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Das IGE hat seine Praxis zur Swissness-Gesetzgebung präzisiert und stellt klar, dass neu das Schweizerkreuz unter engen Voraussetzungen auch bei einer ausländischen Produktion verwendet werden darf. Konkret hält das IGE fest, dass das Schweizerkreuz zusammen mit Angaben wie «SWISS RESEARCH» oder «SWISS ENGINEERING» verwendet werden darf, selbst wenn das Produkt als Ganzes die Swissness-Kriterien nicht erfüllt.

Mit Mitteilung vom 23. März 2026 hat das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) seine Praxispräzisierung zur Swissness-Gesetzgebung veröffentlicht. Es wird in der Mitteilung klar festgehalten, dass es sich lediglich um eine Präzisierung der bisherigen Praxis handelt und die 2017 in Kraft getretenen Swissness-Regeln unverändert Anwendung finden. Vorliegend präzisiert das IGE die behördliche Auslegung der Frage, unter welchen Voraussetzungen das Schweizerkreuz zusammen mit anderen Hinweisen verwendet werden darf, um auf die Herkunft der Technologie bzw. Forschung hinzuweisen. Nach der Mitteilung des IGE ist dies unter engen Voraussetzungen zulässig, sofern die Kennzeichnung nicht als Herkunftshinweis für das gesamte Produkt verstanden wird.

 

Der Anlassfall On

Auslöser der öffentlichen Diskussion war der langjährige Streit um die Schuhmarke On. Der Zürcher Laufschuhersteller hat lange mit den Schweizer Behörden über die Verwendung des Schweizerkreuzes auf den Laufschuhen gestritten. Hintergrund des Streits liegt darin, dass die Forschung bzw. Entwicklung der Technologie des Schuhwerks und die Markenidentität von On in der Schweiz liegen, während die Herstellung der Schuhe im Ausland erfolgt. Aufgrund der Forschungs- und Entwicklungsarbeiten in der Schweiz wollte On mit der Verwendung des Schweizerkreuzes auf die Herkunft der Technologie hinweisen.

Das IGE versuchte das Unternehmen aber von der Verwendung des Schweizerkreuzes abzubringen, da die Produktion nicht in der Schweiz erfolgte. On hielt dagegen, dass das Kreuz nur in Verbindung mit dem Schriftzug «Swiss Engineering» genutzt werde, da sich die gesamte Forschungs- und Entwicklungsabteilung des Unternehmens in Zürich befinde. In einem Kompromiss verzichtete der Schuhhersteller aufgrund der Diskussion in der Schweiz bisher auf das Kreuz, im Ausland aber nicht.

Im Jahr 2025 erhöhte sich der Druck auf On erneut, da die chinesischen Behörden eingeschaltet wurden und dem Unternehmen rechtliche Konsequenzen angedroht wurden. Das chinesische Markenrecht sieht nämlich vor, dass die Flagge eines Landes nur mit Einwilligung der zuständigen Regierung verwendet werden darf. Damit hat die Diskussion neuen Aufwind erfahren.

 

Ausgangslage: Swissness als Herkunfts- und Vertrauensschutz

Die heutige Swissness-Regelung ist am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Sie soll den wirtschaftlichen Wert der Herkunftsangabe «Schweiz» und des Schweizerkreuzes schützen und Missbrauch der Herkunftsangaben verhindern. Das ist von erheblicher praktischer Bedeutung, weil «Swiss made» im Markt einen beträchtlichen Mehrwert schafft und deshalb besonders anfällig für missbräuchliche Verwendungen ist.

Rechtlich knüpft die Verwendung der Herkunftsangabe Schweiz an gesetzlich festgelegte Herkunftskriterien an. Diese unterscheiden zwischen Naturprodukten, Lebensmitteln, industriellen Produkten und Dienstleistungen. Bei industriellen Produkten müssen insbesondere mindestens 60 Prozent der Herstellungskosten in der Schweiz anfallen. Zudem muss der Herstellungsschritt, der dem Produkt seine wesentlichen Eigenschaften verleiht, in der Schweiz erfolgen. Bei Dienstleistungen setzt die Swissness-Regelung voraus, dass sich der Unternehmenssitz in der Schweiz befindet und das Unternehmen tatsächlich von hier aus verwaltet wird.

Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist allerdings nicht in jedem Fall von jeder Bezugnahme auf die Schweiz ausgeschlossen. Zulässig sein können Hinweise auf einzelne in der Schweiz erbrachte Leistungen wie Forschung, Entwicklung oder Design, sofern diese Tätigkeiten tatsächlich und vollständig hier erbracht wurden.  Das IGE fokussiert sich auch zunehmend auf die Durchsetzung der Swissness-Regelungen, so konnte das IGE dieses Jahr auch seinen ersten prozessualen Erfolg vor dem Handelsgericht Bern verzeichnen. Das Gericht schützte die Auffassung des IGE die Verwendung der Bezeichnung „Swiss“ sowie des Schweizerkreuzes sei unter den dem Fall zugrunde liegenden Fakten als irreführend und unzulässig zu qualifizieren (vgl. «IGE gewinnt «Swissness»-Prozess: Herkunftsangaben erstmals vor Gericht durchgesetzt).

 

Die Praxispräzisierung des IGE: Inhalt, rechtliche Einordnung und Grenzen

Kern der Mitteilung vom 23. März 2026 ist die Aussage, dass Unternehmen das Schweizerkreuz zusammen mit Begriffen wie «SWISS RESEARCH» oder «SWISS ENGINEERING» verwenden dürfen, selbst wenn das betroffene Produkt als Ganzes die Swissness-Kriterien nicht erfüllt, solange das Schweizerkreuz genau zwischen den beiden Wörtern platziert und die Seitenlänge des Quadrats maximal gleich gross wie die einheitlich grosse Schrift dargestellt wird. Das Institut schafft damit keine neue Herkunftskategorie, sondern präzisiert, unter welchen Umständen ein begrenzter Hinweis auf schweizerische Forschungs- oder Entwicklungsleistungen zulässig ist.

Das IGE stellt den Entscheid in den Kontext eines zunehmend anspruchsvollen internationalen Marktumfelds, was eine Auslegung der Gesetze möglichst zu Gunsten der Unternehmen zur Folge haben müsse. Es führt aus, dass aufgrund des starken Frankens und hoher US-Zölle sich viele Schweizer Unternehmen gezwungen sähen, Teile ihrer Produktion ins Ausland zu verlagern. Forschung, Entwicklung und Design blieben indessen häufig in der Schweiz. Damit dies auch weiterhin so bleibt, besteht ein berechtigtes Interesse, diesen schweizerischen Wertschöpfungsbeitrag in der Form von Forschung und Entwicklung gegenüber Dritten durch ein Schweizerkreuz kommunizieren zu dürfen.

Noch nicht abschliessend geklärt ist allerdings, was genau unter «SWISS RESEARCH» oder «SWISS ENGINEERING» verstanden wird. Nach Angaben des IGE ist die Definition dieser Begriffe noch ausstehend.

Zusammenfassend ändert die Mitteilung die bestehenden Regelungen zu den Herkunftsangaben bzw. der Swissness-Gesetzgebung nicht. Sie schafft auch keinen generellen Ausnahmetatbestand zugunsten globaler Lieferketten mit Entwicklungs- und Forschungsstandort in der Schweiz. Das IGE hält vielmehr fest, dass diese Präzisierung bereits unter bestehendem Recht möglich ist und die Verwaltungspraxis nun durch die Mittelung präzisiert wird. Für Unternehmen führt dies zu mehr Rechtssicherheit im Zusammenhang mit der Verwendung von Herkunftsangaben.

 

Besonders aufschlussreich für Unternehmen sind, die vom IGE formulierten formalen Anforderungen an die Positionierung des Schweizerkreuzes. Das Schweizerkreuz darf nicht frei auf dem Produkt eingesetzt werden, sondern muss genau zwischen den beiden klarstellenden Wörtern hinsichtlich der Tätigkeit in der Schweiz stehen, also etwa zwischen «SWISS» und «ENGINEERING». Zudem darf die Seitenlänge des quadratischen Zeichens höchstens so gross sein wie die einheitlich dargestellte Schrift.

Ebenso wichtig ist, was die Praxispräzisierung gerade nicht bedeutet. Sie besagt nicht, dass Produkte ohne Erfüllung der Swissness-Kriterien nun allgemein mit dem Schweizerkreuz versehen werden dürften. Sie erlaubt auch keinen freistehenden oder blickfangmässigen Einsatz des Schweizerkreuzes auf einem Produkt, einer Verpackung oder Werbung. Das ist hervorzuheben, weil das IGE an anderer Stelle weiterhin festhält, dass das Schweizerkreuz für Waren aus dem Ausland grundsätzlich nicht verwendet werden darf. Die neue Mitteilung ist daher nicht als generelle Lockerung, sondern als enge kontextgebundene Auslegungspräzisierung zu verstehen.

Hinzu kommt ein weiterer Vorbehalt: Das IGE erklärt ausdrücklich, dass anderslautende Spezialbestimmungen, etwa in Branchenverordnungen, vorbehalten bleiben. In regulierten oder herkunftssensiblen Branchen ist deshalb zusätzlich zu prüfen, ob sektorspezifische Normen strengere Anforderungen an die Verwendung schweizerischer Herkunftszeichen stellen. Auch insoweit gilt: Die Praxispräzisierung erleichtert eine erste Orientierung hinsichtlich der rechtlichen Anforderungen, ersetzt aber nicht die Prüfung des Einzelfalls.

 

Praktische Bedeutung für Unternehmen

Für Unternehmen bedeutet die Praxispräzisierung vor allem mehr Spielraum in der Kommunikation. Wer Produktionsteile aus Kosten-, Zoll- oder Lieferkettenüberlegungen ins Ausland verlagert, kann schweizerische Forschungs-, Entwicklungs- oder Engineering-Leistungen künftig unter Umständen sichtbarer hervorheben, ohne damit automatisch gegen die Swissness-Regelungen zu verstossen. Gerade für international tätige Industrieunternehmen, Konsumgüterhersteller und technologiegetriebene Marken kann dies von erheblicher Bedeutung sein, weil sich der Bezug zum Schweizer Markt neu auch über Innovationskraft, Qualität und Entwicklung sowie Forschung herstellen lässt.

Die neue Präzisierung schafft jedoch keine pauschale Legitimierung für marketinggetriebene Schweiz-Bezüge. Unternehmen müssen weiterhin sehr sorgfältig prüfen, ob die konkrete Gestaltung den vom IGE formulierten engen Anforderungen genügt und ob der Eindruck einer schweizerischen Herkunft des Gesamtprodukts ausgeschlossen werden kann. Hinzu kommt, dass branchenspezifische Sonderregelungen vorbehalten bleiben. Aus Compliance-Sicht empfiehlt es sich deshalb, Behauptungen wie «SWISS RESEARCH» oder «SWISS ENGINEERING» nicht isoliert aus der Marketingperspektive zu beurteilen, sondern sie auch aus rechtlicher, grafischer und kontextbezogener Sicht einem Gesamturteil zu unterziehen. Die Praxispräzisierung erhöht damit zwar die Rechtssicherheit hinsichtlich der Verwendung von Herkunftsangaben, entbindet Unternehmen aber nicht von der Verantwortung für eine rechtmässige und saubere Umsetzung der Kennzeichnung.

 

Fazit

Die Mitteilung des IGE ist keine Lockerung der Swissness-Gesetzgebung, sondern eine punktuelle Präzisierung ihrer Anwendung. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass schweizerische Wertschöpfung heute häufig nicht mehr ausschliesslich in der Produktion liegt, sondern auch in der Forschung, Entwicklung, Design und technischer Konzeption von Produkten. Soweit diese Leistungen tatsächlich in der Schweiz erbracht werden und die Kennzeichnung nicht als Herkunftshinweis für das gesamte Produkt erscheint, darf unter engen Voraussetzungen auf diese Tätigkeiten in der Schweiz durch die Verwendung des Schweizerkreuzes hingewiesen werden.

Damit versucht das IGE, den Schutz der Herkunft «Schweiz» mit den Realitäten globaler Wertschöpfungsketten in Einklang zu bringen. Für die Praxis ist das zu begrüssen, weil es die bisherige Grauzone etwas verkleinert. Zugleich bleibt der Grundsatz unverändert: Das Schweizerkreuz ist kein frei verfügbares Qualitätssiegel für Produkte, die die gesetzlichen Swissness-Kriterien nicht erfüllen. Wer mit Schweizer Bezügen wirbt, hat auch effektiv Arbeitsleistung in den beworbenen Gebieten in der Schweiz zu erbringen.

 

 

Quellen