Eine Abmahnung, die sich erst im Nachhinein als rechtsmissbräuchlich erweist, führt nicht unbedingt zu einem berechtigten Rückforderungsanspruch zwischenzeitlich gezahlter Vertragsstrafen
Das OLG Köln hat ein gegen den IDO ergangenes Urteil vom LG Köln aufgehoben und die Zahlungsforderungen des Klägers abgewiesen.