Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in einer Vorabentscheidung festgehalten, dass eine vertragliche Beschränkung der Zwecke sowie Art und Weise der Benutzung einer Datenbank grundsätzlich möglich ist.
Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, ob Ryanair Ltd der PR Aviation BV untersagen kann, ihre Flugdaten für die Webseite, auf der Verbraucher nach Flugdaten von Billigfluggesellschaften suchen, Preise vergleichen und gegen Zahlung einer Provision Flüge buchen können, zu benutzen. Die PR Aviation BV machte vor den niederländischen Gerichten geltend, dass eine solche Beschränkung von Ryanair gegen die Richtlinie 96/9 verstosse. Allerdings kann man sich auch in der EU nicht direkt auf die Geltung einer Richtlinie berufen, da sie zunächst in nationales Recht umgesetzt werden muss, welches dann allerdings richtlinienkonform auszulegen ist.
Nach unterschiedlichen Bewertungen der niederländischen Gerichte, legte der Hoge Raad der Nederlanden dem Europäischen Gerichtshof die Frage vor, ob sich die Wirkung der Richtlinie 96/9 auch auf Online-Datenbanken erstreckt, die weder durch das Urheberrecht noch durch das Schutzrecht sui generis nach dieser Richtlinie geschützt sind, und ob die Freiheit zur Benutzung einer solchen Datenbank vertraglich beschränkt werden darf.
Der EuGH führte aus, dass die Richtlinie 96/9 auf dem Gedanken eines Ausgleichs der Rechte eines Herstellers einer Datenbank und den Rechten des rechtmässigen Benutzers dieser Datenbank beruhe. Es stünde jedoch auch einem Hersteller einer durch die Richtlinie geschützten Datenbank durchaus frei, die Benutzung durch eine mit dem rechtmässigen Benutzer geschlossene Vereinbarung zu regeln, die Zwecke und Art und Weise der Benutzung der Datenbank oder ihrer Kopie unter Einhaltung der der Bestimmungen der Richtlinie 96/9 festlegt.
Im vorliegenden Fall war die Richtlinie 96/9 zum Schutz der Datenbanken jedoch dahingehend auszulegen, dass sie nicht auf Datenbanken anzuwenden ist, die weder durch das Urheberrecht noch durch das Schutzrecht sui generis nach dieser Richtlinie geschützt ist, wie es bei der Datenbank von Ryanair der Fall war. Daher kann gemäss EuGH Ryanair zumindest nicht gemäss dieser Richtlinie verwehrt werden, vertragliche Beschränkungen für die Benutzung dieser Datenbank festzulegen. Der Fall wurde zur Beurteilung der Rechtslage nach dem nationalen Recht wieder an das niederländische Gericht zurückverwiesen.
Dieser für die EU geltende Entscheid, verändert zwar nicht die derzeitige Rechtlage in der Schweiz, könnte aber bei Datenbankherstellern in der EU dazu führen, dass sie in Zukunft vermehrt vertragliche Beschränkungen der Nutzung ihrer Datenbanken vorsehen, was bei einem allfälligen grenz-überschreitenden Screen Scraping von Datenbanken aus der Schweiz überprüft werden sollte.
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