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Schutz technischer Maßnahmen, Streaming, Plattformen

Solange die Stream-Downloader keine wirksamen technischen Schutzvorrichtungen überwinden und von privaten Nutzern zu nicht-gewerblichen Zwecken verwendet werden, verletzten sie weder die Rechte der Urheber der Videos noch die Reche der Plattformbetreiber als Datenbankhersteller oder Mitbewerber. Solange die Betreiber von Streaming-Plattformen nicht technische Lösungen entwickeln, die das Herunterladen von Musik und Videos wirkungsvoll verhindern, liefert insbesondere § 95a UrhG der Musikindustrie keine brauchbare Handhabe, um die Nutzung der Plattformen zum Herunterladen von Musik zu verhindern. Welche Anforderungen technische Schutzvorkehrungen erfüllen müssen, um als wirksam gem. § 95a UrhG zu gelten, bleibt klärungsbedürftig.