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Die Schweizer Bundesverwaltung soll künstliche Intelligenz einsetzen – aber nicht um jeden Preis. Mit dem am 25. September 2026 veröffentlichten Bericht zum rechtlichen Rahmen für die Nutzung von KI konkretisiert die Bundeskanzlei die Spielregeln. Besonders relevant sind Datenschutz, Amtsgeheimnis, Informationssicherheit und die Verantwortung für KI-generierte Ergebnisse. Doch was bedeutet dies konkret für Behörden, ihre Mitarbeitenden und externe KI-Anbieter? Und welche Lehren können private Unternehmen daraus ziehen?

KI ist in der Bundesverwaltung ausdrücklich erwünscht

Künstliche Intelligenz verändert die öffentliche Verwaltung. Sprachmodelle unterstützen bei der Auswertung von Dokumenten, der Erstellung von Texten und der Verarbeitung grosser Informationsbestände. KI-basierte Anwendungen versprechen effizientere Verwaltungsprozesse, kürzere Bearbeitungszeiten und eine Entlastung der Mitarbeitenden.

Die Schweizer Bundesverwaltung verfolgt dabei einen grundsätzlich technologieoffenen Ansatz. KI soll nicht verhindert, sondern verantwortungsvoll eingesetzt werden.

Mit dem am 25. September 2026 veröffentlichten Bericht «Rechtlicher Rahmen für die Nutzung von KI in der Bundesverwaltung» stellt die Bundeskanzlei ein Hilfsmittel zur rechtlichen Beurteilung entsprechender Vorhaben bereit. Ergänzt wird der Bericht durch Anhänge und eine Checkliste. Bereits am 18. September 2026 wurde zudem ein Umsetzungsplan zur KI-Strategie mit einer Roadmap für die Jahre 2026 bis 2028 veröffentlicht.

Die Strategie der Bundesverwaltung beruht auf drei Handlungsfeldern: 1) Kompetenzen aufbauen, 2) Vertrauen verdienen und 3) Effizienz steigern. Damit wird deutlich, dass der KI-Einsatz nicht nur eine technische, sondern ebenso eine rechtliche und organisatorische Aufgabe darstellt.

Die zentrale Botschaft lautet: KI ist kein rechtsfreier Raum. Die bestehenden rechtlichen Anforderungen gelten auch dann, wenn Verwaltungsaufgaben durch KI unterstützt werden.

Keine generelle KI-Erlaubnis – und kein generelles KI-Verbot

Der neue Bericht ist kein eigenständiges KI-Gesetz. Er schafft insbesondere keine neue allgemeine Rechtsgrundlage für die Bearbeitung von Personendaten oder die Übertragung hoheitlicher Aufgaben auf KI-Systeme.

Für die Zulässigkeit einer konkreten KI-Anwendung ist vielmehr entscheidend, welche Verwaltungsaufgabe erfüllt werden soll, welche Daten verarbeitet werden und welche Auswirkungen der KI-Einsatz auf betroffene Personen haben kann.

Dabei ist zwischen unterschiedlichen Einsatzszenarien zu unterscheiden.

Die Verwendung eines KI-Systems zur sprachlichen Überarbeitung eines nicht vertraulichen internen Textes wirft regelmässig andere rechtliche Fragen auf als die automatisierte Auswertung von Bürgerdaten oder die KI-gestützte Vorbereitung eines Verwaltungsentscheids.

Je stärker ein KI-System in die eigentliche Aufgabenerfüllung eingreift und je bedeutender seine Auswirkungen auf die Rechtsstellung betroffener Personen sind, desto sorgfältiger müssen Rechtsgrundlage, Verfahrensgestaltung und Kontrollmechanismen geprüft werden.

Besonders relevant ist das Legalitätsprinzip nach Art. 5 Abs. 1 BV. Staatliches Handeln bedarf einer gesetzlichen Grundlage. Eine verwaltungsinterne KI-Strategie kann diese nicht ersetzen.

Daraus folgt allerdings nicht, dass jede Verwendung eines KI-Systems eine besondere KI-spezifische Rechtsgrundlage voraussetzt. Wird KI lediglich als technisches Hilfsmittel innerhalb einer bestehenden gesetzlichen Aufgabe eingesetzt, kann die vorhandene Rechtsgrundlage ausreichen. Dies ist anhand des konkreten Verwendungszwecks zu beurteilen.

Datenschutz: Die Verantwortung bleibt bei der Behörde

Beim Einsatz von KI-Systemen durch Bundesorgane sind insbesondere die Vorgaben des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) zu beachten.

Nach Art. 34 DSG benötigen Bundesorgane für die Bearbeitung von Personendaten eine gesetzliche Grundlage. Für besonders schützenswerte Personendaten gelten erhöhte Anforderungen.

Gerade bei generativer KI stellen sich zusätzliche Fragen. Werden Personendaten in ein extern betriebenes Sprachmodell eingegeben, ist unter anderem zu prüfen, ob diese Daten für das Training oder die Verbesserung des Modells verwendet werden, welche Unterauftragnehmer Zugriff erhalten und ob eine Bekanntgabe ins Ausland erfolgt.

Die datenschutzrechtliche Beurteilung darf sich deshalb nicht auf die Frage beschränken, ob ein Anbieter einen Auftragsbearbeitungsvertrag zur Verfügung stellt.

Vielmehr muss geklärt werden, welche Daten der Anbieter tatsächlich verarbeitet, zu welchen Zwecken dies geschieht und ob er eigene Bearbeitungszwecke verfolgt. Art. 9 DSG über die Auftragsbearbeitung sowie Art. 16 ff. DSG über die Bekanntgabe von Personendaten ins Ausland sind dabei besonders relevant.

Bei KI-Anwendungen, die ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte betroffener Personen mit sich bringen können, ist zudem die Pflicht zur Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 22 DSG zu berücksichtigen.

Entscheidend ist nicht, ob eine Anwendung als KI bezeichnet wird, sondern welche Bearbeitungsvorgänge und Risiken mit ihrem konkreten Einsatz verbunden sind.

Informationssicherheit: Nicht jede KI darf mit jeder Information arbeiten

Neben dem Datenschutz bildet die Informationssicherheit eine zentrale Voraussetzung für den KI-Einsatz in der Bundesverwaltung.

Das Informationssicherheitsgesetz (ISG) regelt den Schutz von Informationen und Informatikmitteln des Bundes. Die Anforderungen richten sich insbesondere nach dem Schutzbedarf der betreffenden Informationen und Systeme.

Für KI-Anwendungen bedeutet dies, dass nicht allein die technische Leistungsfähigkeit eines Modells entscheidend ist. Ebenso relevant sind die Sicherheitsarchitektur, die Zugriffsmöglichkeiten des Anbieters, die Verarbeitung und Speicherung von Eingaben sowie die Einbindung weiterer technischer Komponenten.

Bei externen KI-Diensten stellen sich beispielsweise Fragen nach dem Zugriff auf Prompts, nach der Speicherung von Gesprächsverläufen und nach der Einbindung von Drittanbietern. Hinzu kommen spezifische KI-Sicherheitsrisiken wie Prompt Injection, die ungewollte Offenlegung vertraulicher Informationen oder die Manipulation von KI-generierten Ergebnissen.

Eine besondere Herausforderung entsteht, wenn KI-Systeme mit internen Dokumenten, Datenbanken oder Fachanwendungen verbunden werden. Solche Integrationen können den Nutzen der Technologie erheblich steigern, gleichzeitig aber neue Angriffsflächen schaffen.

Aus rechtlicher Sicht ist deshalb eine risikobasierte Sicherheitsprüfung erforderlich, die sowohl die verwendeten Informationen als auch die technischen Funktionen und Berechtigungen des KI-Systems berücksichtigt.

Die Bundeskanzlei hält ausdrücklich fest, dass die bestehenden Vorgaben zur Informationssicherheit beim Einsatz von KI jederzeit einzuhalten sind.

Amtsgeheimnis: Vertrauliche Informationen gehören nicht unkontrolliert in KI-Systeme

Ein weiterer wesentlicher Aspekt betrifft das Amtsgeheimnis.

Art. 320 StGB schützt Geheimnisse, die Behördenmitgliedern und Amtsträgern in ihrer amtlichen Tätigkeit anvertraut worden sind oder die sie in ihrer amtlichen Stellung wahrgenommen haben.

Werden solche Informationen in ein externes KI-System eingegeben, kann dies eine rechtlich relevante Offenlegung darstellen. Ob tatsächlich eine strafrechtlich relevante Geheimnisverletzung vorliegt, hängt von den konkreten Umständen ab, insbesondere vom Geheimnischarakter der Informationen, den Zugriffsmöglichkeiten Dritter und einer allfälligen Berechtigung zur Offenlegung.

Die blosse Tatsache, dass ein KI-Anbieter vertragliche Vertraulichkeit zusichert, beantwortet diese Fragen noch nicht abschliessend.

Bei der Beurteilung sind vielmehr die tatsächlichen technischen und organisatorischen Zugriffsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Dazu gehören insbesondere Supportzugriffe, Administrationsrechte, Unterauftragnehmer und mögliche Zugriffe ausländischer Behörden.

Dies bedeutet nicht, dass die Verarbeitung vertraulicher Informationen durch externe KI-Anbieter generell ausgeschlossen wäre. Sie setzt aber eine sorgfältige rechtliche und technische Prüfung voraus.

Wer haftet für Fehler der KI?

Besonders interessant ist die Frage nach der Verantwortung für KI-generierte Ergebnisse.

Die Bundeskanzlei hält ausdrücklich fest, dass die Verantwortung für den generierten Inhalt beim Menschen verbleibt.

Diese Aussage ist als organisatorischer Grundsatz zu verstehen. Sie bedeutet nicht, dass die rechtliche Verantwortung in jedem Fall ausschliesslich bei der einzelnen Person liegt, welche die KI bedient.

Vielmehr sind unterschiedliche Verantwortungsebenen auseinanderzuhalten.

Die zuständige Behörde bleibt für die Rechtmässigkeit ihres Verwaltungshandelns verantwortlich. Ihre Mitarbeitenden müssen sicherstellen, dass KI-generierte Ergebnisse nicht ungeprüft übernommen werden, soweit die jeweilige Aufgabe eine entsprechende Kontrolle verlangt. Daneben können sich vertragliche oder ausservertragliche Verantwortlichkeiten von Herstellern und Dienstleistern ergeben.

Bei fehlerhaften Verwaltungsentscheiden stehen zunächst die verwaltungsrechtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten im Vordergrund. Für allfällige Schadenersatzansprüche gegen den Bund ist insbesondere das Verantwortlichkeitsgesetz (VG) relevant.

Der Einsatz von KI verändert somit nicht ohne Weiteres die gesetzliche Verantwortungsordnung.

Eine Behörde kann sich insbesondere nicht dadurch von ihrer Verantwortung entlasten, dass ein fehlerhaftes Ergebnis von einem externen KI-System erzeugt wurde.

Automatisierte Verwaltungsentscheide: Wo liegt die Grenze?

Eine besondere rechtliche Herausforderung entsteht, wenn KI-Systeme nicht lediglich Informationen aufbereiten, sondern Verwaltungsentscheide vorbereiten oder automatisiert treffen.

Das DSG enthält in Art. 21 besondere Vorgaben für automatisierte Einzelentscheidungen. Bei Bundesorganen sind daneben die verfassungsrechtlichen und verwaltungsverfahrensrechtlichen Anforderungen zu beachten.

Insbesondere müssen die Verfahrensrechte der betroffenen Personen gewahrt bleiben. Dazu gehören je nach Verfahren der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV, die Begründung von Verfügungen sowie die Möglichkeit einer wirksamen rechtlichen Überprüfung.

Der Einsatz von KI darf nicht dazu führen, dass die tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen unklar werden oder die zuständige Behörde ihre Entscheidungsverantwortung faktisch an ein nicht nachvollziehbares System abgibt.

Dabei ist zwischen einer blossen Entscheidungsunterstützung und einer tatsächlich automatisierten Entscheidung zu unterscheiden.

Wird ein KI-generierter Vorschlag durch eine zuständige Person eigenständig geprüft und beurteilt, ist dies rechtlich anders einzuordnen als ein Verfahren, bei dem das System den Entscheid ohne substanzielle menschliche Mitwirkung trifft.

Eine formelle menschliche Freigabe genügt nicht in jedem Fall, um eine Entscheidung als tatsächlich menschlich getroffen zu qualifizieren.

Massgeblich ist vielmehr, ob eine eigenständige, sachgerechte Prüfung stattfindet.

Öffentliche Beschaffung: KI-Compliance beginnt beim Vertrag

Der neue rechtliche Rahmen ist auch für Unternehmen relevant, die KI-Systeme an die öffentliche Verwaltung liefern.

Bei der Beschaffung entsprechender Leistungen müssen Behörden nicht nur die allgemeinen Anforderungen des öffentlichen Beschaffungsrechts beachten. Sie müssen ebenso sicherstellen, dass die beschafften Systeme im vorgesehenen Einsatzkontext rechtskonform betrieben werden können. Dazu bedarf es einer Rechtsgrundlagenanalyse.

Für Beschaffungen des Bundes sind insbesondere das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) und die dazugehörige Verordnung (VöB) relevant.

In der Praxis sollten die Anforderungen an Datenschutz, Informationssicherheit und die Kontrollierbarkeit der KI-Systeme bereits bei der Definition des Beschaffungsgegenstands und der technischen Spezifikationen berücksichtigt werden.

Von besonderer Bedeutung sind vertragliche Regelungen über die Verwendung von Eingabedaten, die Weiterentwicklung und Aktualisierung von Modellen, Unterauftragnehmer, Sicherheitsvorfälle sowie Prüf- und Mitwirkungsrechte.

Auch die Frage, ob und in welchem Umfang ein Anbieter die Verarbeitung von Daten durch seine Modelle technisch begrenzen kann, ist vertraglich und tatsächlich zu klären.

Für Anbieter von KI-Systemen ergibt sich daraus eine wichtige Konsequenz: Eine leistungsfähige KI-Anwendung allein genügt nicht. Entscheidend ist ebenso, ob ihre rechtlichen und technischen Eigenschaften einen Einsatz im öffentlichen Sektor ermöglichen.

Was private Unternehmen aus dem Bericht lernen können

Obwohl sich der Bericht der Bundeskanzlei an die Bundesverwaltung richtet, sind seine Überlegungen auch für private Unternehmen von Bedeutung.

Die öffentlich-rechtlichen Vorgaben lassen sich zwar nicht unverändert auf private Unternehmen übertragen. Insbesondere unterscheiden sich die gesetzlichen Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten durch Bundesorgane und private Verantwortliche.

Dennoch stellen sich zahlreiche vergleichbare Fragen.

Auch private Unternehmen müssen beurteilen, welche Informationen in KI-Systemen verarbeitet werden dürfen, welche Risiken sich aus der Nutzung externer Anbieter ergeben und wie die Verantwortung für KI-generierte Ergebnisse organisiert werden soll.

Die Unterlagen der Bundeskanzlei können deshalb als Orientierung für die Entwicklung einer eigenen KI-Governance dienen.

Eine solche Governance sollte nicht bei einer allgemeinen KI-Richtlinie stehen bleiben. Vielmehr sind konkrete Einsatzszenarien zu erfassen, ihre Risiken zu bewerten, Verantwortlichkeiten festzulegen und angemessene technische sowie organisatorische Kontrollmechanismen einzuführen.

Besonders wichtig ist dabei die Unterscheidung zwischen der Freigabe eines KI-Produkts und der Freigabe eines konkreten Anwendungsfalls.

Ein KI-System kann für die Erstellung allgemeiner Texte geeignet sein, während seine Verwendung zur Verarbeitung vertraulicher Kundendaten oder zur Vorbereitung rechtlich erheblicher Entscheidungen zusätzliche Massnahmen erfordert.

Fazit: KI-Nutzung ist eine Frage der Governance

Der am 25. September 2026 veröffentlichte rechtliche Rahmen der Bundeskanzlei verdeutlicht einen grundlegenden Ansatz der Schweizer KI-Politik: Der Einsatz künstlicher Intelligenz soll ermöglicht werden, ohne bestehende rechtliche Schutzmechanismen aufzugeben.

Eine eigenständige, umfassende KI-Regulierung ist dafür nicht in jedem Anwendungsfall erforderlich. Bereits heute enthalten das Datenschutzrecht, das Informationssicherheitsrecht, das Verwaltungsverfahrensrecht und weitere Erlasse wesentliche Anforderungen an den rechtskonformen KI-Einsatz.

Die eigentliche Herausforderung liegt deshalb weniger im Fehlen rechtlicher Regeln als in ihrer Anwendung auf neue technische Funktionen und Betriebsmodelle.

Für Behörden bedeutet dies, dass KI-Projekte von Beginn an rechtlich, organisatorisch und technisch begleitet werden müssen. Eine entsprechende detaillierte Dokumentation ist notwendig. Für KI-Anbieter steigen die Anforderungen an Transparenz, Sicherheit und vertragliche Nachweisbarkeit. Private Unternehmen können die vom Bund entwickelten Hilfsmittel als Orientierung für die eigene KI-Governance nutzen, so insbesondere die Checkliste in Anhang C.

Wer KI verantwortungsvoll einsetzen will, muss nicht nur wissen, was die Technologie kann, sondern auch, welche Daten sie verarbeitet, wer sie kontrolliert und wer für ihre Ergebnisse einsteht.

 

Quellen