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Die DSGVO thematisiert die Videoüberwachung als Datenverarbeitungsprozess weder allgemein noch im Hinblick auf Beschäftigte.

Die DSGVO thematisiert die Videoüberwachung als Datenverarbeitungsprozess weder allgemein noch im Hinblick auf Beschäftigte. Der deutsche § 26 Abs. 1 BDSG erlaubt dem Arbeitgeber unter gewissen Voraussetzungen solche Datenverarbeitungsvorgänge, die zur Begründung, Durchführung oder Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind. Nur im absoluten Ausnahmefall wird eine Videoüberwachung zur Erfüllung dieser Zwecke erforderlich sein.

Überwachung von Parkplätzen, Fluren, Treppenhäusern und Fahrstühlen

Zur Sicherheit der Beschäftigten werden aber nicht selten etwa Parkplätze, Flure, Treppenhäuser, Fahrstühle oder weitere Teile des Betriebsgeländes überwacht. Dabei sollen in erster Linie nicht die Mitarbeiter selbst, sondern vor allem Dritte von der Kamera erfasst werden, um Diebstählen oder sonstigen Sicherheitsrisiken durch betriebsfremde Dritte vorzubeugen oder um diese aufzuklären.

Auf den ersten Blick scheint hier § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 BDSG als Rechtsgrundlage dienen zu können.

Europarechtswidrigkeit des deutschen § 4 BDSG

Allerdings ist die Videoüberwachung zur Wahrnehmung des Hausrechts oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke nach ganz herrschender Meinung nicht mehr von der Öffnungsklausel des Art 6 Abs. 2 und Abs. 3 DSGVO gedeckt. Folge dieses Umstandes ist, dass § 4 BDSG, soweit er die Videoüberwachung durch nicht öffentliche Stellen regelt, zu Recht gemeinhin als europarechtswidrig zu betrachten ist.

Als Rechtsgrundlage für die Videoüberwachung von Teilen des Bürogebäudes oder des Betriebsgeländes durch den Arbeitgeber scheidet dieser Tatbestand damit zwangsläufig aus.

Videoüberwachung als berechtigtes Unternehmensinteresse, Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO

Die Videoüberwachung kann damit nur noch auf das berechtigte Unternehmensinteresse gestützt werden. Der Arbeitgeber hat in der Regel ein solch berechtigtes Interesse im Sinne des Art. 6 Abs.1 S.1 lit. f DSGVO an der Videoüberwachung des Bürogebäudes und des Betriebsgeländes zum Zwecke der Verhinderung und Überwachung von Sicherheitsrisiken.

Die Videoüberwachung muss dabei für die Wahrung dieses Interesses erforderlich sein. Dabei genügt es, wenn die Wahrung des berechtigten Interesses ohne die Videoüberwachung unmöglich wäre, wenn also eine geeignete Alternative wirtschaftlich nicht durchführbar oder unzumutbar ist.

Auch diese Voraussetzung ist zumeist unproblematisch erfüllt.

Einzelfallprüfung für jede Kamera unerlässlich

Das berechtigte Unternehmensinteresse ist schließlich individuell abzuwägen mit dem ihm gegenüber stehenden Interesse der Betroffenen an der Wahrung ihres Persönlichkeitsrechts. Die konkrete Abwägung der widerstreitenden Interessen hängt dabei maßgeblich vom Ziel und der Art und Weise der Videoüberwachung ab und bedarf für jede Kamera einer Einzelfallprüfung.

Dafür heranzuziehende Kriterien sind insbesondere:

  • Die Erwartbarkeit der Betroffenen: Können die Betroffenen zum Zeitpunkt der Durchführung der Videoüberwachung und angesichts der Umstände, unter denen sie erfolgt, eine derartige Maßnahme erwarten?

Die Tiefe des Eingriffs: Die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen überwiegen auf jeden Fall dann, wenn durch die Videoüberwachung höchstpersönliche Bereiche insbesondere der Intimsphäre erfasst werden. Aus diesem Grund ist beispielsweise die Überwachung von Toiletten, Umkleidekabinen, Duschen, Saunas auch zum Zweck der Diebstahls- oder Vandalismusprävention generell unzulässig..

Allgemeine Abwägungskriterien

Grundsätzlich kann sich zudem an folgenden Prüfsteinen orientiert werden

Pro Videoüberwachung:

  • Mit der Überwachung sollen Zwecke erreicht werden, die auch den Betroffenen zugute kommen.
  • Der Zweck der Überwachung wurde hinreichend präzise festgelegt.
  • Welchen Stellenwert hat das durch Videoüberwachung geschützte Rechtsgut – liegt die Überwachung hier etwa im allgemeinen Interesse (Schutz vor Chemikalienaustritt, Brandschutz etc.)?
  • Es besteht eine konkrete Gefährdungslage.

Pro Betroffenenrecht:

  • Das System ermöglicht eine Aufzeichnung.
  • Das System unterstützt eine Erfassung biometrischer Merkmale.
  • Die Kameras sind fernsteuerbar (Zoomobjektive, Schwenkbarkeit). Dies ist nur mit besonderer Begründung möglich!
  • Die Videoüberwachung erfolgt verdeckt (Die verdeckte Überwachung bedeutet einen besonders schweren Eingriff in die Rechte der Betroffenen).