Am 1. Januar 2024 sollen die drei revidierten Ausführungserlasse zum Bundesgesetz über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) in Kraft treten, wie der Bundesrat in seiner Medienmitteilung vom 15. November mitteilte. Dabei sollen unter anderem die Möglichkeiten der Datenüberwachung von Internet und Telefon erweitert werden.
Die Revision hat zum Ziel etwaige Überwachungslücken, welche sich aufgrund schneller technologischer Entwicklung, wie zum Beispiel im Bereich 5G-Technologie, bilden, zu vermeiden. Auch soll eine bessere Lokalisierung von Telefon- und Internetdaten ermöglicht werden, um weiterhin eine wirksame Strafverfolgung zu gewährleisten.
Die Revision betrifft die Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF), die Verordnung über das Verarbeitungssystem für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VVS-ÜPF) sowie die Verordnung des EJPD über die Durchführung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VD-ÜPF).
Neue Überwachungs- und Auskunftstypen
Konkret führt der Bundesrat vier Überwachungs- und drei Auskunftstypen ein. Zwei der neuen Auskunftstypen betreffen dabei die Abfrage von Identifikatoren der 5G-Technologie, einer davon in Echtzeit. Ein weiterer Auskunftstyp erlaubt es gefälschte oder ungekannte Telefonnummern zu identifizieren. So können beispielsweise anonyme Bombendrohungen zurückverfolgt werden. Die neu eingeführten Überwachungstypen wurden sodann vor allem zum Zweck der genaueren Positionsbestimmung im Mobilfunk in Fällen von Notsuchen oder Echtzeitüberwachungen eingeführt.
Keine Entschlüsselung von Chats
In der Vernehmlassung wurde die Pflicht der Fernmeldedienstanbieter zur Aufhebung der Verschlüsselung stark kritisiert. Aufgrund dessen sieht der Bundesrat vorerst davon ab, Anbieter von Kommunikationsdiensten wie WhatsApp und Signal zu zwingen, bei Anordnungen von Überwachungen die Verschlüsselung von Chats aufzuheben. So wird die „Chatkontrolle“ bis auf Weiteres kein Bestandteil der Erweiterung von Überwachungsmöglichkeiten sein.
Schnellere Datenlieferung an Behörden
Strafverfahrensbehörden sollen durch die Revision zudem schneller an die von ihnen verlangten Daten gelangen. Um die Bedürfnisse der Strafverfolgungsbehörden von kürzeren Bearbeitungsfristen der Anbieter zu gewährleisten, wurden daher in der VD-ÜPF die Fristen angepasst.
Gegenwärtig gilt für die Bearbeitung manuell erteilter Auskünfte eine Frist von einem Arbeitstag. In der Praxis wurde dies aber als zu lange eingestuft, insbesondere, wenn sie dringende Identifikationsanfragen an Wochenenden oder Feiertagen stellten. Nach dem Inkrafttreten der Revision wird diese Frist auf 6 Stunden verkürzt.