Direkt zum Inhalt wechseln

Am 27. September 2019 beschloss der Bundesrat das Bundesgesetz zur Umsetzung von Empfehlungen des Global Forum über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke (Global Forum) auf den 1. November 2019 in Kraft zu setzen. Damit werden auch die Inhaberaktien abgeschafft.

Inhaberaktien sind zukünftig nur noch dann zulässig, wenn die Gesellschaft Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert oder die Inhaberaktien als Bucheffekten ausgestaltet hat. Erfüllt eine Gesellschaft diese Voraussetzungen, muss sie innert 18 Monaten ab Inkrafttreten des Gesetzes im Handelsregister eine entsprechende Bemerkung eintragen lassen.

Unzulässige Inhaberaktien werden ab dem 1. Mai 2021 von Gesetzes wegen in Namenaktien umgewandelt. Das Handelsregisteramt nimmt dabei die entsprechende Änderung von Amtes wegen vor. Die Aktiengesellschaften, deren Aktien von Gesetzes wegen umgewandelt wurden, müssen bei der nächsten Statutenänderung die Statuten an die Umwandlung anpassen. Solange diese Anpassung nicht vorgenommen worden ist, weist das Handelsregisteramt jede Anmeldung zur Eintragung einer anderen Statutenänderung zurück. Wir unterstützen Sie im Rahmen unserer Notariatsleistungen gerne bei der dazu notwendigen Statutenänderung und Beurkundung.

Das Gesetz sieht zudem ein Verfahren zur Identifikation von Aktionären vor, die ihrer Meldepflicht gegenüber der Gesellschaft nicht nachgekommen und deren Aktien umgewandelt worden sind. Aktien von nicht gemeldeten Aktionären werden fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes nichtig. Dies kommt zusätzlich zu den GAFI-Vorschriften hinzu, siehe dazu „Neue Meldepflichten für Aktionäre und GmbH-Gesellschafter“

Aktionäre oder Gesellschaften, die es versäumen, die wirtschaftlich berechtigten Personen zu melden oder das Aktienbuch sowie das Verzeichnis über die an Aktien wirtschaftlich berechtigten Personen zu führen, werden von Gesetzes wegen gebüsst. Zudem verpflichtet das Gesetz Rechtseinheiten mit Hauptsitz im Ausland und tatsächlicher Verwaltung in der Schweiz, am Ort der tatsächlichen Verwaltung ein Verzeichnis ihrer Inhaber zu führen.

Das Eidgenössische Parlament hat das Umsetzungsgesetz am 21. Juni 2019 verabschiedet. Die Referendumsfrist lief am 10. Oktober 2019 unbenützt ab.

 

Quelle Der Bundesrat (Stand 11.10.2019)