Endlos scrollen, passgenaue Werbung, Kontaktanfragen von Unbekannten: Der Jugendschutz auf Social Media betrifft mehr als problematische Inhalte. Der Bundesrat will das geplante Schweizer Plattformgesetz (KomPG) um Schutzpflichten für Minderjährige ergänzen. Im Zentrum stehen die Risiken der Dienste und ein Verbot von Profiling-Werbung. Wie weit sollen Plattformen ihre Angebote dafür verändern müssen? Wir ordnen ein.
Bundesrat erweitert das geplante Plattformgesetz
Der Bundesrat hat am 14. Oktober 2026 die Ergebnisse der Vernehmlassung zum neuen Bundesgesetz über Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen (KomPG) zur Kenntnis genommen. Dabei hat er entschieden, die ursprünglich vorgesehene Regulierung insbesondere im Bereich des Kinder- und Jugendschutzes auszubauen. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) wurde beauftragt, bis Ende Juni 2027 eine entsprechende Botschaft auszuarbeiten.
Die Grundzüge des KomPG haben wir bereits in unserem Beitrag «Mehr Transparenz für digitale Plattformen: Das neue Schweizer Plattformgesetz im Überblick» erläutert. Nun soll die Vorlage um verbindliche Jugendschutzpflichten ergänzt werden. Im Mittelpunkt stehen die Risiken der Dienste für Minderjährige und die Nutzung ihrer Daten für Werbung. Die Vernehmlassung gab den Anstoss für diese Ergänzungen. Ein ausformulierter Gesetzesentwurf zu den neuen Jugendschutzpflichten liegt allerdings noch nicht vor.
Jugendschutz wird zur Pflicht der Plattformbetreiber
Die bedeutendste Neuerung betrifft den Schutz von Kindern und Jugendlichen auf grossen Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen. Nach den am 14. Oktober 2026 beschlossenen Eckwerten sollen betroffene Anbieter künftig verpflichtet werden, Risiken für Minderjährige systematisch zu bewerten und geeignete Massnahmen zu deren Minderung zu ergreifen.
Bereits Art. 20 des Vorentwurfs verlangt eine jährliche Bewertung systemischer Risiken. Neu sollen Risiken für Minderjährige ausdrücklich untersucht und durch geeignete Massnahmen reduziert werden. Ein Risikobericht allein würde damit für den Jugendschutz nicht mehr genügen. Damit rückt die Gestaltung der Dienste in den Blick: Welche Inhalte empfiehlt ein Algorithmus Jugendlichen? Welche Funktionen fördern eine übermässige Nutzung? Wer darf Minderjährige kontaktieren? Denkbare Ansatzpunkte sind sicherere Voreinstellungen, angepasste Empfehlungssysteme oder Einschränkungen unerwünschter Kontaktaufnahmen. Welche Massnahmen die Schweizer Vorlage verlangen wird, bleibt offen.
Ein allgemeines gesetzliches Mindestalter für die Nutzung sozialer Netzwerke hat der Bundesrat hingegen noch nicht beschlossen. Ob zusätzliche Massnahmen wie Altersgrenzen notwendig sind, soll auf Grundlage weiterer Abklärungen entschieden werden.
Keine Profiling-Werbung für Minderjährige
Der Bundesrat will den erfassten Anbietern untersagen, Minderjährigen Werbung auf Grundlage von Profiling auszuspielen. Betroffen wäre etwa Werbung, deren Auswahl auf automatisch ausgewerteten Interessen oder Nutzungsgewohnheiten beruht. Der entscheidende Unterschied: Werbeprofile Minderjähriger sollen für diese Ausspielung nicht mehr genutzt werden dürfen.
Nach den bisher kommunizierten Eckwerten soll nicht jede Werbung gegenüber Minderjährigen verboten werden. Untersagt werden soll vielmehr die personalisierte Werbung auf Grundlage von Profiling. Kontextbezogene Werbung, die beispielsweise anhand des Inhalts einer gerade besuchten Seite und nicht aufgrund eines persönlichen Verhaltensprofils ausgewählt wird, wäre von diesem spezifischen Verbot grundsätzlich nicht erfasst.
Wie erkennt eine Plattform, dass sie es mit Minderjährigen zu tun hat? Diese Frage ist für die Umsetzung des Verbots zentral. Eine Altersprüfung über Ausweisdokumente oder biometrische Merkmale kann zusätzliche Datenschutzrisiken schaffen. Art. 6 und 7 DSG verlangen deshalb auch hier Verhältnismässigkeit und eine datenschutzgerechte Gestaltung. Zu klären ist, welche Altersinformationen tatsächlich benötigt werden und wie sich verhindern lässt, dass für den Jugendschutz mehr Daten als erforderlich erhoben werden.
Rechtswidrige Inhalte: Das Meldeverfahren wird ausgeweitet
Der Bundesrat will das Meldeverfahren auf sämtliche mutmasslich rechtswidrigen Inhalte ausweiten. Für Minderjährige ist das insbesondere relevant, wenn Veröffentlichungen ihre Persönlichkeit verletzen, ohne einen der bisher ausdrücklich erfassten Straftatbestände zu erfüllen. Allerdings ist nicht jeder für Jugendliche problematische Inhalt rechtswidrig. Eine belastende Darstellung oder ein riskanter Trend kann rechtlich zulässig sein und dennoch ein Risiko für Minderjährige darstellen. Hier greifen die angekündigten Pflichten zur Risikobewertung und -minderung als zusätzlicher Ansatzpunkt.
Eine Meldung führt zudem nicht automatisch zur Löschung. Die Plattform muss den Inhalt prüfen und über allfällige Massnahmen entscheiden. Für den Jugendschutz wird deshalb auch entscheidend sein, ob Minderjährige die Verfahren verstehen und tatsächlich nutzen können.
Jugendschutz darf Jugendliche nicht vom Diskurs ausschliessen
Auch Minderjährige haben ein Recht auf Meinungsäusserung und Zugang zu Informationen. Schutzmassnahmen müssen deshalb berücksichtigen, dass Jugendliche Plattformen auch zur politischen Information, zum Austausch und zur gesellschaftlichen Teilhabe nutzen. Pauschale Beschränkungen können diese Nutzung beeinträchtigen. Der Bundesrat nennt die Teilhabe am öffentlichen Diskurs ausdrücklich als Ziel seiner Jugendschutzmassnahmen.
Bei der Moderation kommt hinzu: Aus Sorge vor Sanktionen könnten Plattformen auch rechtmässige Inhalte vorsorglich entfernen. Dieses als Overblocking bezeichnete Risiko spricht für nachvollziehbare Entscheidungen und wirksame Beschwerdemöglichkeiten. Für Minderjährige müssen solche Verfahren zudem verständlich und zugänglich sein.
Jugendschutz im EU-DSA: Vorbild mit offener Altersfrage
Der EU-DSA enthält bereits eine entsprechende Regelung: Art. 28 Abs. 2 verbietet Online-Plattformen Profiling-Werbung unter Verwendung der Personendaten eines Nutzers, wenn sie hinreichende Gewissheit über dessen Minderjährigkeit haben. Zugleich stellt Abs. 3 klar, dass zur Erfüllung der Pflichten dieses Artikels keine zusätzlichen Personendaten zur Feststellung des Alters bearbeitet werden müssen. Wie die Schweiz das Verhältnis zwischen wirksamem Werbeverbot und datensparsamer Altersfeststellung regeln wird, ist noch offen. Die Schweizer Erweiterung soll weiterhin auf sehr grosse Dienste beschränkt bleiben, kleinere Angebote bleiben damit ausserhalb der neuen KomPG-Pflichten.
Was sollten Unternehmen bereits jetzt beachten?
Für erfasste Plattform- und Suchmaschinenanbieter stellt sich vor allem die Frage, welche Funktionen Risiken für Minderjährige schaffen und wie diese reduziert werden können. Bestehende DSA-Prozesse können dafür einen Ausgangspunkt bilden. Ob sie die künftigen Schweizer Anforderungen erfüllen, wird anhand des überarbeiteten Gesetzesentwurfs zu prüfen sein.
Werbetreibende und Agenturen sollten insbesondere prüfen, welche Kampagnen auf individuellen Profilen beruhen und welche kontextbezogen ausgespielt werden. Sie sind zwar grundsätzlich keine unmittelbaren Adressaten des KomPG. Änderungen an den Werbesystemen der Plattformen könnten ihre Möglichkeiten zur Zielgruppenansprache aber beeinflussen.
Wie Verstösse gegen die zusätzlichen Jugendschutzpflichten sanktioniert werden sollen, ist noch offen. Die bisherigen Höchstsätze lassen sich deshalb nicht ohne Weiteres auf die angekündigten Pflichten übertragen.
Fazit und Ausblick: Mehr Verantwortung, aber noch viele offene Fragen
Mit den Beschlüssen vom 14. Oktober 2026 setzt der Bundesrat einen neuen Schwerpunkt in der Schweizer Plattformregulierung. Aus einer primär auf Transparenz und Nutzerrechte ausgerichteten Vorlage soll ein Gesetz werden, das sehr grosse Online-Dienste auch zu konkreten Schutzmassnahmen für Minderjährige verpflichtet.
Besonders bedeutend sind das geplante Verbot von Profiling-Werbung gegenüber Minderjährigen sowie die Verpflichtung zur Bewertung und Reduktion jugendspezifischer Risiken. Gleichzeitig schafft die Erweiterung des Meldeverfahrens auf sämtliche mutmasslich rechtswidrigen Inhalte neue Möglichkeiten zur Rechtsdurchsetzung.
Die konkrete Ausgestaltung wird zeigen, wie weit die Anbieter ihre Dienste und Werbesysteme anpassen müssen. Besonders relevant bleiben die Altersfeststellung, die Anforderungen an wirksame Schutzmassnahmen und die Sanktionierung von Verstössen. Bis Ende Juni 2027 soll das UVEK die Botschaft ausarbeiten. Neue Umsetzungspflichten aus dem KomPG bestehen derzeit noch nicht. Für betroffene Anbieter zeichnet sich aber ab, dass sie Jugendschutz künftig auch bei der Gestaltung ihrer Dienste und ihrer Werbung berücksichtigen müssen.
Quellen
- Bundesrat: Kommunikationsplattformen – Bundesrat will Jugendschutz ausbauen, 14. Oktober 2026
- BAKOM: Bericht über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens, 14. Oktober 2026
- Bundesrat: Neues Gesetz über Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen – Start der Vernehmlassung, 29. Oktober 2025
- Vorentwurf KomPG, insbesondere Art. 20 und 34
- EU Digital Services Act, insbesondere Art. 28
- Datenschutzgesetz, insbesondere Art. 6 und 7
- EKKJ: Stellungnahme zum KomPG, 12. Februar 2026
- Härting: Mehr Transparenz für digitale Plattformen, 10. November 2025