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Ein historisches Urteil stärkt den Schutz schweizerischer Herkunftsbezeichnungen: Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) hat gegen die im Kanton Zug ansässige BDSwiss AG vor dem Handelsgericht Bern obsiegt. Damit wurde die Swissness-Gesetzgebung erstmals gerichtlich angewendet. Was bedeutet das für Unternehmen, Markenstrategie und rechtliche Compliance? Wie wirken sich die Swissness-Kriterien künftig auf internationale Konzerne mit Sitz in der Schweiz aus? Was ist bei einer IP-Due-Diligence zu beachten? Diesen Fragen gehen wir in diesem Beitrag nach.

Die Ausgangslage im Fall BDSwiss

Mit Entscheid vom 26. August 2025 hat das Handelsgericht Bern ein für die Marken- und Herkunftsrechtsprechung der Schweiz wegweisendes Urteil gefällt. In der Auseinandersetzung zwischen dem IGE und der BDSwiss AG, einem international tätigen Online-Finanzdienstleister mit Sitz in Zug, ging es um die unrechtmässige Verwendung des Bestandteils „Swiss“ im Firmennamen sowie des Schweizerkreuzes im Unternehmenslogo.

Die BDSwiss AG war zwar formell in Zug eingetragen, unterhielt jedoch gemäss Recherchen des IGE keine substanzielle operative Tätigkeit in der Schweiz. Dies zeigte sich daran, dass der Firmensitz in Zug lediglich in Form einer c/o-Adresse bei einem Treuhänder bestand, während die effektive Steuerung aus Zypern erfolgte. Auch wurden die Dienstleistungen primär für den deutschen Markt angeboten. In der Schweiz gab es vermehrt Beschwerden gegen die BDSwiss AG wegen unzulässiger Verwendung des „Swissness-Labels“, weshalb das IGE in der Schweiz mehrfach bei der BDSwiss AG vorstellig wurde. Trotz mehrfacher Aufforderung durch das IGE entfernte die BDSwiss AG weder das Schweizerkreuz noch die Herkunftsbezeichnung aus ihrer Kommunikation. Aufgrund der hartnäckigen Weigerung reichte das IGE im Dezember 2022 beim Handelsgericht Bern Klage ein. Es verlangte die gerichtliche Untersagung der missbräuchlichen Swissness-Verwendung und die Entfernung entsprechender Bestandteile aus dem Firmennamen und Markenauftritt. Das Handelsgericht Bern gab dem IGE recht.

Ein Meilenstein für das sogenannte «Swissness-Recht»

Der Fall ist von besonderer Relevanz, da ein Gericht erstmals seit Inkrafttreten der Swissness-Gesetzgebung im Jahr 2017 ein solches Verfahren nicht nur zugelassen, sondern auch im Sinne des IGE entschieden hat. Die Entscheidung markiert einen Paradigmenwechsel in der Anwendung der Herkunftsregeln und setzt ein deutliches Zeichen gegen missbräuchliche Swissness-Werbung.

Das Handelsgericht Bern gab dem Begehren des IGE vollumfänglich statt. Es qualifizierte die Verwendung der Bezeichnung „Swiss“ sowie des Schweizerkreuzes unter den gegebenen Umständen als irreführend und unzulässig. Besonders hervorzuheben ist die umfassende Beweiswürdigung des Gerichts:

  • Der formelle Sitz allein genüge nicht zur Begründung eines Herkunftsbezugs.
  • Entscheidend sei die tatsächliche, überprüfbare unternehmerische Präsenz und Leitung aus der Schweiz.
  • Die Kombination von Sitzverlagerung ins Ausland und Swissness-Marketing sei gezielt irreführend und damit lauterkeitswidrig.

Die BDSwiss AG wurde dazu verpflichtet, sämtliche Swissness-Elemente innerhalb von drei Monaten aus ihrer geschäftlichen Darstellung zu entfernen.

Rechtlicher Rahmen: Herkunftsschutz und die Anforderungen nach Art. 49 MSchG

Seit der umfassenden Revision der Herkunftsangabenregelung im Jahr 2017 regelt die Schweizer Markenschutzgesetzgebung, unter welchen Voraussetzungen Produkte und Dienstleistungen mit einem Schweiz-Bezug werben dürfen. Ziel der Swissness-Gesetzgebung war es, die Reputation der Marke Schweiz gegen Trittbrettfahrer zu schützen und deren Verwendung verbindlich zu regeln. Der Gesetzgeber reagierte damit auf zahlreiche Missbrauchsfälle in der Praxis.

Gemäss Art. 49 des Bundesgesetzes über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz oder MSchG, SR 232.11) gilt:

  • Für Dienstleistungen darf der Schweiz-Bezug nur dann beansprucht werden, wenn der Unternehmenssitz sich in der Schweiz befindet und die tatsächliche Geschäftsleitung von der Schweiz aus
  • Eine Briefkastenfirma oder eine faktisch bedeutungslose juristische Adresse erfüllt diese Anforderungen nicht.
  • Die Verwendung des Schweizerkreuzes in Logos ist zudem nach dem Bundesgesetz über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen (Wappenschutzgesetz oder WSchG) besonders geschützt und nur bei Erfüllung der Swissness-Vorgaben zulässig.
  • Verstösse gegen diese Normen stellen unlautere geschäftliche Handlungen im Sinne von Art. 3 lit. b UWG (Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) dar.

Das «Swissness-Regime» verpflichtet Unternehmen, die Herkunftsangabe objektiv nachweisbar zu belegen. Bei Dienstleistungen bedeutet das konkret: Eine unternehmerische Infrastruktur, Personal, Entscheidungsbefugnisse und Wertschöpfung müssen in der Schweiz verortet sein. Das beinhaltet auch, dass die tatsächliche Geschäftsleitung und Verwaltung nicht vom Ausland her gesteuert bzw. massgeblich beeinflusst sein darf.

Rückblick: Gab es bereits frühere Swissness-Verfahren?

Tatsächlich wurden in der Vergangenheit bereits mehrere Swissness-Verstösse vom IGE untersucht. Diese endeten jedoch meist in aussergerichtlichen Einigungen oder wurden durch administrative Massnahmen (Verfügungen, Verwarnungen) erledigt. Prominent sind Fälle aus der Lebensmittel- und Uhrenbranche, wo z. B. internationale Hersteller das Schweizerkreuz oder Bezeichnungen wie „Swiss Made“ verwendet hatten, ohne die entsprechenden Herkunftsanforderungen zu erfüllen. Das Urteil gegen die BDSwiss AG ist daher das erste vollständig durchprozessierte und gerichtlich entschiedene Verfahren. Es markiert damit eine neue Qualität in der Swissness-Durchsetzung.

Bedeutung und Signalwirkung

Das Urteil stellt einen rechtspolitisch wie wirtschaftlich bedeutenden Schritt dar:

  • Es ist die erste gerichtliche Durchsetzung der Swissness-Vorgaben gegen ein international tätiges Unternehmen.
  • Der Entscheid schafft Rechtssicherheit für Behörden und Unternehmen in der Auslegung der Herkunftsregeln.
  • Er erhöht den Druck auf Unternehmen mit Sitz in der Schweiz, aber weitgehend ausländischer Geschäftstätigkeit, ihre Swissness-Kommunikation zu hinterfragen.
  • Der Fall hat auch internationale Wirkung: Er signalisiert, dass Herkunftskennzeichnung ein kontrolliertes, justiziables Feld ist und kein frei gestaltbares Marketinginstrument.

Anforderungen an eine IP-Due-Diligence mit Swissness-Komponente

Gerade im Rahmen von M&A-Prozessen oder Markenbewertungen ist eine vertiefte Prüfung der Herkunftsangaben essenziell und sollte entsprechend ernst genommen werden. Eine qualitativ hochwertige IP-Due-Diligence sollte insbesondere folgende Punkte berücksichtigen:

  • Rechtmässigkeit der Herkunftsangaben: Entsprechen Swissness-Claims den gesetzlichen Vorgaben? Gibt es belastbare Nachweise?
  • Vertragliche Regelungen: Bestehen Lizenz-, Vertriebs- oder Agenturverträge, in denen Swissness verwendet wird?
  • Markenportfolio-Analyse: Sind Marken korrekt registriert, werden geschützte Symbole wie das Schweizerkreuz verwendet?
  • Dokumentation und Nachweispflichten: Können operative Prozesse, Sitz, Personal und Entscheidungsgewalt in der Schweiz belegt werden?
  • Risikoanalyse: Gibt es drohende Verfahren, Beanstandungen des IGE oder Hinweise auf mögliche Verstösse?

Diese Swissness-Prüfung sollte integraler Bestandteil der IP- und Markenstrategie sein – gerade bei international tätigen Firmen mit Schweiz-Bezug.

Praktische Auswirkungen und Compliance-Pflichten

Für international ausgerichtete Unternehmen mit Sitz in der Schweiz bedeutet dies:

  • Der physische Unternehmenssitz in der Schweiz muss mit effektiver Entscheidungsgewalt und operativer Infrastruktur in der Schweiz untermauert werden.
  • Marketingabteilungen müssen eng mit Legal- und Compliance-Teams kooperieren, um rechtssichere Herkunftsangaben zu gewährleisten.

Für inländische KMU und Start-ups gilt:

  • Die Nutzung von Swissness-Elementen muss aktiv dokumentiert und regelmässig überprüft werden.
  • Eine unzulässige Verwendung kann Reputationsverlust, rechtliche Sanktionen und Löschungsverfahren nach sich ziehen.

Für Berater und Rechtsanwälte ist zu beachten:

  • Das Urteil verdeutlicht die Relevanz einer frühzeitigen rechtlichen Prüfung bei der Markenentwicklung und -führung.
  • Swissness-Angaben sollten in IP-Due-Diligence-Prozesse integriert werden, insbesondere bei M&A oder bei internationalen Kooperationen.

Ausblick

Mit dem Urteil gegen die BDSwiss AG hat das Handelsgericht Bern ein klares Signal gesetzt: Swissness ist nicht bloss eine Marketingetikette, sondern ein rechtlich streng reguliertes Gütesiegel. Unternehmen, die ihre Herkunftsbezeichnung strategisch einsetzen, müssen strikte Anforderungen erfüllen. Das Urteil wird voraussichtlich weitere Verfahren nach sich ziehen und die Durchsetzungspraxis des IGE nachhaltig stärken.

Für die Zukunft ist mit einer Zunahme weiterer Präzedenzfälle zu rechnen – sowohl in klassischen Branchen wie Lebensmittel und Uhren als auch in neuen Bereichen wie FinTech, Plattformökonomie oder Software-as-a-Service-Modellen. Gerade dort, wo Produkte digital, ortsunabhängig oder hybrid vertrieben werden, sind Herkunftsangaben wertvoll, aber besonders kritisch zu prüfen. Swissness wird sich zunehmend als strategischer Compliance-Faktor etablieren.

Auch auf europäischer Ebene dürfte das Urteil beobachtet werden: Herkunftsschutz spielt auch im EU-Wettbewerbsrecht und im Kontext der Green-Claims-Regulierung (wir haben darüber berichtet) eine Rolle. Eine Angleichung oder wechselseitige Anerkennung von Herkunftsregelungen könnte längerfristig auf die Agenda rücken.

Haben Sie Fragen zum Markenrecht oder möchten Sie Ihre Herkunftsbezeichnungen auf Compliance mit dieser neuen Rechtsprechung überprüfen lassen? Unsere Spezialisten beraten Sie gerne.