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Smartwatches sind im Büro längst Alltag. Mit Smartglasses kommt nun eine neue Generation von Wearables hinzu, die Kameras, Mikrofone und KI-Funktionen direkt am Körper trägt. Für Unternehmen entstehen dadurch neue Risiken: Vertrauliche Gespräche können aufgezeichnet, Personen unbemerkt gefilmt und Daten in externe Clouds übertragen werden. Der EDÖB warnt vor den Datenschutzrisiken von Wearables. Unternehmen sollten deshalb prüfen, ob ihre bestehenden Datenschutz- und IT-Policies noch ausreichen.

Vom Fitnessarmband zum betrieblichen Risikofaktor

Smartwatches und Fitnesstracker sind aus dem Alltag kaum mehr wegzudenken. Gleichzeitig werden Smartglasses (wie z.B. die Ray Ban Meta Wayfarer) leistungsfähiger und alltagstauglicher. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) hat deshalb im März 2026 neue Hinweise zum Umgang mit Wearables veröffentlicht. Wearables können weit mehr als Schritte zählen. Je nach Gerät verfügen sie über Kameras, Mikrofone, GPS, Bluetooth, Pulsmesser, Mobilfunkverbindungen und weitere Sensoren. Smartwatches können Nachrichten und geschäftliche Benachrichtigungen anzeigen. Smartglasses können Bild und Ton erfassen und Inhalte teilweise unmittelbar über das Internet weiterverarbeiten oder verbreiten. Damit wird das Thema auch für Unternehmen relevant.

Warum Smartglasses eine neue Qualität erreichen

Nicht jedes Wearable birgt dieselben Risiken. Eine Smartwatch, die lediglich die Uhrzeit und Schrittzahl anzeigt, ist aus Unternehmenssicht anders zu beurteilen als eine vernetzte Brille mit Kamera, Mikrofon und KI-Funktionen. Gerade Smartglasses sind problematisch, weil für andere Personen unter Umständen nicht ohne Weiteres erkennbar ist, ob gerade eine Aufnahme erfolgt. Darauf weist auch der EDÖB ausdrücklich hin. Moderne vernetzte Brillen können Bilder und Töne aufnehmen und die Inhalte teilweise unmittelbar weitergeben. Dadurch steigt das Risiko, dass Mitarbeitende, Kunden, Geschäftspartner oder andere Personen erfasst werden, ohne sich dessen bewusst zu sein.

Das ist nicht nur ein Datenschutzthema. Verdeckte Bild- oder Tonaufnahmen können je nach Umständen auch strafrechtlich relevant sein. Der EDÖB verweist insbesondere auf Art. 179bis, Art. 179ter und Art. 179quater StGB. Für Unternehmen kommt eine weitere Dimension hinzu: Was geschieht, wenn eine Smartbrille während einer internen Sitzung getragen wird? Wenn auf einem Bildschirm vertrauliche Kundeninformationen sichtbar sind? Wenn Mitarbeitende Zugang zu Entwicklungsabteilungen, Serverräumen oder anderen besonders geschützten Bereichen haben? Oder wenn Gespräche mit Kunden oder Geschäftspartnern erfasst und möglicherweise an einen externen Cloud-Dienst übertragen werden?

Ein Smartphone kann grundsätzlich dieselben Funktionen bieten. Der Unterschied liegt jedoch in der Unauffälligkeit und permanenten Einsatzbereitschaft des Wearables. Gerade deshalb sollten Unternehmen ihre bestehenden Regeln nicht automatisch als ausreichend betrachten.

Das IT-Reglement sollte Wearables ausdrücklich erfassen

Viele Unternehmen verfügen bereits über IT-Nutzungsreglemente, BYOD-Policies, Informationssicherheitsrichtlinien oder Vorgaben zum Umgang mit privaten Mobiltelefonen. Ob diese Regelwerke auch Wearables erfassen, hängt von ihrer konkreten Formulierung ab. Ein Reglement, das lediglich von «Mobiltelefonen», «Computern» und «Tablets» spricht, kann bei Smartwatches und Smartglasses unnötige Abgrenzungsfragen schaffen. Sinnvoller ist eine technologieneutrale Definition, die auch vernetzte, am Körper getragene Endgeräte mit Aufnahme-, Kommunikations-, Speicher- oder Sensorfunktionen umfasst.

Die entscheidende Frage lautet hierbei aus Unternehmenssicht nicht, ob Mitarbeitende privat eine Smartwatch tragen dürfen. Vielmehr muss geprüft werden, welche Funktionen eines Wearables in welcher betrieblichen Umgebung Risiken verursachen und ob die bestehenden internen Regelwerke diese Risiken bereits angemessen erfassen. Nicht jedes Unternehmen benötigt dabei ein separates «Wearables-Reglement». In vielen Fällen dürfte es genügen, bestehende IT-, BYOD-, Datenschutz- und Informationssicherheitsrichtlinien gezielt zu ergänzen. Vertiefte Informationen zu BYOD finden Sie in unserem Beitrag „Bring your own device (BYOD) aus rechtlicher Sicht“.

Datenschutz: Nicht nur die Daten des Trägers sind relevant

Beim Stichwort Wearables denkt man zunächst an die Daten der Person, die das Gerät trägt. Fitnesstracker und Smartwatches können Herzfrequenz, Schlafverhalten, Standort oder andere körperbezogene Informationen erfassen. Gesundheitsdaten gehören nach dem Schweizer Datenschutzgesetz zu den besonders schützenswerten Personendaten. Im Unternehmensalltag ist jedoch häufig eine andere Perspektive wichtiger: Wearables können Daten über Dritte erfassen. Eine Smartbrille kann beispielsweise Mitarbeitende filmen, Gespräche aufnehmen oder Dokumente und Bildschirminhalte erfassen, wie der EDÖB warnt. Eine Datenbearbeitung, welche das Transparenzprinzip verletzt, kann einen unzulässigen Eingriff in die Persönlichkeit darstellen.

Arbeitgeber sollten deshalb verhindern, dass der Eindruck entsteht, das Tragen eines privaten Geräts gebe Mitarbeitenden automatisch das Recht, andere Personen oder betriebliche Vorgänge aufzuzeichnen. Besondere Vorsicht ist überall dort angezeigt, wo regelmässig sensible Informationen bearbeitet werden – etwa in Personalabteilungen, bei internen Untersuchungen, in Sitzungen der Geschäftsleitung oder bei der Bearbeitung von Gesundheits-, Kunden- oder anderen vertraulichen Daten.

Wearables zur Mitarbeiterüberwachung können unzulässig sein

Die andere Seite des Problems entsteht, wenn nicht Mitarbeitende ihre eigenen Geräte verwenden, sondern der Arbeitgeber Wearables bereitstellt oder deren Daten selbst auswertet. Denkbar wären beispielsweise Smartwatches zur Erfassung bestimmter Arbeitsabläufe, GPS-Daten zur Einsatzplanung z.B. im Logistikbereich oder andere Sensorinformationen. Dann verschiebt sich die datenschutzrechtliche Verantwortung erheblich. Nach Art. 328b OR darf ein Arbeitgeber Personendaten über Arbeitnehmende bearbeiten, soweit diese deren Eignung für das Arbeitsverhältnis betreffen oder zur Durchführung des Arbeitsvertrages erforderlich sind. Zusätzlich schützt Art. 26 ArGV 3 Arbeitnehmende vor Überwachungs- und Kontrollsystemen, die ihr Verhalten am Arbeitsplatz überwachen sollen. Auch der EDÖB betont, dass technische Überwachung einem tatsächlichen Bedürfnis des Arbeitgebers entsprechen muss und nicht der Verhaltenskontrolle dienen darf. Eine zulässige Massnahme muss insbesondere verhältnismässig sein und die betroffenen Mitarbeitenden müssen vorgängig informiert werden, weiterführende Informationen dazu im Beitrag „Datenschutz: Überwachung von Mitarbeitern“. Gerade bei Wearables ist diese Grenze relevant, weil sie eine besonders engmaschige Datenerfassung ermöglichen können. Standort-, Bewegungs- oder Gesundheitsdaten können ein detailliertes Bild einer Person entstehen lassen. Unternehmen sollten deshalb nicht dem Fehlschluss unterliegen, dass Daten, die technisch verfügbar sind, auch arbeitsrechtlich verwendet werden dürfen. Vertiefende Informationen  zur Datennutzung finden Sie im Beitrag „Daten als Währung – Vereinbarkeit von Datenschutz und Datennutzung“.

Einwilligung der Mitarbeitenden ist keine Garantie

Bei der Einführung entsprechender Systeme ist zudem Vorsicht geboten, wenn sich ein Unternehmen auf die Einwilligung seiner Mitarbeitenden stützen möchte. Der EDÖB weist im Zusammenhang mit der Mitarbeiterüberwachung darauf hin, dass Einwilligungen im Arbeitsverhältnis zurückhaltend zu beurteilen sind, weil Mitarbeitende sich unter Druck gesetzt und dadurch in ihrer Entscheidungsfreiheit eingeschränkt fühlen können. Es muss somit immer gefragt werden, ob die konkreten Daten überhaupt relevant sind, bevor eine entsprechende Einwilligung eingeholt wird. Erst wenn Zweck, Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit geklärt sind, sollte über die konkrete datenschutzrechtliche Ausgestaltung entschieden werden.

IT-Sicherheit und Geschäftsgeheimnisse mitdenken

Wearables sind ausserdem zusätzliche vernetzte Endgeräte. Der EDÖB zeigt auf, dass viele Funktionen solcher Geräte eine Bearbeitung in einer Public Cloud voraussetzen können. Insbesondere KI-Funktionen können externe Rechenleistung benötigen.

Für Unternehmen stellt sich deshalb eine praktische Frage: Wohin gelangen Informationen, die ein Wearable im Betrieb erfasst?

Bei Smartglasses ist dies besonders relevant. Werden Bild-, Ton- oder andere Daten an Dienste des Herstellers oder an Drittanbieter übertragen, kann aus einem scheinbar privaten Endgerät eine zusätzliche Schnittstelle zwischen dem Unternehmen und einer externen Infrastruktur werden.

Der Schutz von persönlichen Daten kann, gerade bei sensiblen Daten wie Gesundheitsinformationen, gefährdet sein. Daraus folgt, je sensibler die Tätigkeit oder der betroffene Unternehmensbereich ist, desto eher können technische oder organisatorische Beschränkungen gerechtfertigt sein.

Kein pauschales Verbot – sondern risikobasierte Regeln

Aus den Risiken folgt allerdings nicht, dass Unternehmen sämtliche Wearables am Arbeitsplatz verbieten sollten. Eine gewöhnliche Smartwatch im Büro erzeugt typischerweise ein anderes Risikoprofil als eine Smartbrille mit aktivierter Kamera in einer vertraulichen Sitzung. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass Wearables dazu beitragen können, Menschen mit Behinderungen im Arbeitsalltag gezielt zu unterstützen. Unternehmensinterne Vorgaben sollten diese Unterschiede berücksichtigen. Entscheidend ist, dass Einschränkungen nachvollziehbar begründet, verhältnismässig ausgestaltet und den Mitarbeitenden transparent kommuniziert werden.

Was Unternehmen jetzt tun sollten

Der neue Hinweis des EDÖB bietet einen guten Anlass, die eigene Wearable-Governance zu überprüfen. Unternehmen sollten zunächst erfassen, welche internen Regelwerke bereits bestehen und ob Wearables darunter eindeutig fallen. Anschliessend empfiehlt sich eine funktionsbezogene Risikoanalyse. Nicht die Produktbezeichnung «Smartwatch» oder «Smartglasses» sollte ausschlaggebend sein, sondern die technischen Fähigkeiten: Kamera, Mikrofon, Standortbestimmung, lokale Speicherung, Cloud-Anbindung, KI-Funktionen und Zugriff auf geschäftliche Systeme. Besondere Vorsicht ist geboten bei besonders schützenswerten Daten gemäss Art. 5 lit. c Ziff. 2 DSG wie Gesundheitsdaten. Auf dieser Grundlage können bestehende IT- oder BYOD-Reglemente ergänzt werden. Relevant sind auch entsprechende Richtlinien im Homeoffice, mehr dazu im Beitrag „Datenschutz und IT-Sicherheit im Homeoffice“. Dabei sollten insbesondere Aufnahmeverbote, zulässige Verbindungen zu Unternehmenssystemen, Regeln für vertrauliche Bereiche und ein Verfahren für Sicherheitsvorfälle festgelegt werden. Mindestens ebenso wichtig ist die Sensibilisierung der Mitarbeitenden. Ein Reglement hilft wenig, wenn Beschäftigte nicht erkennen, weshalb eine Smartbrille im Sitzungszimmer andere Risiken verursacht als eine herkömmliche Armbanduhr.

Fazit: Die nächste Datenschutz-Frage wird am Körper getragen

Wearables sind kein Zukunftsthema mehr. Smartwatches sind längst Alltag, und mit zunehmend leistungsfähigen Smartglasses kommt eine neue Geräteklasse in Büros und Betriebe. Unternehmen müssen deshalb nicht zwingend ein neues Regelwerk schaffen. Sie sollten aber prüfen, ob ihre bestehenden IT-, BYOD-, Datenschutz- und Informationssicherheitsreglemente technologisch noch auf der Höhe der Zeit sind. Besonderes Augenmerk verdienen Wearables mit Kamera, Mikrofon, Standort-, Cloud- und KI-Funktionen. Je diskreter solche Geräte Informationen erfassen und übertragen können, desto wichtiger werden klare interne Vorgaben. Die richtige Antwort ist dabei regelmässig weder völlige Freiheit noch ein pauschales Verbot. Gefragt ist vielmehr eine risikobasierte Wearable-Governance: Welche Geräte dürfen was – und wo? Unternehmen, die diese Frage heute beantworten, müssen ihre Regeln nicht erst dann überarbeiten, wenn die erste Smartbrille in einer vertraulichen Geschäftsleitungssitzung auftaucht oder sich die Technologie Richtung Smarte Augenlinsen oder Körper-Chips entwickelt.

Quellen