Neue Widerrufsfunktion im Online-Handel – Schwierigkeiten bei der Umsetzung in der Praxis
Ab dem 19. Juni 2026 müssen Unternehmen für online geschlossene B2C-Verträge eine elektronische Widerrufsfunktion bereitstellen. Der neue § 356a BGB enthält detaillierte Vorgaben zur Ausgestaltung dieses Prozesses und schafft damit erheblichen Umsetzungsbedarf im Online-Handel.