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Am 1. Oktober 2024 ist das neue Tabakproduktegesetz (TabPG) sowie die Tabakprodukteverordnung (TabPV) in Kraft getreten. Ziel der Einführung war unter anderem, den Minderjährigenschutz zu stärken. Welche Auswirkungen das auf die Werbung mit Tabakprodukten hat, erfahren Sie hier.

Ausgangslage

Ziel der Einführung der neuen Regelungen ist es, die Bevölkerung vor den schädlichen Auswirkungen des Konsums von Tabakprodukten und elektronischen Zigaretten zu schützen, sowie insbesondere Minderjährige vor dem Konsum und dem Kontakt mit diesen Produkten zu bewahren. Mit dem neuen Tabakproduktgesetz (TabPG) werden neu auch Regelungen für elektronische Zigaretten, Tabakprodukte zum Erhitzen und Tabakprodukte zum oralen Gebrauch eingeführt. Des Weiteren wird mit dem TabPG das komplette Verbot von Werbung, die sich an Minderjährige richtet, aus der ehemaligen Tabakverordnung (TabV) übernommen (Art. 18 aTabV). Im neuen Art. 18 TabPG werden zusätzlich noch an Minderjährige gerichtete Internetseiten als ein Ort aufgeführt, an dem keine Werbung für Tabakprodukte erfolgen darf.

Annahme „JA zum Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Tabakwerbung“

Die Volksinitiative «Ja zum Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Tabakwerbung (Kinder und Jugendliche ohne Tabakwerbung)» verlangt ein Verbot sämtlicher Tabakwerbung, die Minderjährige erreichen könnte. Um das zu erzielen, soll die Werbung sowie die Verkaufsförderung und das Sponsoring weiter eingeschränkt werden. Die Initiative wurde am 13. Februar 2022 von Volk und Ständen angenommen.

Wie die Werbeeinschränkung konkret umgesetzt wird, wird im Folgenden erläutert.

Umsetzung der Werbeeinschränkung

Das neue Tabakproduktegesetz verbessert den Jugendschutz durch die Einschränkung von Werbung. Grundsätzlich soll die Werbung an allen Orten untersagt werden, die Minderjährige erreichen können. Das Gesetz verbietet Plakate auf öffentlichem oder privatem Grund, wenn diese vom öffentlichen Grund sichtbar sind. Ebenso ist Plakatwerbung an anderen Orten, wie im öffentlichen Verkehr, in Kinos oder auf Sportplätzen, nicht mehr erlaubt. Am Verkaufspunkt ist Werbung jedoch weiterhin möglich und kann Kinder- und Jugendliche noch erreichen. Dies wird mit Inkrafttreten des aufgrund der angenommenen Volksinitiative revidierten Gesetzestextes auch nicht mehr der Fall sein. Die Kantone können weiterhin strengere Gesetze im Bereich der Werbung erlassen.

Daneben ist ebenfalls die Werbung im Internet und in allen elektronischen und sozialen Medien sowie Apps untersagt, die Minderjährige erreichen könnte. Auf dieses Verbot kann verzichtet werden, wenn ein System zur Alterskontrolle den Zugang nur für Erwachsene erlaubt. Demzufolge sind die Unternehmen verpflichtet, geeignete Massnahmen zu ergreifen, damit die Werbung nicht von Minderjährigen gesehen wird. Gemäss der Botschaft des Bundesrates wird mit dieser Werbeeinschränkung auch die Kommunikation von Influencern eingeschlossen. Dabei wird jedoch auf den kommerziellen Zweck abgestellt und ob eine finanzielle Gegenleistung erfolgte. Falls ein Unternehmen aber lediglich seine Produkte im Internet verkaufen möchte und ein Bild mit Produktebeschreibung veröffentlicht, gilt das ausschliesslich dem Informationszweck und wird nicht als Werbung eingestuft.

Sobald das aufgrund der Volksinitiative revidierte Gesetz in Kraft tritt, wird die Werbung im Internet komplett verboten sein. Der Bundesrat erwähnt in seinem erläuternden Bericht zu der Teilrevision, dass eine Lösung, bei welcher Werbung für Tabakprodukte auf Seiten oder Applikationen, die eine Alterskontrolle vorsehen, zwar erwägt worden, aber für nicht genügend befunden worden sei. Online-Presseerzeugnisse lassen meistens die gleichzeitige Nutzung eines Kontos auf mehreren Geräten zu, sodass eine Alterskontrolle durch ein Elternteil oder einen anderen Erwachsenen ausgefüllt werden könnte, und ein Minderjähriger danach trotzdem Zugriff auf dieses Benutzerkonto und die Inhalte des Onlinedienstes hätte. Es wurde deshalb entschieden, dass auf Schweizer Webseiten keine Werbung für Tabakprodukte geschalten werden darf, da man nicht mit genügender Sicherheit ausschliessen kann, dass sie von minderjährigen Personen wahrgenommen wird.

Gemäss Art. 35 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 1 TabPG sind die Kantone für den Vollzug des neuen Gesetzes zuständig und werden dabei vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) beaufsichtigt.

Für die Zukunft

Werbung für Produkte, die unter das neue Tabakproduktegesetz und die neue Tabakverordnung fallen, war in der Vergangenheit bereits sehr eingeschränkt und wird mit dem künftigen Inkrafttreten des revidierten Gesetzestextes nun noch weiter beschränkt. Die Werbemöglichkeit via Plakate fällt weg, Werbespots in Kinos sind schweizweit verboten und das Sponsoring von Events ist nicht mehr möglich. Dazu kommt, dass Werbung in Print- sowie in Onlinemedien nicht mehr aufgeschaltet werden darf. Auch die Inszenierung auf Internetseiten fällt komplett weg. Etwaige Werbung kann wohl nur noch auf dem Produkt selbst platziert werden oder an Events, an denen garantiert keine minderjährigen Personen teilnehmen, wie beispielsweise Clubevents, bei denen Minderjährigen den Eintritt auch in Begleitung eines Erziehungsberechtigten verwehrt wird.

 

Quellen