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Am 16. Februar 2018 veröffentlichte die FINMA eine Wegleitung bzgl. der Unterstellungsanfragen des Finanzmarktrechts bei Initial Coin Offerings (ICOs). In dieser Wegleitung sollen Hinweise zur Handhabung von Unterstellungsanfragen betreffend ICOs gegeben werden. Dabei werden insbesondere die Informationen aufgeführt, welche die FINMA benötigt, um solche Anfragen zu bearbeiten und aufgezeigt, welche Kritieren und Prinzipien die FINMA berücksichtigt bei der Beantwortung der Anfragen.

Die von der FINMA benötigten Informationen sind im Anhang «Mindestangaben bei ICO-Unterstellunganfragen» der Wegleitung als Formular ersichtlich.

Dabei ist zu beachten, dass für ICO Vorhaben die Teilnahme- und Ausgabebedingungen hinreichend klar bestimmt und entsprechend dokumentiert sind.

Die Prinzipien für die Beurteilung von Unterstellungsanfragen

  • Es ist stets der faktische und tatsächliche Gehalt einer ICO massgebend (um auch Umgehungskonstruktionen zu erfassen)
  • Die FINMA beurteilt die Anfragen immer aus einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise
  • Qualifikation der Token (Zahlungs-Token, Nutzungs-Token oder Anlage-Token)
    • Zahlungs-Token: Keine EffektenNutzungs-Token: Keine Effekten
    • Anlage-Token: Effekten
    • Rechtsfolgen bei Qualifikation als Effekten u.U. Anwendung folgender Gesetze/Verordnungen:
      • BEHG / BEHV
      • OR (Prospektpflicht) und später ev. FIDLEG (zurzeit in Revision)
      • KAG
      • GwG

Für Details und weitere Hinweise: finma.ch