Direkt zum Inhalt wechseln

In BGE  4A_39/2021 Urteil vom 9. August 2021 hatte das schweizerische Bundesgericht zu entscheiden, ob der Aktionär einen Anspruch auf eine wertpapiermässige Verbriefung oder die Ausstellung einer Beweisurkunde über seine Aktien hat. Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass dieser Anspruch zwar besteht, aber nicht absolut gilt.

Der Sachverhalt kann folgendermassen zusammengefasst werden: Die Aktionärin besitzt Namenaktien der eingeklagten AG und verlangt, dass ihr entweder in Form von Wertpapieren oder eines Zertifikats über ihr Eigentum an diesen Aktien zur Verfügung gestellt werde.

Die Streitfrage dreht sich darum, ob eine gesetzliche Pflicht zur Aushändigung von Aktien als Wertpapier besteht und ob dieser Anspruch in den Statuten des Unternehmens ausgeschlossen werden kann.

Gemäss E. 4.3.1 hat der Aktionär einen unentziehbaren Anspruch darauf, dass seine Aktionärsstellung vom Unternehmen bestätigt wird. Dieser Anspruch gilt gleichermassen für das bestehende und das revidierte Aktienrecht. Der Besitz einer solchen Bestätigung in Form eines Wertpapiers ist keine Voraussetzung dafür, dass die Mitgliedschaft entsteht, geltend gemacht oder übertragen werden kann. Trotzdem geht das Gesetz davon aus, dass Wertpapiere ausgestellt und dem Aktionär übergeben werden. Folglich hat der Aktionär grundsätzlich per Gesetz einen Anspruch auf die wertpapiermässige Verbriefung seiner Mitgliedschaftsrechte (E. 4.3.2). Dieses Recht kann aber vom Unternehmen in den Statuten explizit aufgehoben werden (E. 4.3.3). Daher haben Aktionäre keinen zwingenden Anspruch auf Ausgabe von Wertpapieren, da dieser statutarisch ausgeschlossen werden kann (mind. für Namenaktien, siehe E. 4.5).

Im vorliegenden Fall wurde in den Statuten bestimmt, dass der Aktionär wählen kann, ob er ein Zertifikat (über mehrere Aktien) oder Einzeltitel erhalten möchte. Hingegen wird die Frage, ob Wertpapiere oder Beweisurkunden ausgestellt werden, in den Statuten nicht geregelt. Die Vorinstanz nahm eine Auslegung nach Vertrauensprinzip vor, was das BGer nicht korrigiert. Folglich liegt kein statutarischer Ausschluss des Anspruchs auf Ausstellung einer Bestätigung/wertpapiermässigen Verbriefung vor (E.5-5.4).

Quelle

https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://09-08-2021-4A_39-2021&lang=de&zoom=&type=show_document