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Die ESchK hält fest, dass eine kollektive Verwertung möglich sei, weil es sich bei den Programmaufzeichnungen mit Catch-Up TV nicht um im Handel erhältliche Werksexemplare handle.

Zudem beurteilt sie, dass beim Dreistufentestes die Interessen der Konsumenten gegenüber den Interessen der Rechteinhaber überwiegen, da bereits eine Kaskadenauswertung (zuerst Kino, dann auf Datenträger und sodann im Pay-TV bevor es ins Free-TV kommt) stattgefunden hat und man die zeitliche Flexibilisierung des Konsums nicht verhindern wolle. Mithin unterliegen jegliche Vervielfältigungen, die programmbezogen und nicht werkbezogen sind, Art. 19 Abs. 1 URG und Abs. 2 URG.

Diese Aussage beinhaltet zwei Schlussfolgerungen für sämtliche Werke: Erstens gilt sie auch für die betriebliche Nutzung gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG. Zweitens ist zu prüfen, ob es auch noch andere Sachverhalte geben könnte, die nicht werkbezogen sind, d.h. es sich nicht um die Herstellung von Werksexemplaren handelt, welche das völlig identische Bedürfnis befriedigen wie die im Handel erhältlichen Werkexemplare.

Der Entscheid der ESchK vom 17. Dezember 2013 fügt sich damit in die bestehenden Entscheide der ESchK und des Bundesgerichtes ein.

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