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Der Schweizer Preisüberwacher hat erstmals einvernehmliche Regelungen mit Internet-Plattformen wie Ricardo und ImmoScout24 abgeschlossen. Diese neuartige regulatorische Massnahme hat potenziell weitreichende Folgen für digitale Plattformbetreiber, Inserierende und die Marktordnung. Wir analysieren die juristischen Grundlagen, regulatorischen Instrumente und praktischen Konsequenzen dieser Entwicklung im Kontext von Wettbewerbsrecht und Digitalökonomie und zeigen auf, warum dieser Schritt mehr ist als nur ein „Deal“ zwischen Behörden und Tech-Unternehmen.

Aufbruch in der Plattformregulierung

Die Einvernehmlichkeit zwischen einer staatlichen Regulierungsbehörde und privaten Plattformanbietern mag auf den ersten Blick harmlos erscheinen. Doch in Wirklichkeit steht die Schweiz an einem Wendepunkt im Umgang mit der Plattformökonomie. Der Preisüberwacher hat mit Ricardo sowie einer Reihe führender Immobilienplattformen Vereinbarungen geschlossen, die sowohl rechtlich als auch wirtschaftlich bemerkenswert sind. Sie markieren den Einstieg in eine neue Phase staatlicher Kontrolle über digitalisierte Märkte – nicht durch Verbote oder Eingriffe per Verfügung, sondern durch „Soft Regulation“ mit bindendem Charakter. Damit werden zentrale Fragen aufgeworfen:

  • Wie lässt sich Marktversagen in digitalen Ökosystemen rechtssicher adressieren?
  • Wie weit darf Preisregulierung im privaten Sektor gehen?
  • Und welche Signalwirkung haben diese Vereinbarungen auf andere Wirtschaftsbereiche?

Preisüberwachung in Zeiten der Digitalökonomie

Mit dem Preisüberwachungsgesetz (PüG, SR 942.20) hat der Schweizer Gesetzgeber ein flexibles, aber wirkungsvolles Instrumentarium geschaffen, um gegen überhöhte Preise vorzugehen, insbesondere dort, wo kein funktionierender Wettbewerb besteht. In klassischen Märkten – etwa im Gesundheits- oder Postwesen – war dieses Instrument seit Jahrzehnten erprobt. Mit dem Schritt in die Welt der digitalen Plattformen weitet sich der Anwendungsbereich nun auf Märkte aus, die stark von Netzwerkeffekten, Winner-takes-all-Dynamiken und Informationsasymmetrien geprägt sind.

Digitalplattformen haben eine systemische Relevanz für Marktprozesse entwickelt: Sie kontrollieren nicht nur den Zugang zu Nachfrage und Angebot, sondern bestimmen auch zunehmend die Spielregeln. Das betrifft etwa die Art, wie Sichtbarkeit erzeugt wird (Ranking), wie Gebührenstrukturen ausgestaltet sind (z. B. bei Ricardo), und wie Daten monetarisiert werden. Diese Entwicklungen entziehen sich oft dem klassischen Wettbewerbsrecht, da Plattformen zwar faktisch marktbeherrschend sein können, aber formalrechtlich nicht unter das Kartellgesetz fallen müssen.

Preisüberwachung als alternative Wettbewerbsordnung

Gerade in digitalen Märkten ist der Übergang von Wettbewerb zu struktureller Abhängigkeit fliessend. Der Preisüberwacher nimmt hier eine hybride Rolle ein: Er greift nicht mit Sanktionsmitteln ein, sondern verhandelt, beobachtet und interveniert über öffentlichkeitswirksame Instrumente. Einvernehmliche Regelungen gemäss Art. 9 PüG stellen dabei eine besonders effektive, weil konsensorientierte Massnahme dar. Sie setzen jedoch voraus, dass der Preisüberwacher zuvor einen Missbrauch festgestellt hat.

Im Unterschied zu Art. 10 PüG, der den Erlass einer Verfügung bei Nichteinigung regelt, ist Art. 9 PüG das zentrale Instrument zur konsensbasierten Lösung. Die rechtliche Struktur solcher Vereinbarungen ist öffentlich-rechtlicher Natur: Sie sind keine Verwaltungsverfügungen im engeren Sinn, wirken jedoch faktisch bindend und entfalten normative Leitwirkung für ganze Marktsegmente. Zudem sind sie – sofern öffentlich gemacht – reputationsrelevant und schaffen eine Quasi-Regulierung für den gesamten Sektor: Was für Ricardo oder ImmoScout gilt, setzt Standards für die Konkurrenz.

Details der getroffenen Regelungen

Ricardo.ch: Erfolgsgebühren unter regulatorischer Lupe

Bei Ricardo wurde die Transaktionsstruktur überprüft – insbesondere die Erfolgsgebühren, die bei Auktionen oder Sofortkäufen anfallen. Diese Gebühren wurden in der Vergangenheit als intransparent und überhöht kritisiert. Die Vereinbarung beinhaltet:

  • 10 % Rabatt für Auktionen mit Startpreis CHF 1,
  • 10 % Rabatt für Grosskunden ab CHF 100’000 Jahresumsatz.

Damit wird ein Anreizsystem geschaffen, das insbesondere den professionellen oder häufigen Handel attraktiver macht. Aus Sicht des Preisüberwachers ist dies ein Beitrag zur Stärkung des Wettbewerbs im Sekundärmarkt. Doch es stellt sich die Frage: Reicht ein Rabattmodell aus, um marktbedingte Preisnachteile zu kompensieren? Kritiker könnten argumentieren, dass Rabattierungen eine temporäre Kosmetik darstellen und die strukturellen Probleme – etwa mangelnde Alternativen oder Lock-in-Effekte – nicht lösen.

Immobilienplattformen: Klarheit durch Paketpreise

Im Immobilienbereich war die Kritik vor allem auf die Komplexität der Preisgestaltung gerichtet. Die neu vereinbarten Pakete, insbesondere „Flex Offer“, sollen diese Komplexität reduzieren. Sie sehen etwa vor:

  • CHF 44 monatliche Grundgebühr,
  • CHF 505 pro Kaufobjekt / CHF 370 pro Mietobjekt,
  • unbegrenzte Laufzeit der Inserate.

Diese Pauschalpreise vereinfachen das Pricing, erhöhen die Transparenz und fördern die Vergleichbarkeit zwischen Plattformen. Rechtlich betrachtet ist dies ein Schritt in Richtung standardisierter Marktbedingungen – ohne dass eine staatliche Preisfestsetzung erfolgt. Es ist ein regulatorisches „Nudging“, das Anbieter zu konsumentenfreundlicherem Verhalten bewegt.

Wettbewerbsrechtliche und ökonomische Bewertung

Ein zentraler Aspekt dieser Entwicklung ist die Marktstruktur: Die betroffenen Plattformen gehören grösstenteils zur Swiss Marketplace Group (SMG), die durch zahlreiche Fusionen (z. B. Homegate, ImmoScout24, AutoScout24) eine dominante Stellung erlangt hat. Auch wenn das Wettbewerbsrecht formal keine marktbeherrschende Stellung festgestellt hat, zeigen die Beschwerdezahlen und die Preisüberprüfungen, dass de-facto-Monopolstellungen bestehen können.

Aus ökonomischer Sicht handelt es sich um sogenannte „zweiseitige Märkte“ (Two-Sided Markets), bei denen Anbieter sowohl Inserenten als auch Endnutzer bedienen – mit unterschiedlichen Preissystemen. Diese Märkte sind besonders anfällig für Wettbewerbsverzerrungen, wenn etwa Quersubventionierungen oder Lock-in-Effekte auftreten. Die Preisüberwachung kann hier als Korrektiv dienen, wenn klassische Marktmechanismen versagen.

Ein rechtlich relevanter Aspekt ist die Frage, ob einvernehmliche Regelungen als sektorspezifische Marktrichtlinien wirken und inwiefern sie eine faktische Bindung auch für Drittanbieter entfalten. Auch wenn sie keine allgemeine Verbindlichkeit haben, so wirken sie de facto wie eine Marktstandards setzende Praxis – mit der Folge, dass sich auch andere Plattformen an diesen Preisen messen lassen müssen. Dies wirft Fragen nach der Gleichbehandlung und der Wettbewerbsneutralität staatlicher Interventionen auf.

Signalwirkung und zukünftige Entwicklungen

Mit dem jetzigen Schritt ist der Preisüberwacher in der digitalen Realität angekommen. Er agiert nicht mehr nur als Revisor traditioneller Preise (etwa im Bahn- oder Postbereich), sondern als Moderator in asymmetrischen Plattformmärkten. Dies könnte mittelfristig zu einer systematischeren Regulierungsstrategie führen – etwa durch eine Ausweitung der einvernehmlichen Regelungen auf weitere Plattformtypen (z. B. Stellenbörsen, Fahrzeugportale, Lieferdienste).

In diesem Zusammenhang könnte der Gesetzgeber prüfen, ob Art. 9 PüG durch Transparenzvorgaben, Veröffentlichungspflichten oder eine verstärkte institutionelle Kontrolle flankiert werden sollte – insbesondere im Hinblick auf die Konsistenz mit Art. 12–14 PüG, die die Voraussetzungen und Merkmale eines Preismissbrauchs definieren. Denkbar wären etwa verbindliche Transparenzanforderungen, Berichtspflichten für Gebührenmodelle oder ein institutionalisiertes Plattformmonitoring – analog zu Entwicklungen in der EU. Es bleibt offen, ob der Schweizer Gesetzgeber hier nachzieht.

Handlungsempfehlungen

Für Plattformen:

  • Preismodelle sollten überprüft und gegebenenfalls harmonisiert werden.
  • Frühzeitige Zusammenarbeit mit Behörden kann regulatorische Risiken minimieren.
  • Es empfiehlt sich, die interne Governance um ein „Regulatory Risk Management“ zu erweitern.

Für Unternehmen:

  • Bei Nutzung von Plattformen sollten Preismodelle kritisch analysiert und mit Alternativen verglichen werden.
  • Bei überhöhten oder undurchsichtigen Gebühren kann der Preisüberwacher kontaktiert werden.
  • Im Einkauf sollten die neuen Regelungen als Benchmark dienen.

Für den Gesetzgeber:

  • Es gilt zu beobachten, ob die freiwillige Regulierung ausreicht oder gesetzliche Nachsteuerungen notwendig werden.
  • Die Wirkung einvernehmlicher Regelungen sollte evaluiert und wissenschaftlich begleitet werden.

Fazit und Ausblick

Die einvernehmlichen Regelungen des Preisüberwachers mit Internetplattformen markieren einen wichtigen Meilenstein in der Schweizer Regulierungspraxis. Sie zeigen, dass auch in der digitalen Ökonomie wirksame, rechtsstaatlich legitimierte und verhältnismässige Eingriffe möglich sind – ohne die Innovationskraft zu ersticken. Entscheidend wird sein, ob sich dieses Modell als tragfähig erweist und ob es gelingt, eine Balance zwischen unternehmerischer Freiheit und Marktgerechtigkeit herzustellen. Die Schweiz könnte hier als Vorbild für eine „weiche“, aber effektive Plattformregulierung im europäischen Raum dienen.

Haben Sie Fragen im Bereich Preisgestaltung oder möchten Sie Ihre Preisangaben auf Compliance mit dieser neuen Vorgabe überprüfen lassen? Unsere Spezialisten beraten Sie gerne.

 

Quellen