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Künstliche Intelligenz verspricht Effizienz und Innovation, doch sie kann auch den Wettbewerb verzerren. Die WEKO macht deutlich, dass algorithmische Preisbildung und datengetriebene Marktmacht künftig genauer geprüft werden. Für Unternehmen entsteht damit ein neues regulatorisches Risiko, das oft unterschätzt wird.

Mit ihrer Medienmitteilung vom 31. März 2026 setzt die Wettbewerbskommission (WEKO) einen klaren Schwerpunkt für die kommenden Jahre: Die Entwicklungen im Bereich der künstlichen Intelligenz sollen verstärkt beobachtet und – falls erforderlich – wettbewerbsrechtlich adressiert werden.

Die Behörde stellt in ihrer Mitteilung klar, dass sie einschreiten wird, sobald sich Anzeichen für wettbewerbswidrige Verhaltensweisen ergeben. Dies betrifft insbesondere Konstellationen, in denen marktbeherrschende Unternehmen KI einsetzen, um ihre Stellung zu sichern oder auszubauen, sowie Fälle möglicher algorithmischer Koordination zwischen Marktteilnehmern.

Die WEKO knüpft damit an eine Entwicklung an, die sich international bereits seit einiger Zeit deutlich abzeichnet. Künstliche Intelligenz ist längst nicht mehr nur ein Innovationstreiber, sondern prägt zunehmend die Funktionsweise ganzer Märkte. Gerade in datengetriebenen Branchen beeinflussen algorithmische Systeme Preise, Marktverhalten und Wettbewerbsdynamiken in einer Weise, die klassische kartellrechtliche Kategorien herausfordert. Diese Entwicklung wird auch auf internationaler Ebene intensiv diskutiert. Wettbewerbsbehörden und Organisationen wie die OECD oder die Europäische Kommission befassen sich zunehmend mit der Frage, inwieweit bestehende kartellrechtliche Instrumente geeignet sind, algorithmische Marktmechanismen zu erfassen. Die WEKO bewegt sich damit im Einklang mit einer globalen Tendenz, KI nicht isoliert technologisch, sondern integrativ wettbewerbsrechtlich zu betrachten.

Zwischen Effizienzgewinnen und Konzentrationsrisiken

Die WEKO betont zugleich die ambivalente Rolle von KI. Einerseits kann ihr Einsatz erhebliche Effizienzgewinne ermöglichen, Innovation beschleunigen und sogar Markteintrittsbarrieren senken. Andererseits hängen diese positiven Effekte entscheidend von den konkreten Marktstrukturen sowie vom Zugang zu zentralen Ressourcen – insbesondere Daten – ab.

Gerade in Märkten mit hoher Datenabhängigkeit besteht die Gefahr, dass sich bestehende Machtpositionen weiter verfestigen. Unternehmen mit privilegiertem Zugang zu grossen Datenmengen können KI-Systeme effektiver trainieren und dadurch Wettbewerbsvorteile erzielen, die von kleineren Marktteilnehmern kaum eingeholt werden können. Die WEKO weist in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf bestehende Konzentrationsrisiken hin. Diese Entwicklung ist aus kartellrechtlicher Sicht besonders relevant, da sie die Voraussetzungen für einen möglichen Missbrauch marktbeherrschender Stellungen im Sinne von Art. 7 KG schaffen kann.

Im Rahmen von Art. 7 KG stellt sich insbesondere die Frage, inwiefern der Einsatz von KI durch marktbeherrschende Unternehmen missbräuchlich sein kann. Denkbar sind etwa Konstellationen, in denen datengetriebene KI-Systeme gezielt eingesetzt werden, um Wettbewerber auszuschliessen, etwa durch diskriminierende Ranking- oder Preisstrategien, durch die Verweigerung oder Einschränkung des Zugangs zu wesentlichen Datenressourcen oder durch die Verstärkung von Lock-in-Effekten auf digitalen Plattformen. Auch selbstlernende Systeme können dabei missbräuchliche Wirkungen entfalten, selbst wenn diese nicht unmittelbar intendiert sind. Entscheidend bleibt, ob das Verhalten objektiv geeignet ist, den Wettbewerb zu beeinträchtigen, und dem marktbeherrschenden Unternehmen zugerechnet werden kann.

Algorithmische Preisbildung und die Gefahr impliziter Koordination

Ein besonderer Fokus der WEKO liegt auf der algorithmischen Preisbildung. KI-Systeme sind in der Lage, Preise in Echtzeit anzupassen und dabei grosse Mengen an Marktdaten zu verarbeiten. Dies kann zwar zu effizienteren Märkten führen, birgt aber zugleich das Risiko, dass sich Preise angleichen und der Wettbewerb abgeschwächt wird.

Rechtlich besonders anspruchsvoll sind dabei Konstellationen, in denen keine ausdrückliche Absprache zwischen Unternehmen vorliegt, die eingesetzten Algorithmen jedoch zu einem koordinierten Marktverhalten führen. Die traditionelle Vorstellung der Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 5 KG setzt eine bewusste Abstimmung voraus. Bei selbstlernenden Systemen kann ein solcher Gleichlauf jedoch auch ohne unmittelbare menschliche Intervention entstehen.

Aus kartellrechtlicher Sicht stellt sich hierbei insbesondere die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein solcher algorithmisch erzeugter Gleichlauf als abgestimmtes Verhalten im Sinne von Art. 5 KG zu qualifizieren ist. Nach herrschender Lehre und Praxis setzt eine Wettbewerbsabrede nicht zwingend eine ausdrückliche Vereinbarung voraus; ausreichend kann bereits ein bewusstes, aufeinander abgestimmtes Verhalten sein, das den Wettbewerb bezweckt oder bewirkt. Im Kontext von KI rückt daher die vorgelagerte Gestaltung und Parametrisierung der eingesetzten Systeme in den Fokus: Wird ein Algorithmus bewusst so konzipiert oder eingesetzt, dass er auf Wettbewerber reagiert und dadurch ein paralleles Marktverhalten begünstigt, kann dies als indirekte Koordination qualifiziert werden. Die rechtliche Bewertung wird sich dabei zunehmend auf Fragen der Zurechenbarkeit und Vorhersehbarkeit algorithmischer Ergebnisse konzentrieren. Dabei wird insbesondere zu klären sein, in welchem Umfang Unternehmen für das Verhalten autonomer oder teilautonomer Systeme einzustehen haben. Nach überwiegender Auffassung dürfte eine Zurechnung jedenfalls dann erfolgen, wenn das Unternehmen den Einsatz des Systems veranlasst hat und dessen wettbewerbliche Wirkungen zumindest vorhersehbar waren. Eine Entlastung allein mit dem Hinweis auf die „Autonomie“ eines Systems erscheint demgegenüber kaum überzeugend.

Die WEKO signalisiert, dass sie diese Entwicklungen aufmerksam verfolgt und im Einzelfall prüfen wird, ob algorithmisch erzeugte Marktergebnisse als wettbewerbswidrig zu qualifizieren sind. Damit verbunden sind auch erhebliche Herausforderungen auf der Beweisebene. Die Aufklärung algorithmischer Entscheidungsprozesse erfordert technisches Verständnis sowie den Zugang zu Daten und Modellen, die häufig unternehmensintern sind. Für Unternehmen bedeutet dies, dass sie sich frühzeitig auf mögliche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten einstellen und entsprechende technische und organisatorische Voraussetzungen schaffen sollten.

Regulatorisches Spannungsfeld: Eingreifen oder abwarten?

Bemerkenswert ist die differenzierte Haltung der WEKO zur Regulierung von KI. Die Behörde weist ausdrücklich darauf hin, dass sowohl ein zu frühes als auch ein zu spätes Eingreifen problematisch sein kann. Während vorschnelle regulatorische Massnahmen Innovationspotenziale beeinträchtigen könnten, besteht bei einem abwartenden Ansatz die Gefahr, dass sich wettbewerbsschädliche Strukturen verfestigen.

Diese Abwägung verdeutlicht, dass die Anwendung des Kartellrechts im Kontext von KI eine besonders sorgfältige Interessenbalance erfordert. Das verfassungsrechtliche Verhältnismässigkeitsprinzip gewinnt hier zusätzliche Bedeutung.

Tätigkeit der WEKO im Jahr 2025 als Indikator für künftige Schwerpunkte

Die Medienmitteilung gibt zugleich einen Einblick in die operative Tätigkeit der WEKO im Jahr 2025. Mit 18 Untersuchungen, 8 Vorabklärungen und 43 Marktbeobachtungen zeigt sich eine weiterhin hohe Aktivität der Behörde. Hinzu kommen 34 behandelte Zusammenschlüsse sowie zahlreiche Stellungnahmen in Konsultationsverfahren.

Die Bandbreite der behandelten Fälle – von Ticketing über Breitbandvernetzung bis hin zum Gesundheitswesen – verdeutlicht, dass die WEKO bereits heute stark in digitalen und datengetriebenen Märkten engagiert ist. Vor diesem Hintergrund erscheint es folgerichtig, dass KI künftig noch stärker in den Fokus rückt.

Praktische Konsequenzen für Unternehmen

Für Unternehmen ergibt sich aus der Positionierung der WEKO ein klarer Handlungsbedarf. Der Einsatz von KI-Systemen, insbesondere in sensiblen Bereichen wie Preisgestaltung oder Plattformsteuerung, muss künftig auch unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten sorgfältig geprüft werden. Zentral ist dabei die Erkenntnis, dass die Verantwortung für das Verhalten von KI-Systemen weiterhin beim Unternehmen liegt. Auch wenn Entscheidungen automatisiert erfolgen, entbindet dies nicht von der Pflicht, wettbewerbswidrige Effekte zu vermeiden.

Zudem ist nicht auszuschliessen, dass die WEKO im Rahmen ihrer Untersuchungstätigkeit vermehrt auf klassische Instrumente wie Hausdurchsuchungen („Dawn Raids“) zurückgreifen wird, um Zugang zu algorithmischen Systemen, Trainingsdaten und internen Dokumentationen zu erhalten. Unternehmen sollten daher auch ihre internen Abläufe und Zuständigkeiten für den Umgang mit solchen Situationen überprüfen und gegebenenfalls anpassen.

Hinzu kommt, dass die mangelnde Transparenz vieler KI-Systeme – häufig als „Black Box“-Problem beschrieben – erhebliche Herausforderungen im Rahmen von Untersuchungen mit sich bringen kann. Unternehmen sollten daher frühzeitig sicherstellen, dass sie die Funktionsweise ihrer Systeme nachvollziehen und im Bedarfsfall erklären können.

Darüber hinaus bestehen enge Schnittstellen zu anderen Rechtsgebieten, insbesondere zum Datenschutzrecht und zu regulatorischen Entwicklungen im Bereich der KI (z. B. europäische KI-Regulierung). Wettbewerbsrechtliche Fragestellungen lassen sich daher häufig nicht isoliert beurteilen, sondern erfordern einen ganzheitlichen Compliance-Ansatz.

Handlungsempfehlungen und Ausblick

Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich, KI-Anwendungen frühzeitig in bestehende Compliance-Strukturen zu integrieren und um spezifische Prüfmechanismen zu ergänzen. Insbesondere bei datengetriebenen Geschäftsmodellen und algorithmischer Preisbildung sollten regelmässige Risikoanalysen durchgeführt werden.

Darüber hinaus sollten Unternehmen konkrete organisatorische und technische Massnahmen implementieren. Dazu gehört insbesondere die Etablierung eines interdisziplinären „AI Governance“-Ansatzes, bei dem Rechtsabteilung, IT und Fachbereiche eng zusammenarbeiten. KI-Systeme sollten bereits in der Entwicklungsphase („compliance by design“) auf wettbewerbsrechtliche Risiken geprüft werden. Ebenso empfiehlt sich die Einführung von Monitoring-Mechanismen, mit denen algorithmische Entscheidungen laufend überprüft und auffällige Muster frühzeitig erkannt werden können.

Besondere Bedeutung kommt zudem der Dokumentation zu. Unternehmen sollten nachvollziehbar festhalten, welche Ziele ein Algorithmus verfolgt, welche Parameter verwendet werden, und welche Kontrollmechanismen bestehen. Eine solche Dokumentation kann im Falle einer Untersuchung durch die WEKO entscheidend sein, um die eigene Sorgfalt nachzuweisen und Haftungsrisiken zu reduzieren.

Schliesslich ist auch eine Sensibilisierung auf Management-Ebene erforderlich. Die strategische Bedeutung von KI im Wettbewerb erfordert, dass entsprechende Risiken nicht nur operativ, sondern auch auf Leitungsebene adressiert werden.

Aus strategischer Sicht empfiehlt es sich zudem, KI nicht nur als technisches Werkzeug, sondern als wettbewerbsrelevanten Faktor in der Unternehmensstrategie zu verankern. Unternehmen sollten aktiv prüfen, ob ihre KI-Nutzung potenziell wettbewerbssensitiv ist und entsprechende Governance-Strukturen aufbauen. Dies gilt insbesondere für Unternehmen mit starker Marktstellung oder Plattformfunktion.

Die Mitteilung der WEKO macht deutlich, dass sich das Wettbewerbsrecht in einer Phase der Anpassung befindet. Künstliche Intelligenz wird dabei zu einem zentralen Prüfstein für die Weiterentwicklung kartellrechtlicher Konzepte. Unternehmen, die diese Entwicklung frühzeitig antizipieren und ihre internen Prozesse entsprechend ausrichten, können nicht nur regulatorische Risiken minimieren, sondern auch das Vertrauen von Behörden und Marktteilnehmern stärken.

Die Positionierung der WEKO lässt erkennen, dass die Phase der reinen Beobachtung zunehmend in eine Phase konkreter Durchsetzung übergehen dürfte. Unternehmen, die KI einsetzen, sollten daher nicht erst auf regulatorische Eingriffe reagieren, sondern ihre Systeme proaktiv rechtlich überprüfen. Gerne unterstützen wir Sie bei der rechtlichen Einordnung und Umsetzung von KI-Projekten sowie bei der Prüfung wettbewerbsrechtlicher Risiken. Kontaktieren Sie uns gerne, wenn Sie Fragen haben.

 

Quellen