Nach Art. 14 Abs. 1 lit. a Satz 2 LMIV sind, wenn auf andere geeignete Mittel zurückgegriffen wird, die verpflichtenden Informationen über Lebensmittel im Fernabsatzgeschäft bereitzustellen, ohne dass der Lebensmittelunternehmer den Verbrauchern zusätzliche Kosten in Rechnung stellt. Eine nicht kostenlose Telefonhotline erfüllt diese Anforderung nicht.