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Entgegen einer weitverbreiteten Meinung sind Art und Umfang der Betroffenenrechte nach der DSGVO im Vergleich zum alten Recht annähernd gleich geblieben.

Nicht zuletzt durch die umfangreiche mediale Berichterstattung ist jedoch davon auszugehen, dass betroffene Personen in Zukunft tendenziell häufiger von Ihren datenschutzrechtlichen Betroffenenrechten Gebrauch machen werden. Dies gilt insbesondere für das Auskunftsrecht der betroffenen Person im Sinne von Art. 15 DSGVO. Der Verantwortliche sollte schon deshalb vorbereitend geeignete organisatorische Maßnahmen ergreifen, um Betroffenenrechte, insbesondere das Auskunftsrecht, innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist und Form bearbeiten zu können. Die Erfahrung zeigt, dass ein ordnungsgemäß erfülltes Auskunftsersuchen die Gefahr der Einschaltung einer Aufsichtsbehörde durch den Auskunftsersuchenden erheblich reduziert.