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Die neue EU-Verpackungsverordnung (PPWR) gilt grundsätzlich ab dem 12. August 2026 – und macht nicht an der Schweizer Grenze halt. Wer aus der Schweiz verpackte Produkte in die EU liefert oder direkt an EU-Kundinnen und -Kunden verkauft, muss sich mit neuen Anforderungen an Verpackungsdesign, Recyclingfähigkeit, Dokumentation und Herstellerverantwortung auseinandersetzen. Besonders der Onlinehandel steht vor zusätzlichen Pflichten. Wer erst im Jahr 2030 damit beginnt, Verpackungen zu überprüfen und auf die neuen Anforderungen auszurichten, dürfte deshalb zu spät dran sein.

Neue Spielregeln für Verpackungen im EU-Markt

Die Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle (Packaging and Packaging Waste Regulation, PPWR) ist ab dem 12. August 2026 anwendbar. Sie ersetzt schrittweise die bisherige Verpackungsrichtlinie und vereinheitlicht zentrale Anforderungen für Verpackungen innerhalb der Europäischen Union. Anders als eine Richtlinie muss die PPWR als Verordnung nicht vorgängig von jedem Mitgliedstaat in nationales Recht umgesetzt werden. Die PPWR richtet sich vom Regelungsansatz her auf den gesamten Lebenszyklus einer Verpackung: von Gestaltung und Herstellung über Kennzeichnung und Vertrieb bis hin zu Wiederverwendung, Sammlung und Recycling.

Der Anwendungsbereich der Verordnung ist bewusst weit gefasst. Erfasst werden sämtliche Verpackungen unabhängig vom Material und ungeachtet davon, ob sie in Industrie, Handel, Vertrieb, Dienstleistungen oder privaten Haushalten eingesetzt werden. Damit sind nicht nur klassische Produktverpackungen betroffen, sondern beispielsweise auch Verpackungen für den Transport bzw. für den Versand. Die PPWR definiert in Art. 3 Abs. 1 Ziff. 8 «Verpackungen für den elektronischen Handel» ausdrücklich als Transportverpackungen, die bei Online-Verkäufen oder anderen Formen des Fernabsatzes zur Lieferung an Endnutzer verwendet werden».

Gilt EU-Recht (wie die PPWR) auch für Schweizer Händler?

Für rein schweizerische Sachverhalte lautet die Antwort grundsätzlich: nein. Die Schweiz ist kein Mitgliedstaat der Europäischen Union. Damit gilt die PPWR deshalb nicht automatisch für Verpackungen, die ausschliesslich auf dem Schweizer Markt vertrieben werden. Anders sieht es aus, wenn ein Schweizer Unternehmen seine Produkte in die EU exportiert. Diesfalls hat das exportierende Schweizer Unternehmen auch die Vorgaben der PPWR zu beachten, worauf auch das Bundesamt für Umwelt (BAFU) auf seiner Informationsseite zum Themenschwerpunkt «Verpackungen» hinweist. Entscheidend ist somit weniger der Sitz des Unternehmens als die Frage, in welchem Land die Verpackung auf den Markt gelangt und wo sie voraussichtlich letztlich zu Abfall wird. Genau in dieser marktbezogenen Anknüpfung liegt die praktische Bedeutung der PPWR für Schweizer Hersteller, Markeninhaber und Onlinehändler. Nach den Erläuterungen der Europäischen Kommission zur Verordnung soll grundsätzlich für jede Verpackung ein verantwortlicher «Producer» im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung bestimmbar sein. Wer ein verpacktes Produkt aus einem Drittstaat bezieht und erstmals in einem EU-Mitgliedstaat in Verkehr bringt, kann beispielsweise selbst zum verantwortlichen Produzenten werden.

Schweizer Unternehmen müssen deshalb stets die konkrete Lieferkette analysieren. Verkauft ein Unternehmen seine Waren an einen selbständigen EU-Importeur, ist die Rollenverteilung eine andere als beim direkten Versand aus Zürich, Basel oder Bern an Endabnehmerinnen und Endabnehmer in Deutschland, Frankreich oder Italien. Denn die Definition des «Produzenten» gemäss der PPWR erfasst ausdrücklich auch den Vertrieb mittels Fernabsatzverträgen. Gerade beim grenzüberschreitendem E-Commerce darf daher nicht davon ausgegangen werden, dass sämtliche verpackungsrechtlichen Pflichten automatisch beim Paketdienst oder einem Vertriebspartner liegen.

Erweiterte Herstellerverantwortung wird zum Compliance-Thema

Besonders relevant sind die Regelungen zur erweiterten Herstellerverantwortung (Extended Producer Responsibility, EPR), welche in Art. 45 ff. der Verordnung festgehalten sind. Hersteller müssen sich grundsätzlich in dem Mitgliedstaat registrieren und zur Finanzierung der Sammlung, Sortierung und Verwertung von Verpackungsabfällen beitragen, in dem die betreffende Verpackung voraussichtlich zu Abfall wird. Registrierung, Mengenmeldungen und finanzielle Beiträge bilden zentrale Elemente dieser Verantwortung.

Für Schweizer Unternehmen kommt eine zusätzliche Besonderheit hinzu: Die PPWR sieht für Produzenten ohne Niederlassung im betreffenden Mitgliedstaat die Pflicht zur Benennung eines Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung vor. Zwar schlug die Kommission Ende 2025 vor, bestimmte dieser Anforderungen für rein EU-intern grenzüberschreitend tätige Unternehmen auszusetzen. Für Produzenten aus Drittstaaten sollte die bestehende Regelung nach dem ausdrücklichen Willen der Kommission jedoch bestehen bleiben. Das entsprechende Gesetzgebungsverfahren war bei der Erstellung dieses Beitrages im August 2026 weiterhin noch nicht abgeschlossen. Schweizer Direktvertreiber sollten daher weiterhin damit rechnen, dass sie in den jeweiligen EU-Zielländern einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung benennen müssen.

Weniger Material, weniger Luft: Verpackungen werden zum Design-Thema

Besondere praktische Bedeutung kommt auch Art. 10 PPWR mit der Marginalie «Minimierung von Verpackungen» zu. Ab 1. Januar 2030 müssen Erzeuger oder Importeure sicherstellen, dass das Gewicht und das Volumen einer Verpackung auf das für ihre Funktion erforderliche Mindestmass beschränkt ist. Verpackungen, deren Gestaltung lediglich das wahrgenommene Produktvolumen vergrössert, etwa durch unnötige Schichten, Doppelwände oder falsche Böden, geraten damit besonders in den Fokus. Die Einhaltung der Anforderungen muss zudem anhand technischer Unterlagen nachvollziehbar gemacht werden können.

Für den Onlinehandel kommt eine konkrete Vorgabe hinzu: Ab 2030 darf der Leerraumanteil gefüllter Um-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen grundsätzlich 50 Prozent nicht überschreiten (Art. 24 Abs. 1 PPWR). Ein kleines Produkt in einem überdimensionierten Versandkarton ist damit nicht mehr nur eine Frage von Nachhaltigkeit und Transportkosten, sondern erlangt potenziell auch eine regulatorische Dimension.

Das bedeutet nicht, dass jedes Unternehmen seine Verpackungen sofort verkleinern muss. Die PPWR anerkennt ausdrücklich, dass Verpackungen ihre Schutz-, Hygiene-, Logistik- und sonstigen Funktionen erfüllen müssen. Unternehmen sollten aber künftig darlegen können, weshalb eine bestimmte Verpackungsgrösse, Materialstärke oder Schutzschicht technisch erforderlich ist und dies entsprechend dokumentieren. Gerade Schweizer Markenhersteller mit aufwendig gestalteten Premiumverpackungen sollten mit Blick auf die Vorgaben der PPWR deshalb frühzeitig prüfen, ob Marketinggestaltung und Verpackungsfunktion dauerhaft miteinander vereinbar bleiben.

Recyclingfähigkeit und Rezyklat werden verbindliche Produktanforderungen

Die Minimierung von Verpackungen ist nur ein Teil der neuen Architektur. Die EU verfolgt mit der PPWR das Ziel, Verpackungen bis 2030 wirtschaftlich recyclingfähig zu machen, den Einsatz recycelter Kunststoffe zu erhöhen und weniger Primärrohstoffe zu verbrauchen. Hinzu kommen Vorgaben zu Rezyklatanteilen, Wiederverwendung, Kennzeichnung und bestimmten Einwegverpackungen.

Diese Anforderungen wirken sich unmittelbar auf Einkauf und Lieferketten aus. Schweizer Händler, die Verpackungen nicht selbst herstellen, sollten sich deshalb nicht allein auf Angaben wie «recycelbar» oder «nachhaltig» ihrer Lieferanten verlassen. Relevant werden vielmehr belastbare technische Informationen zur Materialzusammensetzung, Recyclingfähigkeit und gegebenenfalls zum Rezyklatanteil. Hersteller und Lieferanten müssen künftig deutlich enger zusammenarbeiten, weil die Verordnung Compliance nicht nur als Abfall-, sondern zunehmend auch als Produktanforderung versteht.

Für Lebensmittelverpackungen gibt es bereits früher Handlungsbedarf. Die PPWR beschränkt per- und polyfluorierten Alkylverbindungen (PFAS) in Lebensmittelkontaktverpackungen oberhalb bestimmter Grenzwerte. Die Kommission hat klargestellt, dass Verpackungen, die nach dem 12. August 2026 auf den Markt gebracht werden, diese Vorgaben erfüllen müssen (Art. 5 Abs. 5 PPWR). Vor diesem Datum bereits in Verkehr gebrachte Verpackungen müssen deswegen nicht allein zurückgerufen werden.

Schweizer Händler sollten ihre Lieferketten jetzt prüfen

Für Unternehmen empfiehlt sich zunächst eine Rollen- und Marktanalyse. Entscheidend ist, welche Gesellschaft welches verpackte Produkt in welchem EU-Mitgliedstaat erstmals bereitstellt. Zu fragen ist, ob unmittelbar an Endkunden oder über Importeure beziehungsweise Vertriebspartner verkauft wird und wer dort die EPR-Verantwortung übernimmt.

In einem zweiten Schritt sollten die eingesetzten Verkaufs-, Um-, Transport- und Versandverpackungen inventarisiert werden. Bei jedem Verpackungstyp sollten Material, Gewicht, Volumen, Lieferant, Verwendung und Absatzländer dokumentiert werden. Anschliessend sind Verträge mit Verpackungsherstellern, Produzenten, Importeuren und Fulfilment-Dienstleistern daraufhin zu überprüfen, wer technische Informationen bereitstellen, Registrierungen durchführen, EPR-Kosten tragen und bei regulatorischen Änderungen reagieren muss.

Besonders wichtig ist dabei auch ein Blick über den 12. August 2026 hinaus. Viele materielle Vorgaben der Verordnung greifen erst in den kommenden Jahren. Verpackungsdesign, Lieferverträge und industrielle Beschaffungsprozesse haben jedoch häufig lange Vorlaufzeiten. Die für 2030 vorgesehenen Anforderungen an Minimierung, Recyclingfähigkeit und Leerraum sollten deshalb bereits bei heute neu entwickelten Verpackungslösungen frühzeitig berücksichtigt werden.

Auch die Schweiz zieht nach

Parallel verschärft sich auch das regulatorische Umfeld in der Schweiz. Der Bundesrat hat am 24. Juni 2026 eine neue schweizerische Verpackungsverordnung (VerpV) verabschiedet, welche die bisherige Verordnung über Getränkeverpackungen ablösen und Anfang 2027 in Kraft treten soll. Sie soll unter anderem Recycling fördern, unnötige Verpackungen vermeiden und Anforderungen an bestimmte Verpackungsmaterialien ausweiten.

Die Schweiz übernimmt die PPWR damit nicht unmittelbar. Die eingeschlagene regulatorische Zielrichtung ist jedoch ähnlich: Verpackungen sollen ressourcenschonender, recyclingfähiger und kreislauffähiger werden. Für international tätige Schweizer Händler bietet es sich deshalb an, Verpackungs-Compliance nicht getrennt nach einzelnen Ländern zu organisieren, sondern eine einheitliche Governance für Produktentwicklung, Beschaffung, E-Commerce und Umwelt-Compliance aufzubauen.

Fazit: Die PPWR ist auch für die Schweiz ein Marktzugangsthema

Die PPWR ist keine Verordnung, die nur für europäische Verpackungshersteller von Bedeutung ist. Für Schweizer Händler kann sie unmittelbar relevant werden, sobald verpackte Waren in den EU-Markt gelangen. Besonders beim Direktvertrieb und im E-Commerce können Registrierungs- und EPR-Pflichten sowie die Pflicht zur Bestellung eines Bevollmächtigten im EU-Ausland ausgelöst werden. Gleichzeitig werden Verpackungsdesign, Recyclingfähigkeit, Materialwahl und technische Dokumentation zunehmend zu Voraussetzungen für einen langfristig rechtssicheren Vertrieb.

Schweizer Unternehmen sollten deshalb nicht bis zum Jahr 2030 warten. Wer bereits heute seine Lieferketten, Verantwortlichkeiten und Verpackungsdaten frühzeitig strukturiert, kann kommende Design- und Recyclinganforderungen wesentlich effizienter und schneller umsetzen. Für Schweizer Händler lautet die zentrale Frage künftig nicht mehr nur: Ist das Produkt als solches EU-konform? Ebenso wichtig wird die Frage: Ist auch die Verpackung des Produkts EU-konform?

 

Quellen