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Am 1.01.2021 ist das neue Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen in Kraft getreten. Hauptziele der Revision waren die Umsetzung des revidierten WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA 2012), sowie eine Angleichung der Beschaffungsordnungen von Bund und Kantonen. Daneben wurde auch die Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) erneuert.

Das Beschaffungsrecht ist in der Schweiz in verschiedene Ebenen gegliedert. Beschaffungen auf Bundesebene sind im BöB geregelt, während Beschaffungen auf kantonaler Ebene in der IVöB bzw. in den jeweiligen kantonalen und kommunalen Erlassen geregelt sind. Auf internationaler Ebene ist das GPA 2012 zu beachten, welches u.a. die Nichtdiskriminierung auswärtiger Anbieter bezweckt. Durch die Revision findet eine Angleichung auf jeder Ebene statt. Das BöB erfüllt die Vorgaben des GPA 2012, und die neue IVöB ist weitgehend deckungsgleich mit den Regelungen des BöB. Dies bedeutet auch, dass der Regelungsspielraum der Kantone zum Erlass von Spezialregelungen stark eingeschränkt wurde.

Wesentliche Änderung des neuen BöB betrifft den Grundsatz für die Zuschlagserteilung. Der Zuschlag erhält neu nicht mehr das wirtschaftlich günstigste Angebot, sondern das „vorteilhafteste Angebot“ (Art. 41 BöB). Dadurch soll ein Qualitätswettbewerb etabliert werden im Gegensatz zum bisher geführten Preiswettbewerb. Damit verbunden sind die in Art. 29 BöB verankerten Zuschlagskriterien. Neue Kriterien sind bspw. Nachhaltigkeit, Lebenszykluskosten, Lieferbedingungen, Kreativität und Innovationsgehalt. Die besondere Bedeutung der Nachhaltigkeit im Beschaffungswesen zeigt sich auch durch den neuen Zweckartikel in Art. 2 lit. a BöB. Zweck des Gesetzes ist danach u.a. auch der ökologisch und sozial nachhaltige Einsatz der öffentlichen Mittel.

Die Revision adressiert aber auch die besondere Korruptionsanfälligkeit des Beschaffungswesens und erwähnt die Bekämpfung der Korruption auch in seinem Zweckartikel (Art. 2 lit. d BöB). Das BöB, sowie auch die IVöB, enthalten neu eine Liste von Tatbeständen, die einen Ausschluss oder eine weiter gehende Sanktionierung von Anbietern ermöglichen (Art. 44 f. BöB).

Bei der Mehrheit der Kantone wurde erst das Beitrittsverfahren zum IVöB gestartet. Eine Minderheit hat noch nicht einmal diesen Schritt vollzogen. Damit gibt es derzeit noch eine Diskrepanz zwischen neuem BöB und noch altem geltenden IVöB. Denn das IVöB wurde zwar am 15. November 2019 durch das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB) an einer Sonderplenarversammlung verabschiedet, aber die IVöB 2019 tritt erst in Kraft, wenn auch zwei Kantone beigetreten sind. Dies ist derzeit noch nicht der Fall. .Die Revision beseitigt daneben auch Unklarheiten, definiert Begriffe und enthält neue Bestimmungen die der Gerichtspraxis entsprechen. Das Ergebnis stellt eine für die Praxis erfreuliche Vereinheitlichung des Rechtsrahmens und Verbesserung der Rechtssicherheit dar.

Quellen 

Foto von www.bpuk.ch