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Der BGH hat mit Urteil vom 29.07.2021 (I ZR 139/20) entschieden, dass der Goldton des Lindt-Goldhasen entgegen der Auffassung des OLG München (26 U 6389/19) Markenschutz genießt.

Das OLG München hatte argumentiert, dass der Goldton der Verpackung nur im Zusammenhang mit den anderen Gestaltungsmerkmalen des bekannten Lindt-Goldhasen einen Herkunftshinweis für den Verbraucher darstellen kann. Aus diesem Grund hielt das OLG auch ein eingereichtes Verkehrsgutachten, in dem 70% der befragten Verbraucher den Goldton Lindt zuordneten für unzureichend (unser Bericht zu den Vorinstanzen).

Der BGH tritt dem zu Recht mit der Rüge entgegen, dass das OLG die Ebenen der Prüfung einer Markenverletzung nicht ausreichend getrennt hat. Der abstrakten Frage, ob ein Farbton als Benutzungsmarke Schutz gem. § 4 Nr. 2 MarkenG genießt stehe es noch nicht entgegen, dass dieser Farbton nur als Komponente der Gesamtgestaltung des Goldhasen gesehen wird. Entsprechend ließe sich auch nicht die Aussagekraft des Verkehrsgutachtens anzweifeln. Die eindeutige Überschreitung des Schwellenwertes von 50% deute klar auf eine geschützte Benutzungsmarke hin. Ferner müsse eine Benutzungsmarke nicht zugleich „Hausfarbe“ für sämtliche Produkte sein, ein Schutz sei eben auch konkret für die beanspruchten Waren- und Dienstleistungen möglich. In der Gesamtbetrachtung bestünden demnach keine Zweifel daran, dass die Voraussetzungen für einen Markenschutz aus § 4 Nr. 2 MarkenG erfüllt seien.

Der BGH weist das Verfahren an das Berufungsgericht zurück. Hier wird es jetzt im nächsten Schritt auf die Verletzung der Markenrechte ankommen, wobei einige der durchaus überzeugenden (aber an falscher Stelle angebrachten) Argumente des OLG München erneut zum Tragen kommen könnten. Im Ergebnis stellt das Urteil einen wichtigen Erfolg für die Lindt & Sprüngli dar, die inzwischen schon seit über 10 Jahren den Markenschutz ihres Goldhasen verfolgen.

Zur Pressemitteilung des BGH