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In wenigen Wochen ändern sich einige wichtige Regelungen zur Angabe von Preisen. Hinzu kommt eine neue Regelung, welche Informationspflichten bei Preisermäßigungen für Waren vorsieht. Nachfolgend stellen wir Ihnen die wichtigsten Änderungen vor. Darüber hinaus können Sie anhand einer Tabelle die einzelnen Änderungen übersichtlich nachvollziehen.

Änderung der Grundpreiseinheit

Ab dem 28.05.2022 müssen die Grundpreise einheitlich in Kilogramm, Liter, Kubikmeter, Meter oder Quadratmeter angegeben werden. Bisher galt eine Ausnahmeregelung, welche es Händlern erlaubte, Waren, deren Nenngewicht/Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder 250 Milliliter nicht übersteigt, in Einheiten von 100 Milliliter bzw. 100 Gramm anzugeben. Dies betrifft beispielsweise Händler, die Drogerieartikel im Angebot haben.

Angabe des Pfandbetrages

Die neue Preisangabenverordnung regelt zudem, dass der Pfandbetrag bei Waren oder Leistungen, für die neben dem Gesamtpreis eine rückerstattbare Sicherheit gefordert wird, gesondert neben dem Gesamtpreis angegeben werden muss. Dies entspricht weitgehend der gelebten Praxis in Deutschland. Ob diese gesetzliche Regelung jedoch europarechtskonform ist, muss der Europäische Gerichtshof derzeit in einem Vorabentscheidungsverfahren. Händlern ist aber dringend zu empfehlen, die Entscheidung nicht abzuwarten und die in Deutschland gültigen Regelungen ab dem 28.5.2022 zu beachten.

Die neue Informationspflicht bei Preisermäßigungen

Eine neue Regelung hat der Gesetzgeber mit § 11 Preisangabenverordnung eingeführt. Sinn und Zweck der Norm ist es, zukünftig zu verhindern, dass Verkäufer die Preise für Waren kurz vor der Preisermäßigung anheben, um eine höhere Preisermäßigung angeben zu können. Dieser beliebte Trick wird insbesondere vor dem „Black Friday“ angewendet.

Nach der neuen Regelung hat, wer zur Angabe eines Gesamtpreises verpflichtet ist, gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat.  Die Norm ist also immer dann einschlägig, sollte entweder auf einen alten Preis Bezug genommen werden oder mit einer Preisherabsetzung geworben werden.

In einem gesonderten Beitrag haben wir die Regelungen und Ausnahmen anhand von Beispielen dargestellt. Den Beitrag finden Sie hier.

 

Hier finden sie eine Übersicht über die gesamten Änderungen der Preisangabenverordnung.

 

Hier die Novelle der Preisangabenverordnung.