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Das deutsche Landgericht Würzburg hat entschieden, dass eine Datenschutzerklärung wettbewerbswidrig sein kann, wenn sie gewisse Mindestanforderungen nicht erfüllt.

Das LG Würzburg hat im Beschluss 11 O 1741/18 vom 13.09.2018 entschieden, dass nach deutschem Recht eine unzureichende Datenschutzerklärung, die den Vorgaben der DSGVO nicht genügt, einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoss darstellt: im vorliegenden Fall entschied das Landesgericht auf ein Verstoss gegen das Wettbewerbsrecht, was dem Antragsteller ermöglichte, den Fehlbaren abzumahnen.

Derweil lässt das LG Würzburg die Frage offen, ob Verstösse gegen die DSGVO, sofern es sich nicht um wettbewerbsrechtliche Vorgaben handelt, nach § 3a UWG (Rechtsbruch) abgemahnt werden können.

 

Beschluss des LG Würzburg

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