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Die LfD Niedersachsen verhängt ein Millionenbußgeld, veröffentlicht die Gründe und das ohne in drei Jahren einmal vor Ort gewesen zu sein.

Die deutsche Landesbeauftragte für den Datenschutz (LfD) Niedersachsen hat eine Geldbuße über 10,4 Millionen Euro gegen die notebooksbilliger.de AG verhängt.[1] Als Begründung nannte die Landesbeauftragte Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung durch eine seit zwei Jahren andauernde Videoüberwachung von Mitarbeitern und Kunden. Die unzulässigen Kameras erfassten unter anderem Arbeitsplätze, Verkaufsräume, Lager und Aufenthaltsbereiche.

Die LfD führte dazu aus, dass eine Überwachung zur Verhinderung von Diebstählen nur zulässig sei, um einen konkreten Verdacht gegen einen bestimmten Mitarbeiter zu bestätigen. Selbst dann sei nur eine zeitlich begrenzte Überwachung zulässig. Die Beschäftigten sollten aber nicht ihre Persönlichkeitsrechte aufgeben müssen, „nur“ weil ihr Arbeitgeber sie unter Generalverdacht stellt.

Daher wird ebenso die Speicherdauer von 60 Tagen moniert. Diese sei unverhältnismäßig lang. Der Umstand, dass zudem auch Kunden den Kameras ausgesetzt waren, erschwert die Rechtfertigung der Videoüberwachung erheblich. Denn diese haben als betroffene Personen sehr hohe schutzwürdige Interessen. Somit war für diese ebenfalls die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme nicht gegeben.

Das Unternehmen gab jedoch an, dass es Ziel der installierten Videokameras gewesen sei, Straftaten zu verhindern und aufzuklären, sowie den Warenfluss in den Lagern nachzuverfolgen. Es wird betont, dass die Kameras nie dazu dienten, die Leistungen oder das Verhalten von Mitarbeitern aufzuzeichnen beziehungsweise zu bewerten. „Wir sind ein überschaubarer Mittelständler und kein anonymer Großkonzern. In unseren Lagern und Versandzentren arbeiten kleine Teams, da benötigen Vorgesetzte keine Videoaufnahmen, um Mitarbeiter beurteilen zu können. Sofern die Datenschutzbeauftragte Niedersachsens etwas Anderes suggeriert, ist dies grob falsch und gefährdet unseren guten Ruf“, erklärt der CEO von notebooksbilliger.de Oliver Hellmold.[2]

Hintergründe

Die LfD soll jedoch nicht einmal vor Ort gewesen sein um sich den Fall genauer anzusehen. Das Verfahren hätte insgesamt drei Jahre gedauert. Trotz mehrerer Einladungen sei die Behörde nie im Unternehmen selbst gewesen, um die Kameras zu begutachten. Entsprechend konnte der Sachverhalt nicht vernünftig ermittelt werden.

Notebooksbilliger.de hat daher auch bereits gegen bereits Widerspruch gegen die behördliche Entscheidung eingelegt. Der Anwalt des Unternehmens merkte ferner an, dass neben dem fragwürdigen Verhalten der Behörde auch gerichtlich die Frage geklärt werde müsse, ob die Behörde ein Bußgeld verhängen darf, ohne bei einer der Leitungspersonen des Unternehmens einen Verstoß festgestellt zu haben (§ 30 OWiG sieht dies zumindest vor).

Einschätzung

Bei dem vorliegenden Fall ist ferner als zumindest fragwürdig zu erachten, welche Befugnisse die Behörde hat Aussagen dieser Tragweite öffentlich zu tätigen. Die immensen Konsequenzen für ein Unternehmen, wie beispielsweise die Beschädigung des guten Rufes, erschließen sich unmittelbar.

Die konkrete Frage, ob sich Aufsichtsbehörden öffentlich zu Bußgeldverfahren gegen einzelne Unternehmen – in diesem Fall per Pressemitteilung – äußern dürfen ist letztlich eine Frage der Verhältnismäßigkeit.[3]

Ein generelles Verbot für Aufsichtsbehörden „Ross und Reiter“ anzugeben gibt es nicht. Jedoch liegt in einer Namensnennung ein Eingriff in die Berufsfreiheit, welcher zu rechtfertigen ist, da eine amtliche Information der Öffentlichkeit in ihrer mittelbar-faktischen Wirkung einem Eingriff gleichkommt, wenn sie die Markt- und Wettbewerbssituation zum wirtschaftlichen Nachteil des betroffenen Unternehmens verändert (BVerfG v. 21.03.2018 – 1 BvF 1/13, Rz. 28).

Eine solche Rechtfertigung kann beispielsweise darin liegen, wenn es um Vorgänge geht, über welche in den Medien bereits berichtet wurde und daher ohnehin öffentlich bekannt sind.[4] Die Namensnennung kann auch gerechtfertigt sein, wenn es sich um ein Unternehmen handelt welches monopolähnliche Stellung hat, sodass jegliche Berichterstattung ohnehin eine Identifizierung mit dem Unternehmen ermöglicht. Dennoch sollte die Nennung eines Unternehmens stets eine Ausnahme bleiben, da eine Berichterstattung ohne Namensnennung stets das mildere Mittel ist und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit durch eine anonyme Mitteilung meist genauso wirkungsvoll gedient ist, wie es im Fall mit Namensnennung wäre.

Im vorliegenden Fall war die Pressemitteilung der LfD über die Verhängung des Bußgeldes jedoch die erste öffentliche Berichterstattung, womit der Fall vorher nicht öffentlich bekannt war. Der notebooksbilliger.de AG kommt auch keine monopolähnliche Stellung zu, denn bei einer anonymen Berichterstattung hätte man nicht zweifelsfrei notebooksbilliger.de als betroffenes Unternehmen identifizieren können, daher scheidet eine Rechtfertigung des Eingriffs in die Berufsfreiheit grundsätzlich aus.

Fazit

Die Namensnennung ist im Vergleich zum wirtschaftlichen Nachteil von notbooksbilliger.de als unverhältnismäßig anzusehen. Bekräftigt wird diese Ansicht auch dadurch, dass die LfD (wohl) nicht einmal vor Ort gewesen ist um den Fall gründlicher zu untersuchen. Unter diesen Umständen das bisher höchste Bußgeld das die LfD Niedersachsen unter Geltung der Datenschutz-Grundverordnung je ausgesprochen hat zu verhängen, erscheint äußerst fragwürdig und steht außer Verhältnis zum verfolgten Zweck.

 

[1] https://lfd.niedersachsen.de/startseite/infothek/presseinformationen/lfd-niedersachsen-verhangt-bussgeld-uber-10-4-millionen-euro-gegen-notebooksbilliger-de-196019.html

[2] https://blog.notebooksbilliger.de/presse/

[3] vgl. Härting/Konrad Rn. 406.

[4] vgl. Härting/Konrad Rn. 407.