Anmerkung zu AG Bad Segeberg, Beschluss vom 2.10.2013 – 9 C 227/13
Das AG schließt sich im Ergebnis den Ausführungen des LG Oldenburg an, das Äußerungen auf Facebook nicht als „in Presse oder Rundfunk begangen“ mit Blick auf § 2 III RStV angesehen hatte.