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Stimmrechtsberater beeinflussen jedes Jahr die Entscheidungen zahlreicher Aktionärinnen und Aktionäre. Bislang blieb jedoch weitgehend verborgen, wenn dieselben Unternehmen gleichzeitig börsenkotierte Gesellschaften berieten. Das soll sich nun ändern. Der Bundesrat schlägt neue Transparenzpflichten im Obligationenrecht vor, um mögliche Interessenkonflikte offenzulegen und das Vertrauen in Generalversammlungen zu stärken.

Mit der Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens zur Änderung des Obligationenrechts hat der Bundesrat einen neuen Anlauf unternommen, die Rolle von Stimmrechtsberatern gesetzlich zu regeln. Im Zentrum steht dabei nicht eine umfassende Regulierung dieser Dienstleister, sondern die Schaffung von Transparenz über mögliche Interessenkonflikte. Der Vorentwurf sieht vor, dass Aktiengesellschaften künftig offenlegen müssen, wenn sie Dienstleistungen eines Unternehmens in Anspruch genommen haben, das gleichzeitig Stimmrechtsempfehlungen für Aktionärinnen und Aktionäre erstellt.

Weshalb beschäftigt sich der Gesetzgeber mit Stimmrechtsberatern?

Stimmrechtsberater, international häufig als Proxy Advisors bezeichnet, analysieren die Traktanden von Generalversammlungen und sprechen Empfehlungen darüber aus, wie Aktionärinnen und Aktionäre ihre Stimmen ausüben sollten. Zu ihren Kunden zählen vor allem institutionelle Investoren wie Pensionskassen, Vermögensverwalter oder Anlagefonds. Angesichts der grossen Anzahl von Beteiligungen und Generalversammlungen stellen diese Empfehlungen für viele Investoren eine wichtige Entscheidungsgrundlage dar.

Nach Auffassung des Bundesrates erfüllen Stimmrechtsberater damit eine wichtige Funktion im System der Corporate Governance. Sie tragen dazu bei, die Ausübung der Aktionärsrechte zu erleichtern, administrative Aufwände zu reduzieren und eine fundierte Auseinandersetzung mit den Geschäften der Generalversammlung zu ermöglichen. Gleichzeitig verfügen sie aufgrund ihrer Empfehlungen über erheblichen Einfluss auf Abstimmungsergebnisse, ohne selbst das wirtschaftliche Risiko eines Aktionärs zu tragen.

Gerade dieser Einfluss bildet den Ausgangspunkt der geplanten Gesetzesänderung.

Wo liegt das Problem?

Aus Sicht des Bundesrates entstehen Risiken insbesondere dann, wenn ein Stimmrechtsberater gleichzeitig Beratungsleistungen für eine Gesellschaft erbringt und anschliessend den Aktionärinnen und Aktionären Empfehlungen zu genau denjenigen Traktanden abgibt, an deren Vorbereitung oder Ausgestaltung er mitgewirkt hat.

Ein solcher Interessenkonflikt kann unterschiedliche Auswirkungen haben. Einerseits besteht die Gefahr, dass ein Stimmrechtsberater Anträge empfiehlt, an deren Ausarbeitung er selbst beteiligt war. Andererseits kann bereits die Möglichkeit eines solchen Interessenkonflikts das Vertrauen der Aktionärinnen und Aktionäre in die Unabhängigkeit der Empfehlungen beeinträchtigen. Schliesslich besteht das Risiko, dass Verwaltungsräte ihre Anträge zunehmend an den Richtlinien grosser Stimmrechtsberater ausrichten, um eine möglichst positive Empfehlung zu erhalten. Dadurch könnten unternehmensspezifische Besonderheiten in den Hintergrund treten.

Der Bundesrat betont allerdings ausdrücklich, dass Stimmrechtsberater grundsätzlich einen wichtigen Beitrag zu einer guten Corporate Governance leisten können. Ziel des Vorentwurfs ist deshalb nicht, ihre Tätigkeit einzuschränken, sondern potenzielle Interessenkonflikte für die Aktionärinnen und Aktionäre sichtbar zu machen.

Warum braucht es überhaupt eine gesetzliche Regelung?

Bislang existiert in der Schweiz keine gesetzliche Regelung für Stimmrechtsberater. Verschiedene freiwillige Selbstregulierungsinstrumente beschäftigen sich zwar mit Corporate Governance und der Ausübung von Aktionärsrechten. Nach Auffassung des Bundesrates reichen diese Instrumente jedoch nicht aus, um Transparenz über mögliche Interessenkonflikte sicherzustellen.

Hinzu kommt, dass sämtliche Nachbarstaaten der Schweiz inzwischen gesetzliche Vorschriften über Stimmrechtsberater eingeführt haben. Die Europäische Union verpflichtet Stimmrechtsberater bereits seit mehreren Jahren zu umfangreichen Transparenzanforderungen im Rahmen der Aktionärsrechterichtlinie. Auch Deutschland, Österreich, Frankreich, Italien und Liechtenstein haben entsprechende Vorgaben umgesetzt. Der Bundesrat sieht deshalb auch aus rechtsvergleichender Sicht Handlungsbedarf.

Auslöser der aktuellen Vorlage ist die Motion 19.4122 Minder. Diese verlangte vom Bundesrat, gesetzliche Grundlagen zu schaffen, damit Interessenkonflikte von Stimmrechtsberatern offengelegt und vermieden werden können. Nachdem verschiedene Regulierungsmodelle geprüft worden waren, entschied sich der Bundesrat für eine vergleichsweise schlanke Lösung im Obligationenrecht.

Was sieht der Vorentwurf konkret vor?

Kernstück der Vorlage ist der neue Artikel 700a OR.

Danach muss der Verwaltungsrat künftig bereits in der Einberufung zur Generalversammlung offenlegen, wenn die Gesellschaft oder eine Konzerngesellschaft im laufenden oder vergangenen Geschäftsjahr Dienstleistungen eines Unternehmens bezogen hat, das gleichzeitig Stimmrechtsberatungsdienstleistungen anbietet. Bekanntzugeben sind insbesondere die Firma und der Sitz des betreffenden Unternehmens sowie eine Beschreibung der erbrachten Dienstleistungen.

Hat die Gesellschaft nach dem Versand der Einladung zusätzliche Dienstleistungen eines solchen Unternehmens bezogen, müssen diese Informationen spätestens an der Generalversammlung nachgereicht werden.

Der Vorentwurf definiert zudem erstmals gesetzlich, was unter Stimmrechtsberatungsdienstleistungen zu verstehen ist. Erfasst werden Unternehmen, die gewerbsmässig Informationen über Gesellschaften analysieren, Recherchen durchführen und Aktionärinnen und Aktionäre im Hinblick auf ihre Stimmabgabe beraten oder ihnen konkrete Abstimmungsempfehlungen erteilen.

Eine Ausnahme ist vorgesehen, wenn das beratende Unternehmen bestätigt, dass es zu den Traktanden der betreffenden Generalversammlung überhaupt keine Abstimmungsempfehlungen abgegeben hat. In diesem Fall darf der Verwaltungsrat auf die Offenlegung verzichten.

Weshalb verzichtet der Bundesrat auf strengere Vorschriften?

Bemerkenswert ist, dass sich der Bundesrat bewusst gegen weitergehende Regulierungsansätze entschieden hat.

Geprüft wurden unter anderem ein eigenständiges Spezialgesetz, eine Regelung im Finanzmarktrecht, Verbote bestimmter Beratungsmandate sowie umfassende Pflichten für institutionelle Investoren. Sämtliche Varianten wurden verworfen.

Nach Auffassung des Bundesrates wäre insbesondere die Durchsetzung direkter Verpflichtungen gegenüber international tätigen Stimmrechtsberatern schwierig gewesen. Viele der bedeutenden Anbieter haben ihren Sitz im Ausland. Dagegen lässt sich eine Offenlegungspflicht gegenüber schweizerischen Aktiengesellschaften wesentlich einfacher durchsetzen. Gleichzeitig greift diese Lösung weniger stark in die Wirtschaftsfreiheit und Vertragsfreiheit der betroffenen Unternehmen ein.

Der Gesetzgeber verfolgt damit einen pragmatischen Ansatz. Transparenz soll den Aktionärinnen und Aktionären ermöglichen, mögliche Interessenkonflikte selbst in ihre Entscheidung einzubeziehen, ohne dass bestimmte Geschäftsbeziehungen verboten werden.

Praktische Auswirkungen für Verwaltungsräte

Sollte der Vorentwurf in dieser Form verabschiedet werden, werden Verwaltungsräte ihre Prozesse rund um die Vorbereitung der Generalversammlung überprüfen müssen.

Insbesondere wird künftig zu klären sein, welche externen Berater gleichzeitig Stimmrechtsberatungsdienstleistungen anbieten und ob dadurch eine Offenlegungspflicht ausgelöst wird. Gerade bei international tätigen Beratungsunternehmen dürfte dies zusätzliche Compliance Abklärungen erforderlich machen.

Daneben werden Gesellschaften ihre internen Dokumentationsprozesse anpassen müssen, um sämtliche relevanten Mandate rechtzeitig zu identifizieren und die erforderlichen Angaben bereits in die Einladung zur Generalversammlung aufzunehmen.

Obwohl der zusätzliche Aufwand nach Einschätzung des Bundesrates überschaubar bleibt, dürfte die neue Regelung das Bewusstsein für mögliche Interessenkonflikte deutlich schärfen.

Fazit

Der Vorentwurf verfolgt keinen grundlegenden Umbau des schweizerischen Aktienrechts. Vielmehr setzt er auf einen gezielten Transparenzansatz. Künftig sollen Aktionärinnen und Aktionäre erkennen können, ob Unternehmen, die ihre Abstimmungsentscheidungen beeinflussen, gleichzeitig für die betreffende Gesellschaft tätig waren.

Damit reagiert der Bundesrat auf eine seit Jahren geführte Diskussion über die Rolle von Stimmrechtsberatern und orientiert sich an internationalen Entwicklungen, ohne die Tätigkeit dieser Unternehmen umfassend zu regulieren. Sollte die Vorlage in Kraft treten, werden Verwaltungsräte ihre Corporate Governance Prozesse um zusätzliche Transparenzpflichten ergänzen müssen. Für Aktionärinnen und Aktionäre bedeutet dies eine bessere Grundlage, um die Unabhängigkeit von Stimmrechtsempfehlungen beurteilen und ihre Stimmrechte informiert auszuüben.

 

Quellen