Zum Inhalt springen

Die Aufarbeitung der Coronahilfen zeigt inzwischen immer deutlicher: Viele Rückforderungen sind nicht einfach Ausdruck sauberer Haushaltsführung, sondern Ergebnis rechtlich fragwürdiger Nachschärfungen, unklarer Bescheide und überhasteter Massenverfahren. Gerichte in Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg haben den Behörden deutliche Grenzen aufgezeigt. Während andere Länder politisch auf diese Entwicklung reagieren, hält Berlin bislang an einem harten und intransparenten Kurs fest.

Geschehen in NRW, BaWü und Bayern

Wer heute noch so tut, als seien Rückforderungen von Coronahilfen im Regelfall rechtlich unproblematisch, blendet die Entwicklung der letzten Jahre aus. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat bereits im März 2023 (Az. 4 A 1986/22) klargestellt, dass die damaligen Teilrückforderungen rechtswidrig waren, wenn das Land bei der Rückforderung von den bindenden Vorgaben der Bewilligungsbescheide abwich. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat im Oktober 2025 (Az. 14 S 303/25) in mehreren Musterverfahren entschieden, dass Widerrufs- und Erstattungsbescheide rechtswidrig sind. Die Botschaft ist eindeutig: Der Staat darf die Spielregeln von 2020 nicht Jahre später einseitig zu Lasten der Empfänger umschreiben.

Besonders bemerkenswert ist das politische Geschehen in Baden-Württemberg. Dort blieb es nicht bei gerichtlichen Niederlagen der Verwaltung. Der Landtag beschloss am 25. Februar 2026 das „Gesetz zur Regelung eines Ausgleichsanspruchs im Zusammenhang mit Coronasoforthilfen (…)“ (CoronaVSofortHilfAusglG BW). Dieses Gesetz gleicht finanzielle Belastungen aus Rückforderungen oder Rückzahlungen nach der alten Richtlinie vom 22. März 2020 aus. Erfasst sind nicht nur Fälle mit bestandskräftigen Widerrufs- und Erstattungsbescheiden, sondern sogar Konstellationen, in denen Betroffene schon freiwillig zurückgezahlt hatten, bevor überhaupt ein Rückforderungsbescheid erlassen wurde, es sei denn, es wurde mit Rückzahlung ein Verzicht auf die Zuwendung erklärt (§ 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 CoronaVSofortHilfAusglG BW). Das ist mehr als Technik: Es ist die politische Anerkennung, dass rechtsstaatliche Korrektur nicht daran scheitern darf, dass jemand keinen Widerspruch eingelegt hat.

Bayern zeigt wiederum, dass politische Entlastung möglich ist, wenn der Wille da ist. Die bayerische Staatsregierung hat schon am 18. April 2023 ihre Linie festgelegt, wonach niemand durch die Rückzahlung in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten soll; seit 31. Juli 2023 können Selbstständige und Einzelunternehmen bei Existenzgefährdung einen Erlass beantragen. Auch das ist ein klares Signal: Der Staat muss nicht blind vollstrecken, wenn Rückforderungen Existenzen bedrohen.

Und Berlin? Bleibt stur

Berlin macht bislang vor allem eines: weiter. In einer Antwort auf die Schriftliche Anfrage dreier GRÜNEN-Abgeordneten (AGH-Drs. 19/23 757) hat die Senatsverwaltung für Wirtschaft selbst erklärt, dass die Abwicklung der Coronahilfen frühestens 2027 abgeschlossen sein werde. Bis Ende Juni 2025 waren dafür bereits 140,5 Mio. Euro an Abwicklungskosten angefallen; bis Ende 2027 werden weitere rund 39 Mio. Euro erwartet. Der Senat beschreibt das Verfahren ausdrücklich als Kette aus Prüfung, Rückforderung oder Nachzahlung, Widerspruchsverfahren und Vollstreckung. Das ist keine Fehlerkorrektur mit Augenmaß. Das ist ein bürokratisches Großprojekt gegen die eigenen Empfänger.

Hinzu kommt: Der Senat kann die Abwicklung nicht als ausschließlich operative Angelegenheit der Investitionsbank Berlin (IBB) darstellen. Die IBB ist die Förderbank des Landes; zugleich nimmt die zuständige Wirtschaftssenatorin, Franziska Giffey, zentrale Funktionen in ihren Aufsichtsgremien wahr: So ist sie Mitglied des Bei- und Verwaltungsrates sowie des Nominierungs-, Risiko- und Vergütungskontrollausschusses. Die grundsätzliche politische Verantwortung für Ausgestaltung, Kontrolle und gegebenenfalls Korrektur des Berliner Verfahrens verbleibt daher beim Land Berlin.

Dabei zeigen die Berliner Zahlen selbst, wie fehleranfällig und widersprüchlich dieses Massenverfahren ist. Die Senatsverwaltung rechnete im Herbst 2025 bei den Schlussabrechnungen mit einem Gesamtrückforderungsvolumen von rund 325,5 Mio. Euro, zugleich aber auch mit Nachzahlungen von rund 386,3 Mio. Euro. Wer auf beiden Seiten mit Hunderten Millionen Euro kalkuliert, verwaltet keinen einfachen „Missbrauchsfall“. Er verwaltet ein hochfehleranfälliges Massenverfahren, in dem die ursprünglichen Förderbedingungen offenkundig keineswegs so klar waren, wie heute gern behauptet wird.

Noch ernüchternder ist der politische Umgang mit Härtefällen. Auf die Frage, wie mit Unternehmen umgegangen werde, denen durch Rückzahlungen die Insolvenz drohe, antwortete der Berliner Senat im Mai 2025 im Kern nur: Stundung in Verbindung mit Ratenzahlungen. Mehr ist in den gefundenen amtlichen Stellungnahmen nicht erkennbar. Zugleich erklärte die zuständige Senatsverwaltung im Herbst 2025, es bestünden bei den Schlussabrechnungen keine Kenntnisse über drohende Insolvenzen im Zusammenhang mit Rückzahlungen. Das mag verwaltungstechnisch stimmen, politisch ist es ein Offenbarungseid. Wer über die sozialen Folgen eines so harten Rückforderungskurses nichts wissen will, muss auch nichts ändern. Die Überprüfung, ob dieses Vorgehen noch im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde liegt, ist Aufgabe des Berliner Verwaltungsgerichts.

Die Kritik am Berliner Vorgehen kommt deshalb nicht von ungefähr. Der berufsverband bildender künstler*innen berlin (bbk) berichtet seit 2025 von massenhaften Rückforderungen, Bescheiden ohne erkennbaren Fallbezug, ignorierter Mitwirkung und Verfahren, die für Betroffene kaum nachvollziehbar seien. Die Reaktion des Senats darauf wirkt bemerkenswert kühl: Kritik könne in Einzelfällen vorkommen, die Prozesse würden fortlaufend überprüft; zugleich heißt es ausdrücklich, das eingesetzte System sehe – trotz konkreter Kritik – keine Bestätigungen für Unterlageneinreichungen vor. Fehlende Selbstkritik, obgleich gerade einmal ein Drittel aller Anträge aus der Branche „Kunst, Unterhaltung und Erholung“ beschieden wurden, ist symptomatisch. Das ist genau die Art von technokratischer Distanz, die das Vertrauen in staatliches Handeln zerstört.

Die Berliner Senatsverwaltung für Kultur und Gesellschaftlichen Zusammenhalt betont selbst, dass Berlin seine Attraktivität „der Vielfalt, Qualität und Dichte der Berliner Kultureinrichtungen“ verdanke. Umso unverständlicher ist es, dass der Kulturhaushalt in diesem Jahr um rund 130 Mio. Euro – etwa 12 % des Budgets – gekürzt wird. Gleichzeitig wird eine Rückforderungspolitik fortgeführt, die als ineffektiv, ineffizient und rechtsstaatlich bedenklich erscheint: Beispielsweise veranschlagt die IBB für das Verfahren selbst 16 Monate und gewährt im Anhörungsverfahren trotz umfangreicher Aktenlage auf Anfrage pauschal keinerlei Fristverlängerungen. Dieses Vorgehen ist mindestens als fragwürdig zu bewerten.

Fazit

Die Entwicklung in anderen Ländern zeigt längst, was auch in Berlin möglich wäre: innehalten, rechtlich korrigieren, politisch Verantwortung übernehmen. Nordrhein-Westfalen hat gerichtliche Grenzen erfahren, Baden-Württemberg hat zusätzlich gesetzlich reagiert und Bayern hat für existenzbedrohende Fälle einen Erlassweg eröffnet. Nur Berlin hält bislang an einem Kurs fest, der Betroffene zu bloßen Aktenvorgängen degradiert. Gerade deshalb ist jetzt der richtige Zeitpunkt, den Berliner Senat politisch in die Pflicht zu nehmen: keine weiteren massenhaften Rückforderungen ohne echte Transparenz, keine Vollstreckungslogik in rechtlich zweifelhaften Fällen und endlich eine politische Lösung für diejenigen, die auf die Hilfen vertraut haben – zu Recht.