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In ihrer Motion zur Deklaration von Werbung bei Influencern in der Schweiz fordert Rumy Farah den Bundesrat auf, eine gesetzliche Grundlage für Influencer-Werbung zu schaffen, da solche Werbung oftmals nicht korrekt deklariert wird. Der Bundesrat stützt sich aber auf das UWG und die Praxis der SLK und erkennt keine Rechtsunsicherheit durch fehlende Gesetzgebung und somit auch keine Notwendigkeit eine gesetzliche Grundlage zu schaffen

Die Motion 24.3257 zur Deklaration von Werbung bei Influencern in der Schweiz forderte den Bundesrat auf, eine gesetzliche Grundlage im Bereich der Influencer-Werbung zu schaffen, da es an Transparenz und Fairness im Bereich von Werbung, welche auf Social Media verbreitet wird, fehlt und diese dadurch gefördert werden soll.

Dahinter steckt der Gedanke, dass Konsumenten und Konsumentinnen nicht durch versteckte und nicht korrekt deklarierte Werbung getäuscht werden sollen. Die fehlende Deklaration wird auf eine unzureichende gesetzliche Grundlage zurückgeführt.

Es soll durch die gesetzliche Grundlage vor allem die Deklarationspflicht von Influencer-Werbung gestärkt werden. Massnahmen, welche sowohl die Influencer und Influencerinnen als auch ihre Auftraggeber treffen, sollen darin enthalten sein. Die Motion fordert zudem, dass eine bestehende oder neu ins Leben gerufene Behörde bei der Feststellung einer fehlerhaften Deklaration zu handeln hat, damit der Vollzug der Gesetzgebung sichergestellt wird.

Der Bundesrat nimmt Stellung

Der Bundesrat ist sich der aktuellen Situation der steigenden Bedeutung von Influencern und Influencerinnen auf Social Media-Plattformen bewusst. Er ist sich auch im Bewusstsein, dass die von ihnen getätigte Produktplatzierung nicht immer als Werbung deklariert wird.

Der Bundesrat bestätigt aber, dass Influencer-Werbung grundsätzlich auch in den Anwendungsbereich des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) fällt. Die allgemeinen Grundsätze des Wettbewerbs, unter anderem das Gebot von Treu und Glauben nach Art. 2 UWG und das Täuschungs- und Irreführungsverbot gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG gelten auch für Werbung, welche von Influencern und Influencerinnen betrieben wird. Diese müssten gemäss Bundesrat dann im Einzelfall geprüft werden.

Zudem verweist der Bundesrat auf die sich herausgebildete Praxis der Schweizerischen Lauterkeitskommission (SLK). Aus dieser schliesst der Bundesrat, dass keine allgemeine Kennzeichnungspflicht für kommerzielle Kommunikation, also Werbung, erkennbar ist, im Fall, dass diese für den Durchschnittsadressaten im Einzelfall als solche erkennbar ist. Implizit bestätigt der Bundesrat somit, dass klar erkennbare Werbung nicht zusätzlich als solche deklariert werden muss, um den Anforderungen der SLK zu genügen.

Aufgrund der getätigten Ausführungen erachtet der Bundesrat die Lage für klar und kann keine Rechtsunsicherheit feststellen.

 

Quellen