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Europäische Strafverfolgungsbehörden können elektronische Beweismittel neu direkt bei Tech-Dienstanbietern anfordern. Für Schweizer Unternehmen birgt dies ein erhebliches rechtliches Risiko: Wer Daten herausgibt, könnte gegen schweizerisches Strafrecht verstossen. Der Bundesrat reagiert nun mit einer Übergangslösung. Seit dem 28. Oktober 2026 können betroffene Unternehmen eine Spezialbewilligung beantragen, um Daten rechtmässig an EU-Behörden zu übermitteln. Doch welche Voraussetzungen gelten und was bedeutet die neue Regelung für Schweizer Anbieter?

Bundesrat reagiert auf neue EU-Regeln zur Herausgabe elektronischer Beweismittel

Die Strafverfolgung ist zunehmend auf digitale Daten angewiesen. E-Mails, Chat-Nachrichten, IP-Adressen und andere elektronische Informationen können entscheidende Hinweise zur Aufklärung von Straftaten liefern. Häufig befinden sich diese Daten jedoch bei Dienstanbietern, die ihren Sitz in einem anderen Staat haben oder ihre Infrastruktur grenzüberschreitend betreiben. Die Sicherstellung solcher Beweismittel stellt die Strafverfolgungsbehörden deshalb regelmässig vor rechtliche und praktische Herausforderungen.

Mit der europäischen E-Evidence-Gesetzgebung soll der Zugang zu elektronischen Beweismitteln innerhalb der EU vereinfacht und beschleunigt werden. Für Schweizer Unternehmen, die ihre Dienstleistungen auch im europäischen Markt anbieten, entstehen dadurch allerdings neue rechtliche Risiken. Während sie nach europäischem Recht unter Umständen zur direkten Herausgabe von Daten verpflichtet sind, kann eine entsprechende Übermittlung an ausländische Strafverfolgungsbehörden gegen schweizerisches Strafrecht verstossen.

Der Bundesrat hat deshalb am 28. Oktober 2026 eine Übergangslösung beschlossen. Schweizer Tech-Dienstanbieter können seitdem eine Spezialbewilligung beantragen, die ihnen unter bestimmten Voraussetzungen die direkte Herausgabe elektronischer Beweismittel an zuständige EU-Strafverfolgungsbehörden ermöglicht. Damit soll der Konflikt zwischen den unterschiedlichen Rechtsordnungen bis zur Schaffung einer dauerhaften gesetzlichen Grundlage entschärft werden.

 

Was regelt die europäische E-Evidence-Gesetzgebung?

Die europäische E-Evidence-Gesetzgebung besteht insbesondere aus der Verordnung (EU) 2023/1543 und der Richtlinie (EU) 2023/1544. Mit der Verordnung werden einheitliche Regeln für die grenzüberschreitende Herausgabe und Sicherung elektronischer Beweismittel geschaffen. Die Richtlinie regelt ergänzend die Benennung von Niederlassungen beziehungsweise die Bestellung gesetzlicher Vertreter durch bestimmte Dienstanbieter.

Die Verordnung ist seit dem 18. August 2026 anwendbar. Sie ermöglicht es den zuständigen Justizbehörden eines EU-Mitgliedstaates, elektronische Beweismittel unter bestimmten Voraussetzungen direkt bei einem Dienstanbieter beziehungsweise dessen benannter Niederlassung oder gesetzlichem Vertreter in einem anderen Mitgliedstaat anzufordern.

Dabei unterscheidet die Verordnung zwischen zwei Instrumenten:

  • Die Europäische Herausgabeanordnung (European Production Order) verpflichtet den Adressaten, bestimmte elektronische Beweismittel zur Verfügung zu stellen. Grundsätzlich sind die angeforderten Daten innerhalb von zehn Tagen zu übermitteln. In den gesetzlich vorgesehenen Notfällen beträgt die Frist acht Stunden.
  • Die Europäische Sicherungsanordnung (European Preservation Order) dient hingegen dazu, bestimmte Daten vorläufig zu sichern, damit diese nicht gelöscht werden, bevor ihre Herausgabe rechtlich geklärt ist. Eine solche Anordnung verpflichtet daher zunächst zur Aufbewahrung, nicht bereits zur Übermittlung der betreffenden Informationen.

Die Verordnung unterscheidet zwischen Teilnehmerdaten, Daten zur Identifizierung eines Nutzers, Verkehrsdaten und Inhaltsdaten, beispielsweise E-Mails oder Chat-Verläufen. Welche Voraussetzungen für eine Anordnung gelten, hängt insbesondere von der jeweiligen Datenkategorie ab. Bei besonders eingriffsintensiven Daten sieht die Verordnung zusätzliche Anforderungen an die Anordnung und deren Überprüfung vor.

Die neuen Vorschriften sollen insbesondere verhindern, dass die Strafverfolgung durch langwierige internationale Rechtshilfeverfahren verzögert wird. Für betroffene Dienstanbieter bedeutet dies jedoch, dass sie innert kurzer Fristen über die Herausgabe teilweise sensibler Informationen entscheiden und entsprechende Anordnungen erfüllen müssen.

 

Der Rechtskonflikt für Schweizer Tech-Unternehmen

Die europäische E-Evidence-Gesetzgebung kann auch Unternehmen mit Sitz in der Schweiz betreffen. Massgebend ist insbesondere, ob die Unternehmen Dienstleistungen im Sinne der Verordnung in der EU anbieten. Für die Entgegennahme entsprechender Anordnungen ist grundsätzlich eine benannte Niederlassung oder ein gesetzlicher Vertreter in der EU vorgesehen.

Der Bundesrat nennt beispielsweise Swisscom, Sunrise und Proton als Unternehmen, die von entsprechenden Herausgabeanordnungen betroffen sein können.

Die Schwierigkeit ergibt sich aus dem Zusammenspiel zwischen den europäischen Herausgabepflichten und dem schweizerischen Strafrecht.

Art. 271 Ziff. 1 StGB stellt unter Strafe, wer auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung für einen fremden Staat Handlungen vornimmt, die einer Behörde oder einem Beamten zukommen, oder solchen Handlungen Vorschub leistet. Geschützt werden das staatliche Machtmonopol und die schweizerische Souveränität. Die Bestimmung soll verhindern, dass auf schweizerischem Staatsgebiet ohne entsprechende Ermächtigung materiell hoheitliche Tätigkeiten zugunsten eines fremden Staates ausgeübt werden.

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfasst der Tatbestand Handlungen, die sich nach ihrem Wesen und Zweck als Amtstätigkeit charakterisieren. Massgebend ist dabei die Qualifikation nach schweizerischem Recht. Unerheblich ist grundsätzlich, ob die betreffende Handlung durch einen ausländischen Amtsträger oder eine Privatperson vorgenommen wird. Ebenso wenig ist ein ausdrücklicher Auftrag einer ausländischen Behörde erforderlich; es genügt, dass die Handlung im Interesse eines fremden Staates erfolgt.

Bei der unmittelbaren Herausgabe elektronischer Beweismittel durch Schweizer Tech-Dienstanbieter an EU-Strafverfolgungsbehörden erfolgt die Datenübermittlung aufgrund einer behördlichen Anordnung zum Zweck der Beweisführung in einem ausländischen Strafverfahren und damit im Interesse eines fremden Staates. Da die Beweiserhebung und -übermittlung im Rahmen ausländischer behördlicher Verfahren nach schweizerischem Recht grundsätzlich dem internationalen Amts- oder Rechtshilfeweg vorbehalten sein kann, stellt sich die Frage nach der Vereinbarkeit einer solchen Datenherausgabe mit Art. 271 Ziff. 1 StGB. Insbesondere könnte die Übermittlung nicht öffentlich zugänglicher Informationen über Dritte als materiell hoheitliche Handlung zu qualifizieren sein, für die eine entsprechende schweizerische Ermächtigung erforderlich wäre. Wird eine solche Handlung zumindest teilweise auf schweizerischem Gebiet und ohne entsprechende Ermächtigung vorgenommen, kommt eine Strafbarkeit nach Art. 271 Ziff. 1 StGB in Betracht.

Für Schweizer Tech-Dienstanbieter kann daraus ein Normenkonflikt entstehen: Einerseits können sie nach der europäischen E-Evidence-Gesetzgebung verpflichtet sein, Herausgabeanordnungen von EU-Behörden zu befolgen. Andererseits kann die unmittelbare Datenübermittlung aus der Schweiz ohne entsprechende schweizerische Ermächtigung mit Art. 271 Ziff. 1 StGB kollidieren. Eine Verpflichtung nach europäischem Recht ersetzt eine nach schweizerischem Recht erforderliche Bewilligung nicht.

 

Spezialbewilligung als Übergangslösung

Um den Normenkonflikt zu entschärfen, hat der Bundesrat am 28. Oktober 2026 eine Modellverfügung als Übergangslösung verabschiedet. Auf dieser Grundlage kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Schweizer Tech-Dienstanbietern auf Antrag eine Spezialbewilligung erteilen, die sie ermächtigt, entsprechenden Herausgabeanordnungen zuständiger EU-Strafverfolgungsbehörden im bewilligten Umfang unmittelbar Folge zu leisten. Damit können die angeforderten Daten, insbesondere solche, die in der Schweiz gespeichert sind, direkt an die zuständigen Behörden übermittelt werden.

Die Spezialbewilligung ist auf maximal zwei Jahre befristet. Sollte bis zu ihrem Ablauf noch keine dauerhafte Lösung zwischen der Schweiz und der EU vorliegen, muss eine erneute Bewilligung beantragt werden.

Die Spezialbewilligung beschränkt sich auf die Ermächtigung zu Handlungen, die andernfalls unter Art. 271 StGB fallen könnten. Die Zulässigkeit der konkreten Datenherausgabe richtet sich weiterhin nach den übrigen anwendbaren Rechtsvorschriften.

 

Datenschutz, Geheimhaltungspflichten und Verfahrensrechte

Da elektronische Beweismittel regelmässig Personendaten enthalten, müssen Schweizer Tech-Dienstanbieter bei deren Herausgabe insbesondere die Bearbeitungsgrundsätze nach Art. 6 DSG sowie die Voraussetzungen für die Bekanntgabe von Personendaten ins Ausland nach Art. 16 und 17 DSG beachten. Darüber hinaus können besondere gesetzliche Geheimhaltungspflichten einer Übermittlung entgegenstehen. Bei jeder Herausgabeanordnung ist daher zu prüfen, ob und in welchem Umfang die angeforderten Daten unter Berücksichtigung dieser Vorgaben übermittelt werden dürfen. Massgebend sind insbesondere die betroffenen Datenkategorien, der Zweck und Umfang der Herausgabe sowie allfällige Informations- und Geheimhaltungspflichten.

Daneben sind die Verfahrensrechte der betroffenen Personen zu berücksichtigen. Die europäische E-Evidence-Verordnung sieht hierfür spezifische Rechtsbehelfe und Schutzmechanismen vor. Je nach Datenkategorie gelten zudem unterschiedliche Voraussetzungen für die Anordnung und Herausgabe elektronischer Beweismittel.

 

Welche Auswirkungen hat die neue Regelung für Unternehmen?

Die Übergangslösung ist insbesondere für Schweizer Anbieter von Kommunikations-, Cloud- und Hosting-Dienstleistungen relevant, die ihre Dienste auch innerhalb der EU anbieten. Diese sollten zunächst prüfen, ob sie aufgrund ihrer Dienstleistungen sowie ihrer Niederlassungs- und Vertretungsstrukturen in den Anwendungsbereich der europäischen E-Evidence-Gesetzgebung fallen. Ist dies der Fall, empfiehlt es sich, frühzeitig die Notwendigkeit einer Spezialbewilligung des EJPD abzuklären.

Angesichts der kurzen Reaktionsfristen für europäische Herausgabeanordnungen sollten Unternehmen klare interne Prozesse und Zuständigkeiten festlegen. Dazu gehören insbesondere die zentrale Erfassung und rechtliche Prüfung eingehender Anordnungen sowie die koordinierte Zusammenarbeit zwischen Rechtsabteilung, Datenschutz, Compliance und IT. Bei der technischen Umsetzung ist sicherzustellen, dass ausschliesslich die rechtmässig angeforderten Daten gesichert oder übermittelt, deren Vertraulichkeit und Integrität gewahrt und die einzelnen Bearbeitungsschritte nachvollziehbar dokumentiert werden.

Schliesslich sollten bestehende Verträge mit Kunden und weiteren Dienstanbietern auf Regelungen zur Datenherausgabe, zur Mitwirkung bei behördlichen Anfragen und zu Informationspflichten überprüft werden. Solche Vereinbarungen können die gesetzlichen Anforderungen konkretisieren, jedoch nicht ersetzen.

 

Fazit und Ausblick

Mit der am 28. Oktober 2026 beschlossenen Übergangslösung entschärft der Bundesrat den Normenkonflikt zwischen der europäischen E-Evidence-Gesetzgebung und Art. 271 StGB. Die Spezialbewilligung ermöglicht Schweizer Tech-Dienstanbietern die direkte Herausgabe elektronischer Beweismittel im bewilligten Umfang, ohne sie von der Einhaltung weiterer rechtlicher Anforderungen zu entbinden.

Langfristig strebt der Bundesrat eine dauerhafte gesetzliche Regelung an. Bereits im April 2025 beauftragte er das EJPD, entsprechende Rechtsgrundlagen sowie Möglichkeiten einer engeren Zusammenarbeit mit der EU zu prüfen. Bis zum Abschluss dieser Arbeiten sollten betroffene Unternehmen die rechtlichen Entwicklungen verfolgen und ihre internen Prozesse auf den Umgang mit europäischen Herausgabe- und Sicherungsanordnungen ausrichten.

 

Quellen

  • Bundesamt für Justiz (BJ), Medienmitteilung vom 28. Oktober 2026: Herausgabe von elektronischen Beweismitteln: Rechtskonflikt für Tech-Dienste mit Übergangslösung entschärfen.
  • Bundesamt für Justiz (BJ): Elektronische Beweismittel im Strafverfahren, Themenseite, aktualisiert am 28. Oktober 2026.
  • Bundesrat, Medienmitteilung vom 9. April 2025: Internationale Strafverfolgung: Elektronische Beweismittel einfacher sicherstellen.
  • Verordnung (EU) 2023/1543 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Europäische Herausgabeanordnungen und Europäische Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafverfahren und für die Vollstreckung von Freiheitsstrafen nach Strafverfahren, insb. Art. 3–10, 16 und 17.
  • Richtlinie (EU) 2023/1544 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 zur Festlegung einheitlicher Regeln für die Benennung von Niederlassungen und die Bestellung von Vertretern zu Zwecken der Erhebung elektronischer Beweismittel in Strafverfahren.
  • Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0), insbesondere Art. 271 Ziff. 1 (Verbotene Handlungen für einen fremden Staat)
  • Bundesgesetz über den Datenschutz vom 25. September 2020 (DSG; SR 235.1), insb. Art. 6, 16 und Art. 17.
  • Husmann, Markus: Art. 271 StGB, in: Niggli, Marcel Alexander/Wiprächtiger, Hans (Hrsg.), Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl., Basel 2019, insb. N 5 ff., 21 ff., 37 ff., 49 ff., 67 ff. und 72 ff.
  • Trechsel, Stefan/Vest, Hans: Art. 271 StGB, in: Trechsel, Stefan/Pieth, Mark/Geth, Christopher (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 5. Aufl., Zürich/St. Gallen 2025, insb. N 1–4 und 6.