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Wer in der Schweiz Konzerte organisiert, soll künftig wieder klarer wissen, an wen die Urheberrechtsvergütung zu zahlen ist. Eine parlamentarische Initiative will Direktlizenzierungen bei Konzerten deutlich einschränken und damit das kollektive Verwertungssystem über die SUISA absichern. Für Veranstalterinnen, Musiker, Agenturen und Festivals geht es um weit mehr als Verwaltung. Es geht um Rechtssicherheit, planbare Kosten und die Frage, wie Musikschaffende in einem zunehmend fragmentierten Markt fair vergütet werden.

Am 6. März 2026 wurde die Vernehmlassung zur parlamentarischen Initiative 25.434 „Urheberrechte. Für eine klare Rechteverwertung bei Konzerten“ eröffnet. Die Frist lief bis zum 14. Juni 2026. Gegenstand der Vorlage ist eine Anpassung von Art. 40 Abs. 3 des Schweizer Urheberrechtsgesetzes. Die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Ständerates will präzisieren, wann Urheberinnen und Urheber ihre Aufführungsrechte bei Konzerten persönlich verwerten dürfen und wann die Rechte kollektiv über die zuständige Verwertungsgesellschaft wahrzunehmen sind.

Praktisches Problem der Konzertbranche

Der unmittelbare Aufhänger ist ein praktisches Problem der Konzertbranche. Bei öffentlichen Aufführungen musikalischer Werke sind häufig zahlreiche Rechte betroffen. Ein Konzert besteht nicht selten aus eigenen Songs, Coverversionen, Bearbeitungen, Miturheberschaften und Werken Dritter. Für Veranstalterinnen und Veranstalter wäre es kaum praktikabel, sämtliche Komponistinnen, Textautoren, Erben, Verlage oder sonstigen Rechteinhaber einzeln zu identifizieren, zu kontaktieren und mit ihnen individuelle Lizenzverträge auszuhandeln. Genau aus diesem Grund sieht das Schweizer System für nichttheatralische Werke der Musik seit Langem eine kollektive Rechtewahrnehmung vor. In der Praxis erfolgt diese Wahrnehmung über die SUISA.

Der gesetzliche Vorbehalt der persönlichen Verwertung

Die Vorlage setzt an einem Vorbehalt im geltenden Recht an. Art. 40 Abs. 3 URG nimmt die persönliche Verwertung durch Urheberinnen, Urheber oder deren Erben von der Bundesaufsicht aus. Dieser Vorbehalt ist sachlich gut nachvollziehbar, wenn eine Musikerin oder ein Musiker ausschliesslich eigene Werke aufführt und die Vergütung für den Auftritt sowie die Vergütung für die Urheberrechte direkt mit dem Veranstalter geregelt werden kann. Problematisch wird es jedoch, wenn dieser Vorbehalt als Einfallstor für Intermediäre genutzt wird, die Repertoires einzelner Rechteinhaber ausserhalb des kollektiven Systems direkt lizenzieren.

Aufstieg der Direktlizenzierer

Die parlamentarische Initiative reagiert damit auf die zunehmende Bedeutung sogenannter Direktlizenzierer. Diese Dienstleister lassen sich von einzelnen Urheberinnen und Urhebern beauftragen, Aufführungsrechte direkt gegenüber Veranstaltern geltend zu machen. Für besonders bekannte Rechteinhaber kann dies im Einzelfall wirtschaftlich attraktiv sein, weil Direktlizenzierer nicht an einen einheitlichen Tarif gebunden sind und unter Umständen höhere Vergütungen verhandeln können. Für die Konzertbranche als Ganzes entsteht dadurch aber ein erhebliches Koordinationsproblem. Veranstalter müssen zusätzlich zur SUISA mit einer unbestimmten Zahl weiterer Lizenzgeber rechnen. Damit steigt das Risiko, dass Rechte unvollständig geklärt werden, dass Kosten schwer kalkulierbar sind oder dass für dasselbe Repertoire widersprüchliche Ansprüche geltend gemacht werden.

Geplante Einschränkung der Direktlizenzierung

Die geplante Änderung will die Direktlizenzierung deshalb nicht vollständig abschaffen, sondern auf den Fall beschränken, in dem sie tatsächlich einfach und transparent abgewickelt werden kann. Künftig soll die persönliche Verwertung von Aufführungsrechten bei Konzerten nur möglich sein, wenn die Urheberin oder der Urheber selbst als Interpretin oder Interpret an der Aufführung mitwirkt und an der Aufführung ausschliesslich Werke gespielt werden, an denen diese Person das Aufführungsrecht allein innehat. Bei Miturheberschaften soll die persönliche Verwertung nach der Vorlage nur dann möglich bleiben, wenn sämtliche Miturheberinnen und Miturheber an der Aufführung als Interpretinnen oder Interpreten mitwirken.

Rechtliche Einordnung

Juristisch geht es damit um die Abgrenzung zwischen persönlicher Rechteausübung und kollektiver Verwertung. Das ausschliessliche Aufführungsrecht bleibt als solches bestehen. Die Vorlage betrifft nicht die Frage, ob Urheberinnen und Urheber geschützt sind, sondern wer die Rechte im Konzertkontext verwerten darf. Diese Unterscheidung ist zentral. Denn das Urheberrecht schützt kreative Leistungen nicht nur ideell, sondern auch wirtschaftlich. Es soll sicherstellen, dass Musikschaffende für die Nutzung ihrer Werke vergütet werden. Gleichzeitig muss das System für Nutzerinnen und Nutzer handhabbar bleiben. Gerade im Konzertbereich ist eine kollektive Lizenzierung nur dann effizient, wenn Veranstalter mit verlässlichen Zuständigkeiten rechnen können.

Vereinbarkeit mit internationalem Recht

Auch staatsvertraglich ist die Vorlage nicht losgelöst zu betrachten. Im Raum steht insbesondere Art. 11 Abs. 1 der Berner Übereinkunft, wonach Urheberinnen und Urheber von Musikwerken das ausschliessliche Recht haben, die öffentliche Aufführung ihrer Werke zu erlauben. Ein von der SUISA und der Swiss Music Promoters Association in Auftrag gegebenes Kurzgutachten von Prof. Florent Thouvenin und Prof. Thomas Burri kommt zum Ergebnis, dass die schweizerische Regelung der kollektiven Verwertung mit den Vorgaben der Berner Übereinkunft und des TRIPS Abkommens vereinbar ist, weil sie im Kern die Ausübung der Rechte organisiert und nicht das Ausschliesslichkeitsrecht als solches beseitigt. Das Gutachten hält zudem fest, dass die Tätigkeit von Verwertungsgesellschaften staatsvertraglich nicht abschliessend geregelt ist und den Mitgliedstaaten insoweit ein Regelungsspielraum verbleibt.

Auswirkungen auf Veranstalter

Für Konzertveranstalterinnen und Konzertveranstalter ist die Vorlage vor allem eine Frage der Planungssicherheit. Wer ein Festival, eine Clubshow, ein Stadtfest oder ein Kulturprogramm organisiert, muss früh wissen, welche Lizenzkosten anfallen und welche Rechteklärungen notwendig sind. Die SUISA weist in ihrer Tarifübersicht darauf hin, dass die Urheberinnen und Urheber eine Vergütung für die Nutzung ihrer Werke erhalten, während Interpretinnen und Interpreten eine Gage für ihre Aufführung bekommen. Diese Trennung ist praktisch bedeutsam, weil die Zahlung einer Künstlergage nicht automatisch die urheberrechtliche Lizenz für die aufgeführten Werke ersetzt.

Praktische Konsequenzen für die Vertragsgestaltung

Die vorgesehene Präzisierung dürfte daher insbesondere für professionelle Veranstalter, Gemeinden, Kulturhäuser und Agenturen relevant sein. Sie reduziert nicht jede urheberrechtliche Komplexität, schafft aber eine klarere Grundregel. Sobald nicht ausschliesslich eigene Werke der auftretenden Urheberinnen und Urheber gespielt werden, soll die Abrechnung der Aufführungsrechte über die kollektive Verwertung laufen. Damit sinkt das Risiko paralleler Forderungen und nachträglicher Unsicherheiten. Für die Vertragsgestaltung bedeutet dies, dass Veranstalter in Künstlerverträgen genauer festhalten sollten, welches Repertoire aufgeführt wird, ob eigene Werke oder Werke Dritter betroffen sind und ob die Voraussetzungen einer persönlichen Verwertung überhaupt erfüllt sein können.

Auswirkungen auf Musikerinnen und Musiker

Für Musikerinnen und Musiker ist die Bewertung differenzierter. Singer Songwriter, die ausschliesslich eigene Werke aufführen und die Rechte selbst halten, sollen ihre Rechte weiterhin persönlich verwerten können. Für die grosse Mehrheit der Musikschaffenden kann die kollektive Verwertung dagegen ein Vorteil sein, weil sie auch dann Vergütungen ermöglicht, wenn einzelne Urheberinnen und Urheber nicht wissen, wann und wo ihre Werke aufgeführt werden. Gerade weniger bekannte Rechteinhaber profitieren von einem System, das Nutzungen bündelt, Einnahmen verteilt und die Durchsetzung nicht jedem Einzelnen überlässt.

Auswirkungen auf Direktlizenzierer

Direktlizenzierer werden durch die Vorlage am stärksten betroffen. Ihr Geschäftsmodell wird nicht ausdrücklich verboten, aber im Konzertbereich auf eine engere Fallgruppe beschränkt. Aus wettbewerblicher Sicht kann man dies als Eingriff in neue Marktmodelle verstehen. Aus Sicht der Gesetzesvorlage steht jedoch die Funktionsfähigkeit eines kollektiven Systems im Vordergrund, das auf Transparenz, einheitlichen Tarifen und administrativer Effizienz beruht. Der Gesetzgeber muss dabei eine Balance finden zwischen Vertragsfreiheit, effizienter Rechteklärung und dem Schutz jener Rechteinhaber, die auf kollektive Wahrnehmung angewiesen sind.

Wirtschaftliche Einordnung

Die wirtschaftliche Bedeutung des Themas sollte nicht unterschätzt werden, auch wenn die Vorlage keine gesamtwirtschaftlich grossen Auswirkungen erwarten lässt. Der Kultursektor ist für die Schweiz ein relevanter Wirtschaftsfaktor. Nach Angaben des Bundesamtes für Statistik erzielte der Kultursektor im Jahr 2022 eine Bruttowertschöpfung von 16,3 Milliarden Franken. Gleichzeitig werden Kulturunternehmen tendenziell kleiner, was effiziente und rechtssichere Standardprozesse für Veranstaltungen zusätzlich wichtig macht.

Handlungsempfehlungen für die Praxis

In der Praxis sollten Veranstalter bereits vor einer allfälligen Inkraftsetzung ihre Abläufe überprüfen. Entscheidend ist, dass die Rechteklärung nicht erst nach dem Konzert erfolgt. Programmangaben, Setlists, Verträge mit Künstlerinnen und Künstlern sowie Abrechnungsprozesse sollten so ausgestaltet sein, dass rasch erkennbar ist, ob ausschliesslich eigene Werke aufgeführt werden oder ob Werke Dritter im Spiel sind. Bei gemischten Programmen dürfte die kollektive Verwertung künftig noch klarer der Regelfall sein. Künstlerinnen und Künstler sollten ihrerseits prüfen, ob sie tatsächlich sämtliche Rechte an den aufgeführten Werken halten, insbesondere bei Kollaborationen, Miturheberschaften, Verlagsbindungen oder Bearbeitungen.

Fazit

Für Unternehmen der Livebranche liegt die wichtigste Konsequenz in einer Rückkehr zu klareren Zuständigkeiten. Die geplante Anpassung von Art. 40 Abs. 3 URG ist kein technisches Detail, sondern eine Weichenstellung für die Lizenzierungspraxis bei Konzerten. Sie soll verhindern, dass ein kollektiv organisiertes System durch punktuelle Direktverwertung fragmentiert wird. Der Preis dafür ist eine Einschränkung individueller Lizenzierungsmodelle in jenen Fällen, in denen diese nicht mehr einfach und transparent abgewickelt werden können.

Das Fazit fällt deshalb pragmatisch aus. Die Vorlage stärkt nicht primär die SUISA als Institution, sondern das Modell der kollektiven Rechtewahrnehmung als Infrastruktur des Konzertmarktes. Sie soll sicherstellen, dass Veranstalter mit planbaren Kosten rechnen können, Urheberinnen und Urheber vergütet werden und Konzerte nicht an unübersichtlichen Lizenzketten scheitern. Ob die vorgeschlagene Abgrenzung im parlamentarischen Verfahren unverändert bleibt, wird sich zeigen. Für die Praxis ist aber bereits jetzt klar, dass Direktlizenzierungen bei Konzerten künftig genauer geprüft und enger dokumentiert werden müssen.

 

Quellen