Urteil des EuGH in der Rechtssache C610/15 Stichting Brein / Ziggo BV, XS4All Internet BV: File-Sharing-Plattformen können eine Handlung im Sinne einer Wiedergabe gemäss der Richtlinie 2001/29/EG darstellen und damit insbesondere bei der Bereitstellung der Infrastruktur für die Wiedergabe von nicht veröffentlichten Werken oder von Kopierfunktionalitäten für das (unerlaubte) Kopieren von urheberrechtlich geschütztem Inhalt Urheberrecht verletzen.
Die besagte Filesharing-Plattform «The Pirate Bay» bietet das Bereitstellen und den Zugang zu bereits öffentlich zugänglichem, aber auch von nicht veröffentlichten Werken an. Der EuGH hat in seiner Vorabentscheidung vom 14. Juni 2017 festgehalten, dass eine Filesharing-Plattform wie «The Pirate Bay» eine «Wiedergabe» im Sinne der Richtlinie darstellen kann, auch wenn die Werke selbst von Nutzern auf die Plattform hochgeladen werden.
Mit diesem Entscheid wurde festgehalten, dass der Filesharing-Plattform-Betreiber selbst ebenfalls der besagten Richtlinie unterstehe (und diese auch verletzen kann). Dies gilt insbesondere dann, wenn urheberrechtlich geschütztes, vom Rechtinhaber nicht veröffentlichtes Content verfügbar ist oder aber die Plattformbetreiberin auf die Möglichkeit der Erstellung unerlaubter Kopien von urheberrechtlich geschützten Werken hinweise – dies alles zur Gewinnverbesserung.
Mit diesem Urteil wird der Weg weiter geebnet, um Betreiber von Filesharing-Plattformen direkt für Urheberrechtsverletzungen zu belangen.
Quellen:
- Urteil: C610/15 Stichting Brein / Ziggo BV, XS4All Internet BV
- Pressemitteilung: Pressemitteilung des EuGH vom 14.uni 2017