Zum Inhalt springen

Ein Elektrogeräteanbieter beauftragt Google mit der eigenständigen Bewerbung seiner Produkte. Der BGH hatte im Urteil vom 11.3.2026 – I ZR 28/25 nun zu entscheiden, ob der Elektrogerätehersteller für die mangelhafte Kennzeichnung der Energieeffizienzklassen durch Google verantwortlich ist und bejahte dies. Dabei stellte das Gericht die Unterschiede zu seiner „Haftung für Affiliates“-Entscheidung klar heraus.

Was war geschehen?

Der Großelektrogerätehersteller Hanseatic unterhält eine Kooperation mit dem Unternehmen Google. Hanseatic übermittelt an Google laufend bestimmte Informationen über angebotene Produkte. Basierend auf diesen platzierte Google auf eigenen Internetseiten und Webseiten des Google-Partnernetzwerkes Werbung. So auch im Falle zweier Werbeeinblendungen auf dem Portal Kleinanzeigen.de.

Zu sehen waren dort zwei Werbeanzeigen für Hanseatic-Haushaltsgroßgeräte. Die Klägerin, ein bekannter Abmahnverein, störte sich nun an der Kennzeichnung der Energieeffizienzklasse. Es fehlte ein klickbarer Pfeil mit dem Spektrum der verfügbaren Energieeffizienzklassen, der beispielsweise so auszusehen hat.

Solche sind für die betroffenen Gerätekategorien verpflichtend gem. jeweils – Art. 4 Buchst. c der Delegierten Verordnungen (EU) 2019/2016 und (EU) 2019/2017 auch im Rahmen der Werbung im Internet vorzuhalten. In der Werbung war lediglich die unzureichende Angabe „Energie: D“ zu sehen.

Vorinstanzen sehen keine Täterschaft

Die Vorinstanzen gingen zunächst davon aus, dass ein Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 UWG mangels täterschaftlichen Handelns von Hanseatic nicht in Betracht komme. Aufgrund des Kooperationsvertrages, habe Google sämtliche Anzeigen inhaltlich und grafisch frei gestaltet. Der Kooperationsvertrag sei daher allein als Gestattung und Ermöglichung eines eigenen Geschäfts eines Dritten anzusehen, nicht hingegen als Erweiterung des Geschäftsbetriebs von Hanseatic.

BGH zur Erweiterung des Geschäftsbetriebes

Der BGH sieht dies entschieden anders und hat die Sache zurück an das Berufungsgericht verwiesen. Im Rahmen der Kooperationsvereinbarung übermittle Hanseatic an Google bestimmte Informationen zu den eigenen Produkten. Google wähle die werblichen Kanäle, den Umfang und den Inhalt der Werbeanzeige sodann selbstständig aus, für jeden Klick auf eine Werbeanzeige zahle Hanseatic Google dafür eine vereinbarte Gebühr.

Dies stelle eine Erweiterung des Geschäftsbetriebs von Hanseatic dar, da das Unternehmen eine ihm grundsätzlich selbst obliegende Aufgabe, nämlich die Bewerbung des eigenen Produktangebotes, jedenfalls teilweise an Google delegiert habe. Soweit für die Erfolgshaftung des Geschäftsinhabers kennzeichnend sei, dass dieser den Risikobereich jedenfalls teilweise beherrsche, seien auch diese Voraussetzungen erfüllt. Die Anzeigenstellung durch Google erfolge nämlich gerade im Auftrag von Hanseatic und basiere auf den zur Verfügung gestellten Informationen.

Dies stelle den entscheidenden Unterschied zu dem Fall dar, der der „Haftung für Affiliates“-Entscheidung des BGH zugrunde lag (Urteil vom 26.1.2023 – I ZR 27/22). Diesbezüglich stellte der BGH fest:

Der Streitfall unterscheidet sich damit von einer Werbung über Affiliate-Links, wie sie der Entscheidung „Haftung für Affiliates“ zugrunde lag. Dort fehlte es – anders als im Streitfall – bereits an jeglicher „Beauftragung“ im Sinn einer Auslagerung von eigenen Tätigkeiten.

Dementsprechend könne Hanseatic auch für die mangelhafte Kennzeichnung der Energieeffizienzklassen durch Google haften. Die Anzeigen wiesen nur den nicht verlinkten Eintrag „Energie: D“ auf, nicht jedoch weiterführende Informationen wie sie jeweils nach Art. 4 Buchst. c der Delegierten Verordnungen (EU) 2019/2016 und (EU) 2019/2017 verpflichtend seien. Solche könnten etwa per Verlinkungen auf eine andere Internetseite oder per Maus-Rollover vorgehalten werden, was vorliegend jedoch nicht geschehen sei.

Schlussfolgerungen für die Praxis

Die Entscheidung des BGH lässt sich mit einem Leitsatz gut zusammenfassen:

Ein Unternehmen, das Dritte mit der Bewerbung seiner Produkte beauftragt und den Dritten hierfür Informationen zur Verfügung stellt, haftet für die fehlerhafte Kennzeichnung in entsprechenden Werbeanzeigen.

Wer Werbeanzeigen im Internet schalten möchte und hierfür die Dienste eines Dritten bemüht, tut daher gut daran diesen regelmäßig über die Schulter zu schauen und etwaige Werbung auf ihre Rechtsmäßigkeit zu überprüfen. Dies gilt auch dann, wenn dem Dritten bereits strukturell größtmögliche Gestaltungsspielräume eingeräumt sind. Kommt es dennoch zu Verstößen drohen die üblichen Sanktionen des UWG samt Unterlassungsversprechen und Schadensersatzforderungen.