Direkt zum Inhalt wechseln

Das Bundesgericht äussert sich im Entscheid BGer 4A_299/2015 zur Frage, welche Anforderungen an eine Substantiierung des Schadens zu stellen sind und welche Prämissen für eine Vertrauenshaftung vorliegen müssen.

Die ungenügende Substantiierung der Tatsachenbehauptungen der Beschwerdeführerin hat das Bundesgericht zum Anlass genommen, darauf hinzuweisen, dass Tatsachenbehauptungen so konkret formuliert sein müssen, dass ein substantiiertes Bestreiten möglich ist oder ein Gegenbeweis angetreten werden kann. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass an eine substantiierte Bestreitung tiefere Anforderungen zu stellen sind als an die Substantiierung einer Behauptung: Der Grad der Substantiierung einer Behauptung beeinflusst den erforderlichen Grad an Substantiierung einer Bestreitung (E. 2.3.).

In Bezug auf die Vertrauenshaftung erinnert das Bundesgericht daran, dass diese nur restriktiv zur Anwendung kommt, da deren Ziel nicht ist, die vertragliche Haftung zu umgehen. Die Vertrauenshaftung schütze nicht denjenigen, der selber Opfer seiner Unachtsamkeit oder seiner Glaubwürdigkeit sei, sondern nur denjenigen, dessen berechtigtes Vertrauen in eine Erklärung oder ein Verhalten missbraucht wird. (E.3.3)

Die aus Treu und Glauben hergeleiteten Schutz- und Aufklärungspflichten greifen nur, wenn die Beteiligten in einer rechtlichen Sonderverbindung zueinander stehen, wobei ein unmittelbarer Kontakt zwischen Ansprecher und Schädiger dabei nicht zwingend erforderlich ist: Es genügt bereits, dass die in Anspruch genommene Person explizit oder normativ zurechenbar kundgetan hat, für die Richtigkeit bestimmter Äusserungen einzustehen, und dass der Ansprecher im berechtigten Vertrauen darauf Anordnungen getroffen hat, die ihm zum Schaden gereichten. (E.3.3.)

Die Tatsache allein, dass die Beschwerdegegnerin ein ISO-Zertifikat ausgestellt hat, führt nicht zu einer Haftung aus erwecktem und enttäuschtem Vertrauen, da ansonsten die Vertrauenshaftung leicht zu einer Haftung sämtlicher Zertifizierungsgesellschaften gegenüber jedem geschädigten Kunden einer zertifizierten Gesellschaft ausufert: Ob Vertrauen erweckt und enttäuscht wurde, kann nicht losgelöst von der Frage beurteilt werden, was eigentlich inhaltlich zertifiziert wurde. (E. 3.5.) Grosse Bedeutung kommt daher einer genauen Analyse des Inhalts des Zertifikats zu: Der Kunde hat zu beweisen, inwiefern der Inhalt des Zertifikats bei ihm hinreichend konkrete und bestimmte Erwartungen geweckt hat, dass dieser sein investiertes Geld zurückbezahlt erhalten würde. Dieser Beweis ist der Beschwerdeführerin in casu allerdings misslungen: Die Voraussetzungen einerVertrauenshaftungen waren somit im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Quelle: BGer 4A_299/2015 vom 02.02.2016