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Die Vorbekanntheit verwendeter Figuren steht einem urheberrechtlichen Schutz nicht entgegen, wenn diese neu verwoben und durch einen schöpferischen Akt neue Figuren geschaffen werden. (Leitsatz des Verfassers)

Besprechung des LG München IUrteil vom 9.9.2020 – 21 O 15821/19