Ab Oktober 2026 gilt in der Schweiz ein Paradigmenwechsel: Erstmals entsteht ein zentrales Transparenzregister für wirtschaftlich Berechtigte von juristischen Personen. Unternehmen sind verpflichtet, ihre Eigentums- und Kontrollstrukturen gegenüber den Behörden offenzulegen. Gleichzeitig werden Berater, insbesondere Anwälte und Notare, bei bestimmten strukturierenden Tätigkeiten dem Geldwäschereigesetz unterstellt. Die Reformen sollen vornehmlich der Stärkung der Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsbekämpfung dienen, bringen jedoch erhebliche neue Compliance-Pflichten für betroffenen Unternehmen und Berater mit sich. Was bedeutet das konkret für Verwaltungsräte, Geschäftsführer und beratende Berufe? Und wo liegen die neuen Haftungs- und Compliance-Risiken? Wir ordnen ein.
Mit dem Gesetz über die Transparenz von juristischen Personen und die Feststellung der wirtschaftlich Berechtigten (TJPG) schafft die Schweiz erstmals ein zentrales, bundesweit geführtes Transparenzregister. Dieses zentrale, föderale Transparenzregister wird von der Bundesverwaltung geführt wird und ist nur für bestimmte Behörden sowie finanzielle Intermediäre unter definierten Voraussetzungen zugänglich. Parallel dazu tritt die Revision des Bundesgesetzes über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG, SR 955.0) in Kraft, welche den Anwendungsbereich auf bestimmte strukturierende Tätigkeiten von Anwälten und Notaren ausdehnt. Ziel beider Reformen ist es, Transparenzlücken bei komplexen Gesellschafts- und Vermögensstrukturen zu schliessen und die internationalen Vorgaben – insbesondere der Financial Action Task Force (FATF, Empfehlung 24) – umzusetzen. Behörden sollen über das Transparenzregister einen raschen, zuverlässigen und standardisierten Zugang zu Informationen über wirtschaftlich Berechtigte erhalten. Die erhöhte Transparenz soll insbesondere die Bekämpfung von Geldwäscherei, Terrorismusfinanzierung und komplexer Wirtschaftskriminalität erleichtern und bestehende Transparenzlücken bei Gesellschafts- und Beteiligungsstrukturen schliessen.
Dogmatisch handelt es sich um eine doppelte Systemverschiebung: Einerseits wird die Transparenz über wirtschaftlich Berechtigte vom punktuellen Prüfungsregime der Finanzintermediäre in eine strukturelle gesellschaftsrechtliche Pflicht überführt. Andererseits wird das geldwäschereirechtliche Präventionssystem auf bislang nicht unterstellte beratende Tätigkeiten ausgeweitet, sofern diese strukturprägend oder verwaltend wirken.
Das Transparenzregister: Systematische Einordnung
- Gesellschaftsrechtliche Organisationspflicht
Das TJPG verpflichtet juristische Personen des Privatrechts wie Aktiengesellschaften (AG), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Genossenschaften, Investmentgesellschaften, Stiftungen, Vereine, aber auch bestimmte ausländische Rechtseinheiten, deren effektive Verwaltung in der Schweiz liegt oder die Immobilien in der Schweiz besitzen, zur aktiven Ermittlung, Verifizierung und Meldung ihrer wirtschaftlich berechtigten Personen an ein zentrales Register. Die Einbeziehung ausländischer Strukturen mit effektiver Verwaltung oder Immobilienbezug in der Schweiz verhindert Umgehungsgestaltungen durch Offshore- oder Mantelkonstruktionen.
Rechtlich ist dies als eigenständige Organisationspflicht der Gesellschaft zu qualifizieren. Die Pflicht beschränkt sich nicht auf eine formelle Entgegennahme von Selbstauskünften, sondern verlangt angemessene Abklärungen und Plausibilitätsprüfungen („Know-Your-Owner“-Prinzip). Damit wird die Transparenz über Eigentums- und Kontrollstrukturen Bestandteil der gesellschaftsrechtlichen Legal Compliance. Die Verantwortung liegt bei den Organen (Verwaltungsrat, Geschäftsführung, Stiftungsrat). Unterlassene oder unrichtige Meldungen können verwaltungsrechtliche Massnahmen und strafrechtliche Sanktionen nach sich ziehen.
- Begriff der wirtschaftlich berechtigten Person
Der Begriff orientiert sich an der bereits im GwG etablierten Definition. Wirtschaftlich berechtigt ist die natürliche Person, die letztlich Eigentum oder Kontrolle ausübt, typischerweise ab einer Beteiligung von 25 % oder durch vergleichbare Kontrollmöglichkeiten. Dogmatisch zentral ist, dass nicht allein formale Beteiligungsverhältnisse massgeblich sind, sondern die tatsächliche Kontrollmacht. Entscheidend ist die materielle Beherrschung („ultimate beneficial ownership“), nicht die zivilrechtliche Zwischenstufe. Kann keine solche Person identifiziert werden, sind ersatzweise die obersten Leitungsorgane zu melden (Subsidiärlösung). Zu den notwendigen Angaben gehören mindestens vollständiger Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohnort und Art des Einflusses in der juristischen Person.
Neue GwG-Unterstellung bei beratenden strukturierenden Tätigkeiten
Mit der GwG-Revision werden Berater, insbesondere Anwälte und Notare, künftig den geldwäschereirechtlichen Sorgfaltspflichten dann unterstellt, wenn sie berufsmässig Tätigkeiten ausüben, die:
- auf die Gestaltung oder Strukturierung von Gesellschafts- oder Vermögensstrukturen gerichtet sind,
- die Errichtung oder Verwaltung juristischer Personen ermöglichen,
- Organ-, Treuhand- oder Nominee-Funktionen umfassen,
- ein Domizil oder einen Sitz zur Verfügung stellen,
- oder objektiv geeignet sind, die Identifikation wirtschaftlich Berechtigter zu erschweren.
Die Ausweitung der GwG-Unterstellung wirft insbesondere im Hinblick auf das anwaltliche Berufsgeheimnis (Art. 13 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte, BGFA, SR 935.61; Art. 321 Strafgesetzbuch, StGB, SR 311.0) grundsätzliche Fragen auf. Das Berufsgeheimnis schützt sämtliche Informationen, die dem Anwalt im Rahmen seiner berufsspezifischen Tätigkeit anvertraut werden oder ihm dabei bekannt werden. Es dient nicht nur dem Individualschutz des Mandanten, sondern ist institutionelle Voraussetzung einer funktionierenden Rechtspflege.
Der Gesetzgeber trägt diesem Spannungsfeld Rechnung, indem er die GwG-Unterstellung nicht statusbezogen, sondern tätigkeitsbezogen ausgestaltet. Reine Rechtsberatung, forensische Tätigkeit sowie die Vertretung in gerichtlichen oder behördlichen Verfahren bleiben weiterhin privilegiert. Erst wenn der Anwalt funktional in eine strukturierende, verwaltende oder vermögensbezogene Tätigkeit eintritt – also eine Rolle übernimmt, die wirtschaftlich derjenigen eines Finanzintermediärs vergleichbar ist –, greift die Unterstellung. Dogmatisch lässt sich dies als Abgrenzung zwischen „Rechtswahrnehmung“ und „Wirtschaftsmitwirkung“ beschreiben: Solange der Anwalt im Kern rechtsberatend oder rechtsdurchsetzend tätig ist, steht das Berufsgeheimnis im Vordergrund. Übernimmt er hingegen organisatorische oder strukturprägende Funktionen im Wirtschaftsverkehr, tritt das Präventionsinteresse des Geldwäschereirechts stärker hervor.
Verhältnis zwischen Transparenzgesetz und revidiertem GwG
Das Transparenzgesetz selbst begründet keine eigenständige GwG-Unterstellung von Anwälten oder Notaren. Die Meldepflicht trifft die juristische Person. Allerdings wirkt das Register mittelbar auf die geldwäschereirechtliche Sorgfaltspraxis ein, da es eine zusätzliche, wenn auch nicht allein ausreichende Informationsquelle darstellt. Es entsteht damit ein zweistufiges System:
- Primärverantwortung der Gesellschaft für korrekte Registermeldungen
- Eigenständige Sorgfaltspflichten der GwG-Unterstellten bei Mandatsannahme und Geschäftsbeziehung
Das Transparenzregister ersetzt keine risikobasierte Prüfung. Finanzintermediäre und unterstellte Berater dürfen sich nicht blind auf Registerangaben verlassen, sondern müssen Angaben, die sie erhalten oder einholen, stets selber verifizieren.
Sanktionen und Organverantwortung
Verstösse gegen Meldepflichten können Bussen und verwaltungsrechtliche Massnahmen nach sich ziehen. Für Organmitglieder ist insbesondere relevant, dass Transparenzpflichten Bestandteil der allgemeinen Organisations- und Überwachungspflicht werden. Unterlassen sie angemessene interne Kontrollen oder aktualisieren sie Registerangaben nicht fristgerecht, kann eine persönliche Verantwortlichkeit in Betracht kommen. Bei GwG-Unterstellung drohen zusätzlich aufsichtsrechtliche Massnahmen, disziplinarische Konsequenzen, strafrechtliche Sanktionen bei vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Pflichtverletzungen.
Praktische Auswirkungen für Unternehmen
Unternehmen müssen ihre Prozesse zur Identifikation wirtschaftlich Berechtigter etablieren, Zuständigkeiten definieren, Dokumentation und Aktualisierung sicherstellen, Meldefristen überwachen und Governance- und Compliance-Systeme anpassen. Besonders betroffen sind Holdingstrukturen, internationale Beteiligungsketten sowie Domizilgesellschaften. Hier steigt der Abklärungs- und Dokumentationsaufwand erheblich.
Praktische Auswirkungen für Berater
Berater (also Anwälte und Notare) müssen ihre Tätigkeit systematisch klassifizieren: Liegt eine rein beratende Tätigkeit vor? Oder wird strukturierend, verwaltend oder organisatorisch eingegriffen? Sobald eine unterstellungspflichtige Tätigkeit vorliegt, unterstehen Anwälte und Notare grundsätzlich auch der Meldepflicht an die MROS bei begründetem Verdacht auf Geldwäscherei. Dabei ist jedoch sorgfältig zu prüfen, ob und in welchem Umfang das anwaltliche Berufsgeheimnis einer Meldung entgegensteht oder ob eine gesetzliche Durchbrechung greift.
Das Berufsgeheimnis tritt nur dort zurück, wo der Anwalt nicht in seiner klassischen Verteidigungs- oder Beratungstätigkeit handelt, sondern funktional als Finanzintermediär agiert. In Grenzfällen wird die Qualifikation der konkreten Tätigkeit entscheidend sein. Dies erhöht die Bedeutung einer sauberen internen Tätigkeitsklassifikation und Dokumentation.
Sobald eine GwG-Unterstellung greift, sind die klassischen Sorgfaltspflichten umzusetzen: Identifikation der Vertragspartei, Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person, Risikoanalyse, Dokumentation sowie gegebenenfalls Verdachtsmeldung an die MROS.
Dies betrifft insbesondere:
- Domizilangebote
- Organmandate
- strukturierende Gesellschaftsberatung
- Mitwirkung an komplexen Umstrukturierungen
Kritik und offene Fragen
In der Vernehmlassung wurde insbesondere die fehlende öffentliche Zugänglichkeit des Registers, die Vereinbarkeit der GwG-Unterstellung mit dem Anwaltsgeheimnis und der administrative Mehraufwand für KMU diskutiert. Kritisiert wurde zudem auch, dass das Transparenzregister den Bürokratieaufwand erhöhen könne, ohne unmittelbar für die Öffentlichkeit zugänglich zu sein, und dass Meldepflichten für Berater über das ursprüngliche Konzept hinausgehen könnten.
Dogmatisch relevant bleibt das Spannungsfeld zwischen Präventionsrecht und Berufsgeheimnis. Der Gesetzgeber versucht dieses durch eine tätigkeitsbezogene, nicht statusbezogene Unterstellung aufzulösen. Die tätigkeitsbezogene Unterstellung stellt den Versuch dar, eine verhältnismässige Balance zwischen Präventionsinteresse des Staates und Schutz der anwaltlichen Unabhängigkeit zu schaffen. Ob diese Differenzierung in der Praxis hinreichend klar handhabbar ist oder zu Abgrenzungsunsicherheiten führt, wird sich erst im Vollzug und in der künftigen Rechtsprechung zeigen.
Das Spannungsverhältnis zwischen Transparenzpflicht, Meldepflicht und Berufsgeheimnis berührt nicht zuletzt auch verfassungsrechtliche Garantien, insbesondere die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 der Bundesverfassung, BV) sowie die Verteidigungsrechte und das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 29 ff. BV; Art. 6 Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK).
Fazit und Ausblick
Mit dem Transparenzgesetz und der parallelen GwG-Revision vollzieht die Schweiz einen regulatorischen Paradigmenwechsel: Transparenz wird strukturelle Gesellschaftspflicht – Geldwäschereiprävention wird funktional erweitert. Die Reformen stärken die internationale Position des Wirtschaftsstandorts Schweiz – sie erhöhen jedoch zugleich die regulatorische Verantwortung aller Beteiligten deutlich. Unternehmen, Verwaltungsräte und beratende Berufe sollten die Übergangsfrist bis Oktober 2026 nutzen, um ihre Governance-Strukturen zu überprüfen, Mandatsannahmeprozesse anzupassen, interne Richtlinien zu implementieren und Schulungen durchzuführen.
Quellen
- Entwurf der Verordnung über die Transparenz juristischer Personen (TJPV)
- Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens
- Medienmitteilung vom 15. Oktober 2025: Bundesrat eröffnet Vernehmlassung zu Verordnungen über die Transparenz juristischer Personen und die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung
- Botschaft zum Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen
- FATF Recommendation 24 (Transparency and Beneficial Ownership of Legal Persons)