auf Wunsch auch eine Melodie und Gesang. Sogar Stimmung, Stil und Genre können vorgegeben werden.

Auch die GEMA hat sich hier ausgetestet und über die Suno-KI zu den sechs Originalsongs „Forever Young“, „Atemlos“, „Mambo No. 5“, „Rasputin”, „Big in Japan” sowie „Daddy Cool“ KI-Output produziert. Dazu hat sie jeweils den originalen Liedtext des Musikstücks, den gewünschten Musikstil und den Werktitel gepromptet. Nicht vorgegeben wurden hingegen die Melodie, der Rhythmus, die Harmonie oder das Arrangement.

Da der so erzielt Output, den die KI geliefert hat, den Originalsongs stark ähnelte, sah die GEMA hier in mehrfacher Hinsicht die Urheberrechte von Künstlerinnen und Künstlern verletzt. Die Verwertungsgesellschaft hatte daher im vergangenen Jahr gegen Suno Klage vorm Landgericht auf Unterlassung, Auskunft sowie Schadensersatz eingereicht.

KI-Training mit Originalsongs

Klar ist: Suno hat seinen Musik-Generator mit den oben genannten sechs Originalsongs, die die GEMA zum Gegenstand ihrer Klage gemacht hat, trainiert. Zumindest hierüber sind sich die Parteien einig.

Um die Musikwerke von der Plattform YouTube zu extrahieren, hat Suno dabei sogenannte Stream-Ripping-Techniken eingesetzt.  Auf diese Weise werden von YouTube implementierte technische Schutzmaßnahmen (sog. „Rolling Cipher“) umgangen, die das Herunterladen von Audio- und Videoinhalten verhindern sollen.

Verwertungsgesellschaft vs. KI-Anbieter – Die Argumente

Die GEMA sieht in den KI-generierten Outputs der Musikstücke einen Beleg dafür, dass die Werke in der KI memorisiert wurden. Durch die fast gleichklingenden Stücke würde das urheberrechtlich geschützte Originalwerk in unzulässiger Weise vervielfältigt. Auch die Ausgabe als Outputs an sich sei rechtsverletzend, weil es sich hierbei um eine öffentliche Zugänglichmachung handele. Die GEMA sieht die Rechte der Urheber dabei sowohl in Deutschland als auch in den USA verletzt.

Suno wiederum weist etwaige Vorwürfe von sich. Das Unternehmen sieht bereits die Zuständigkeit des angerufenen, deutschen Gerichts als nicht gegeben. Außerdem sei ihr Vorgehen vom „fair use“ gedeckt, einem US-amerikanische Rechtsinstitut, nach welchem nicht autorisierte Nutzungen von geschütztem Material für bestimmte Zwecke (z.B. für akademische Zwecke oder Satire) erlaubt sind.

Auch nach deutschem Urheberrecht seien laut Suno keine Rechtsverletzung erkennbar. Zum einen seien nach Auffassung des KI-Unternehmens die streitgegenständlichen Songs in den Outputs nicht widererkennbar. Die KI bilde zudem nur mathematische Muster sowie syntaktische, semantische und kontextuelle Zusammenhänge ab, die sie aus den Trainingsdaten erlernt habe. Die Trainingsdaten selbst seien aber weder im KI-Modell enthalten noch darin gespeichert. Die streitgegenständlichen Outputs seien zudem auf die verfeinerten Prompts der jeweiligen Nutzer zurückzuführen und der jeweilige Output daher diesen zuzurechnen. Auch die Text- und Data-Mining-Schranke, über die etwaige potenzielle Rechtsverletzungen ohnehin rechtfertigbar seien, brachte Suno ins Spiel.

Parallelen zum GEMA-OpenAI-Fall

Jedenfalls Open-AI kam im letzten Jahr vorm Landgericht München I mit diesen Argumenten nicht weiter. Bezogen auf KI-Sprach-Modelle hatte es das Gericht damals als nachgewiesen angesehen, dass OpenAI die geschützten Inhalte im Originalwortlaut reproduziert und dem Nutzer zugänglich macht, sie mithin „memorisiert“.

Die Verantwortlichkeit für den Output sah das Gericht mit Blick auf das KI-Training und die Memorisierung klar beim KI-Unternehmen, nicht beim Prompt-generierenden Nutzer.

Zum Text-und-Data-Mining wiederum hatte das Gericht klargestellt: KI-Training fällt nur dann unter diese Ausnahme, wenn es sich um die automatisierte Extraktion von Informationsmustern handelt und bloße Vervielfältigungs- oder Analysehandlungen ohne wirtschaftliche Beeinträchtigung der Urheberinteressen erfolgen. Wenn allerdings ganze Werke aus dem Modell reproduziert – also „memorisiert“ werden können, hat das nichts mehr mit bloßer Analyse zu tun.

Sollte das Gericht nun im Suno-Fall die gleichen Maßstäbe ansetzen, spricht viel dafür, dass auch hier eine Entscheidung zugunsten der Rechteinhaber fallen wird.

Ausblick – Wie es jetzt weiter geht

Vor Gericht wurde am vergangenen Montag zunächst einmal die Sach- und Rechtslage zum Fall erörtert. Suno hat jetzt nochmal bis zum 7. 04.2026 Zeit, sich schriftlich zu den Vorwürfen der GEMA zu äußern. Auch einen Verkündungstermin hat die Kammer bestimmt. Eine Entscheidung in der Sache soll am 12.6.2026 ergehen.

Es bleibt also weiter spannend. Wir halten Sie gerne auf dem Laufenden.