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In seinem Urteil vom 13.07.2022 entschied das Bundesarbeitsgericht, dass es für Annahmeverzugsvergütungen in Höhe des Mindestlohns keine Ausschlussfrist geben kann, da dies gegen das Mindestlohngesetz verstößt. (BAG Urteil vom 13.07.2022, 5 AZR 498/21)

Hintergrund:

Angesichts der Geltung Ausschlussfristen folgte das Bundesarbeitsgericht mit seinem Urteil inhaltlich der Auffassung der Vorinstanzen. Ursprünglich hatte ein Mitarbeiter gegen seine ehemalige Arbeitgeberin, ein Bauunternehmen, geklagt. Der ehemalige Arbeitnehmer wollte seinen Anspruch auf Annahmeverzugsversvergütung in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns durchsetzen. Das Bauunternehmen sah den Anspruch als verfallen an, da in dem Arbeitsvertrag zwischen den Parteien eine Ausschlussfrist von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis oder damit verbundenen Ansprüchen gemäß des §14 BRTV-Bau geregelt. Auch bestritt die Arbeitgeberin, sich im Annahmeverzug befunden zu haben, da kein Arbeitsangebot des Klägers vorgelegen haben soll.

Die Entscheidung:

Sowie die vorangegangene Instanz, das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, folgte das Bundesarbeitsgericht der Auffassung, dass ein Anspruch auf Annahmeverzugsvergütung nicht aufgrund der tarifvertraglichen Klausel des § 14 Nr. 1 BRTV-Bau verfallen kann, da die Klausel gegen die Regelung des § 3 S. 1 Mindestlohngesetz (MiLoG) verstößt. Gemäß § 3 S. 1 MiLoG dürfen die Arbeitsvertragsparteien keine Vereinbarungen treffen, die einen Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder dessen Geltendmachung beschränken oder ausschließen. Das Urteil ist somit kohärent zu einer anderen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, in der das Gericht entschied, dass auch die Beschränkung der Entgeltfortzahlung gemäß § 3 Abs. 1 EFZG unzulässig ist, wenn damit der Mindestlohn im Sinne von § 3 Satz 1 MiLoG unterschritten oder beschränkt wird. Darüber hinaus gibt das BAG zu erkennen, dass Vergütungsansprüche über die Höhe des Mindestlohns hinaus aus § 615 BGB i. V. m. § 611a BGB bestehen kann..

Fazit:

Mit der Entscheidung führt das BAG seine bisherige Rechtsprechung fort, dass vertragliche – hier sogar tarifvertragliche Ausschlussfristen – nicht über zwingenden gesetzlichen Regelungen stehen können.