Vorsicht beim Handel mit „gefälschten“ Merchandise-Produkten
Die Entscheidung des OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 4.12.2025 – 6 W 165/25) stellt klar, dass die Verletzung von Markenrechten für Mitbewerber grundsätzlich keine Unterlassungsansprüche nach dem UWG begründet, da die maßgeblichen Normen keine Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG darstellen. Allerdings wurde darauf hingewiesen, dass der Straftatbestand der Hehlerei als Marktverhaltensregel anerkannt ist, der jedoch mangels Nachweis im vorliegenden Fall nicht zum Tragen kam.